Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe.  147

C.  Zulagen.  1.  Der  Lazareth-Rechnungsführer.  $$.  200  —  208.

2.  der,  den  Lazarethdienst  habenden  Assistenzund

  Unter-  (wachthabenden)  Aerzte  $$.  209  }  Siehe  Theil

bis  221.  IL.  Kan.  II

.  der,  in  den  Dispensiranstalten  der  Garnison-  |  *aP-  1,
Lazarethe  als  Gehülfen  fungirenden  Assis-  ;  Kompetentenz-
  und  Unterärzte  38.  222—228.  zen  der
der  zu  den  Korps-General-Aerzten  als  Ge-  n
hülfen  kommandirten  Assistenz-  oder  Unter-  |  Hülfsärzte.
ärzte  88.  229  —  231.

5.  der  Lazarethgebülfen  und  Krankenwärter,  “welche  in
Choleralazarethen  oder  Cholerastationen  der  Garnison-Lazarethe
  Dienste  leisten.
$.  232.  Mit  Rücksicht  auf  den  angestrengteren  Dienst,  welchen  diejenigen

  Lazarethgehülfen  und  Krankenwärter  haben,  die  in  Choleralazazarethen
  oder  in  den  zur  Aufnahme  der  Cholerakranken  eingerichteten
besonderen  Stationen  der  Garnisonlazarethe  fungiren,  erhalten  dieselben,
soweit  sie  mit  den  Cholerakranken  in  Berührung  kommen,  zu  ihrer  bessern
Verpflegung  und  zur  Aufrechthaltung  der  Kräfte  jeder  täglich  eine  Zulage
  von.  2’,  Sgr.  und  ausserdem  '/,  Quart  Branntwein  aus  der  Lazareth-Oekononmie.


[2°

&gt;

D.  Wegen  Bewilligung  von  Unterstützungen  an  Lazareth-Oekonomie-Beamte,
  Rechnungsführer  und  Wärter  $.  233.
IL  Bauliche  Unterhaltung  der  Lazareth-Gebäude.

88.  234—  214.  (Cfr.  Theil  I.,  Kap.  VI,  1.)

6.  238.  Das  Weissen  und  Färben  der  mit  Kranken  belegten
Stuben  findet  in  der  Regel  alle  Jahre  einmal  Statt.  —  Wenn  die  Königl.
Intendantur,  verfügt  das  Mil.-Oekon.-Depart.  unterm  4.  Mai  1859,  in  dem
Berichte  vom  23  April  bemerkt,  dass  ein  jährliches  Weissen  und  resp.
Färben  der  sämmtlichen  Krankenzimmer  in  sämmtlichen  Lazarethen  des
Verwaltungs-Bereichs  wegen  Unzulänglichkeit  der  Mittel  nicht  möglich  ist,
so  beruht  diese  Bemerkung  in  einer  unrichtigen  Auffassung  der  Verfügung
vom  27.  Januar.  In  derselben  wurde  es  nämlich  als  ein  unvorschriftsmässiges
Verfahren  bezeichnet,  wenn  im  Lazareth  zu  D.  die  Wände  mit  Kranken
belegter,  mithin  des  jährlichen  Weissens  bedürftiger  Stuben  zum
Theil  nur  abgewaschen  und  bekreidet  worden  seien,  dabei  aber  auch  zugleich
  auf  die  Befolgung  der  Anmerkung  zu  $.  238  des  Lazareth-Reglements
  hingewiesen,  wonach  das  Weissen  und  Färben  der  mit  Kranken
belegten  Stuben  „in  der  Regel“  alle  Jahre  ein  Mal  stattfindet.  Hierbei
muss  es  auch  für  die  Folge  bleiben,  damit  nicht  etwa  unnöthig  cin  Weissen
und  Färben  der  Krankenstuben  da  vorgenommen  werde,  wo  diese  entweder
  nicht,  oder  nur  wenig  gebraucht,  mithin  noch  gut  erhalten  sind,
auch  nicht  wegen  etwaiger  Beseitigung  von  Ansteckungsstoff  des  Anstrichs
  bedürfen.  —  Der  etwaigen  Kosten  wegen  darf  der  nöthige  Anstrich
  von  Krankenzimmern  in  den  Lazarethen  nicht  unterbleiben.  (Er.
d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wesens  v.  24.  Sept.  1851.)

KII.  Unterhaltung  der  Utensilien.
88.  245-282.  (Cfr.  Th.  1.,  Kap.  VL.,  2.)
A.  Ergänzung  durch  Neubeschaffung.  $$.  245—276.

$.  255.  Die  Abnahme  der  neubeschafften  Stücke  wird  durch
die  Lazareth-Kommission,  bei  leinenen  und  wollenen  Sachen  durch  eine