746  A.  Friedens-Lazarethe,

Baden  der  zu  untersuchenden  Ersatz-Mannschaften  in  den  Badeanstalten
der  Lazarethe  ist  jedoch,  der  für  eine  Krankenanstalt  zu  nehmenden
Rücksichten  wegen,  unbedingt  unstatthaft.

Es  gilt  überhaupt  als  Grundsatz,  dass  in  den  Badeanstalten  der  Garninon  -  Lazerethe
  Niemandem  ein  Bad  verabreicht  werden  darf,  der  nicht  zu  den  in  das  Lazareth
förmlich  aufgenommenen  Kranken  gehört.  Hiernach  iet  auch  Revierkranken  aus  der
Zahl  der  zur  kostenfreien  1  tbverpflegung  berechtigten  Mannschaften  vom  Feldwebel
  und  Wachtmeister  abwärts  das  Baden  in  den  Lazarethen  nicht  zu  gestatten.
Noch  weniger  dürfen  aber  Militärs  aus  der  Kategorie  derjenigen,  deren  Aufnahme  in
Garoison-Lazaretho  nur  bedingungaweise  erfolgen  darf,  oder  wohl  gar  Individuen,  die
bestimmungsmässig  zur  Aufoahme  iu  Garnison  -Lazarethe  nicht  einmal  berechtigt  sind,
selbst  wenn  sie  alle  entstehende  Kosten  vergütigen  wollen,  in  den  Garnison-Lazurethen
Büder  verabreicht  erhalten.  Nur  in  einzelnen,  gehörig  motivirten  Fällen,  worüber  die
Intendantnren  in  Vereinigung  mit  dem  betreffenden  Korps-General-Arzte  vorher  zu  entscheiden
  haben,  darf  von  diesem  Grundsatze  abgewichen  werden.

$.  195.  Dass  die  ärztliche  Untersuchung  einzelner  Rekruten  und
der  in  der  Regel  nur  in  geringer  Anzahl  sich  zur  Anerkennung  als  Invalide
  meldenden  Mannschaften  in  den  Lazarethen  erfolgen  kann,  ist  unbedenklich,


C.  Zum  Verbinden  ctc.  der  Revierkranken.

}  196.  Die  Leichtkranken  aus  dem  Revier  kommen  täglich  zu  der
vom  betreffenden  Arzte  bestimmten  Zeit  in  das  Lazareth,  wo  sie  entweder
verbunden  werden,  oder  sonst  ihr  Krankheitszustand  untersucht  wird.
Bei  dieser  Gelegenheit  erhalten  sie  auch  die  ihnen  etwa  verordnete  Arznei
  aus  der  Dispensiranstalt  des  Lazareths.  In  der  Regel  werden,  wenn
kein  anderes  geeignetes  Lokal  zu  ermitteln  ist,  die  Stuben  der  wachthabenden
  Aerzte  dazu  benutzt.

Fünfter  Titel.
Von  der  materiellen  Verwaltung  der  Lazarethe.

Im  Allgemeinen.  S.  197.  Die  materielle  Verwaltung  der  Lazarethe
  muss,  wiewohl  immer  mit  Rücksicht  auf  ihren  Zweck  als  Kranken-Anstalten,
  jederzeit  mit  aller  zulässigen  Oekonomie  geschehen.  Die  Lazareth-Kommissionen
  sind  dafür  verantwortlich,  dass  sowohl  hinsichtlich
der  Unterhaltung  der  Gebäude,  als  auch  mit  den  Utensilien  etc.  haushälterisch
  umgegangen  und  jede  überflüssige  oder  nicht  gerade  unumgänglich
  erforderliche  Ausgabe  vermieden  werde.  Sie  sind  verpflichtet,
sich  von  der  Nothwendigkeit  jeder  Ausgabe  Ueberzeugung  zu  verschaffen;
auch  haben  sie  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  die  Ausgaben,  da,  wo  es  angängig
  ist,  ohne  dem  Dienstinteresse  in  anderer  Beziehung  zu  nahe  zu
treten  oder  der  Güte  des  zu  Beschaffenden  Eintrag  zu  thun,  auf  das
Minimum  beschränkt  werden.  Zu  diesem  Behufe  müssen  die  Mitglieder
sich  soweit  als  möglich  in  den  Stand  setzen,  die  Preisforderungen  der
Handwerker  und  Lieferanten  gehörig  würdigen  zu  können,  um  etwaige
übertriebene  Forderungen  ohne  Weiteres  zurückzuweisen.  Ueberhaupt
muss  als  Grundsatz  aufrecht  erhalten  werden,  die  Arbeiten  und  Lieferunen

  für  die  Lazarethe  nur  anerkannt  tüchtigen  Handwerkern  und  Lieeranten
  etc.  zu  übertragen.
Im  Speeilellen.  I.  Gehälter,  Löhne,  Zulagen  ete.

A.  Gehälter  der  Lazareth-Oekonomie-Beamten.  $.  198.

B.  Löhne  der  Krankenwärter,  Lazareth-Köchinnen  etc.  $.  199.