Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung,  745

holender  Genehmigung  des  General-Kommandos,  in  Abgang  gebracht.
Von  da  ab,  also  wo  das  betreffende  Individuum  aus  dem  Militär-Verbande
scheidet,  hört.  die  Verpflichtung  des  Militär-Fiskus  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung
  des  Kranken  auf.  Diese  Verpflichtung  geht  alsdann  auf  den
Kranken  selbst,  wenn  er  Vermögen  besitzt,  sonst  aber  auf  die  Angehörigen
  desselben,  und  im  Falle  des  gänzlichen  Unvermögens  der  gesetzlich
dazu  Verpflichteten  auf  den  betreffenden  Armenverband  über  (cfr.  Gesetz
über  die  Verpflichtung  zur  Armceepflege  vom  31.  December  1842,  Gesetzsammlung
  pro  1843,  Seite  8).  Mit  der  Entlassung  des  Kranken  aus  dem
Militär-  Verbande  wird  derselbe  daher  von  der  Militärbehörde  der  heimathlichen
  Provinz,  Behufs  der  ferneren  Sorge  für  ihn,  überwiesen,

$.  192.  Falls  das  betreffende  Individuum  sich  während  der  Militärdienstzeit
  nach  |den  bestehenden  Bestimmungen  Anspruch  auf  Invaliden-Beneficien
  (Invaliden-Pension)  erdient  haben  sollte,  wird  dasseibe  vor
seinem  Ausscheiden  von  der  Militärbehörde  auf  dem  vorgeschriebenen
Instanzenwege  dazu  in  Vorschlag  gebracht.  Die  nach  dem  Ausscheiden
aus  dem  Militärverbande  vom  1.  des  nächstfolgenden  Monats  ab  bewilligte
Invaliden-Pension  wird  entweder  der  betreflenden  Anstalt,  sofern  der
Kranke  darin  verbleibt,  oder  Demjenigen  gezahlt,  welcher  für  die  fernere
Unterhaltung  desselben  zu  sorgen  hat.

V,  Ueber  die  Benutzung  der  Lazarethe  für  einige,  mit
deren  ursprünglicher  Bestimmung  verwandte  Zwecke.
A.  Zur  Revaccination  der  zum  Militär-Verbande  gehörigen
Mannschaften.

8.  193.  Mittelst  Allerh.  K.-O.  v.  16.  Juni  1834  ist  die,  den  Truppentheilen
  mitgetheilte  Vorschrift  über  die  Massregeln  zur  Verhütung
der  Menschenpocken  bei  der  Armee  genehmigt  und  deren  Ausführung
befoblen  worden.  Nach  $.  6  dieser  Vorschrift  soll  zur  Revaceination  der
zum  Militärverbande  gehörigen  Leute  da,  wo  die  Truppen  kasernirt  sind,
in  den  Kasernen  ein  zur  Winterszeit  gehörig  erwärmtes  Lokal,  z.  B.  die
Esssäle,  benutzt,  da,  wo  die  Truppen  bei  den  Bürgern  einquartirt  sind,
die  Revaccination  aber  in  den  Lazarethen  in  einem  dazu  geeigneten
Lokale  vorgenommen  werden.  Ueberall  ist  indessen  dafür  zu  sorgen,
dass  die  zur  Revaccination  bestimmten  leute  nicht  mit  kalter  Haut  zur
Impfung  gelangen;  sie  sollen  sich  daher  vor  derselben  im  Winter  oder
bei  kalter  Witterung  nicht  im  Freien  oder  auf  den  Hausfluren  aufhalten.
Wo  also  die  Lazarethe  zur  Revaccination  benutzt  werden,  haben  die  Lazareth-Kommissionen
  diese  Bestimmung  insbesondere  zu  beachten.

B.  Zur  ärztlichen  Untersuchung  der  Rekruten  und  der  zur
Anerkennung  als  Invalide  sich  meldenden  Mannschaften.

$.  194.  Die  ärztliche  Untersuchung  der  alljährlich  in  Masse  ankommenden
  Ersatz-  Mannschaften  muss  in  der  Regel  in  den  Kasernen
oder  in  anderen  geeigneten  Lokalen  vorgenommen  werden.  Fehlt  es
aber  im  Orte  an  geeigneten  Lokalen  zu  jener  Untersuchung,  so  können
zwar  die  Lazarethe,  wenn  darin  der  erforderliche  Raum  disponibel  zu
machen  ist,  ohne  die  Kranken  dadurch  zu  belästigen  oder  zu  beschränken,
ausnahmsweise  dazu  benutzt  werden.  Die  betreffenden  Lazareth-Kommissionen
  sind  aber  jedesmal  zuvor  davon  in  Kenntniss  zu  setzen,
um  die  erforderlichen  polizeilichen  Massregeln  trefien  zu  können.  Das