Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe,  751

zweckmässige  Aufbewahrung  und  durch  Anwendung  bewährter  Mittel  gegen
Staub,  Rost,  Motten-,  Wurm-  und  Mäusefrass  vor  dem  Verderben  geschützt
  werden.

$.  279.  Neben  der  Wahrnehmung  des  Nutzens  der  Königlichen
Kasse  ist  jedoch  andererseits  auch  darauf  zu  sehen,  dass  durch  zu  vieles
Ausbessern  und  Flicken  der  Sachen  nicht  das  äussere  gute  Ansehen  derselben
  zu  sehr  verloren  geht,  und  der  Anstand  nicht  verletzt  wird.

$.  280.  Zur  Instandhaltung  der  Utensilien  gehört  auch  das  Umstopfen
  der  Matratzen,  Kopfpolster  und  Strohsäcke.  Das  Umstopfen  der
täglich  im  Gebrauch  befindlich  gewesenen  Leib-  und  Kopfmatratzen,  zu
denen  bei  der  Neuanfertigung  resp.  19  Pfd.  und  3  Pfd.  Pferdehaare  verwendet
  werden,  erfolgt  alle  Jahre  einmal.  Der  dabei  etwa  vorkommende
Abgang  an  Pferdehaaren  ist  durch  eine  strenge  und  sorgfältige  Beaufsichtigung
  genau  zu  konstatiren  und  die  Richtigkeit  desselben  und  des
zur  Deckung  des  Abganges  verwendeten  Zusatzes  an  neuen  Haaren,  welcher
höchstens  1  Pfd.  Haare  für  eine  Leib-  und  7  Loth  für  eine  Kopfmatratze
betragen  darf,  jedoch  in  dieser  Höhe  seiten  vorkommen  kann,  ist  unter
den  betreffenden  Kostenrechnungen  pflichtmässig  zu  attestiren.  Zum  vollständigen
  Stopfen  eines  Strohsacks  werden  20  Pfd.,  und  zu  dem  eines
Kopfpolstersacks  5  T’fd.  Stroh  gewährt.  Ferner  können  zum  Nachstopfen
eines  jeden  im  Gebrauch  befindlichen  Strohsacks  monatlich  4  Pfd.,  eines
Kopfpolstersacks  1  Pfd.  Stroh  verabreicht  werden;  alle  6  Monate  aber
werden  die  gebrauchten  Strohsäcke  und  Kopfpolster  ganz  mit  neuem  Stroh
ausgestopft.

$.  281.  Nicht  mehr  gebrauchsfähig  herzustelleude  Utensilien  werden
durch  brauchbare  ersetzt.  Die  Lazareth-Kommissionen  haben  alle  im
Laufe  eines  Jahres  unbrauchbar  werdenden  Inventarienstücke  aufzubewahren
  und  erst  im  folgenden  Jahre,  nachdem  deren  wirkliche  Unbrauchbarkeit
  bei  den  Lokal-Revisionen  der  Intendantur-Beamten  anerkannt  ist,
als  Ausbesserungs-Material,  oder  als  Wischlappen  etc.  zu  verwenden,  oder
zur  Bereitung  von  Charpie,  Kompressen  und  Bandagen  an  die  Dispensir-Anstalten,
  Belagerungs-Lazarethe  und  Train-Depots  abzuführen,  oder  zu
verkaufen  oder  endlich  zu  vernichten.  (Inficirte  Gegenstände  sind  vor  dem
Verkauf  gehörig  zu  reinigen  oder,  sollte  es  sich  der  Reinigungskosten
nicht  verlohnen,  zu  vernichten).

$.  282.  Die  Abgabe  unbrauchbarer  leinener  Sachen  an  die  Dispensir-Anstalten
  etc.  erfolgt  unentgeltlich,  auf  Quittungen  der  Dispensir-Anstalten,
  der  Kommissionen  zur  Verwaltung  der  Belagerungs-Lazareth-Depots
  und  der  Train-Depots,  worin  das  empfangene  Gewicht  nebst  Gattung
  und  Stückzahl  der  unbrauchbaren  Gegenstände  ausgedrückt  und  zugleich
  die  Bescheinigung  enthalten  sein  muss,  dass  das  quittirte  Objekt
richtig  in  der  Verbandmittel-Berechnung  in  Einnahme  gestellt  ist.

IV.  Miethen.  $5.  233—297.
V  Beinigungs-Masusregein,  Beförderung  der  Balubrität
überhaupt,  85.  233-298.
$.  291.  Die  Erhaltung  warmer,  trockener  und  reiner  Luft,  ohne  Zug
und  schnelle  Abwechselung,  ist  bei  den  Lazarethen  von  grosser  Wichtigkeit
  und  darauf  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden,  Zu  dem  Ende  ist  zu
empfehlen,  dass,  was  die  Erhaltung  reiner  Luft  in  den  Krankenstuben
betrifft,  in  eineın,  und  nach  Massgabe  der  Grösse  der  Zimmer,  in  mehreren
  Fenstern  derselben  cine  bewegliche  Glasscheibe  zum  Auf-  und  Zu-