Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe.  1753

Administrations-Behörde,  nach  den  bestehenden  Sanitäts-Vorschriften,  oder
den,  den  oberen  Militär-Aerzten  vom  General-Stabs-Arzte  der  Armee  ertheilten
  Weisungen  in  jedem  konkreten  Falle  bestimmt.  —  Als  ein  in
solchen  Fällen  sehr  wirksames  Mittel  ist  die  Anwendung  des  Chlors  in
seinen  Verbindungen  als  Chlorgas,  Chlorwasser,  Chlorkalk  und  Chlornatron
zu  bezeichnen.  Ueber  die  Anwendung  desselben  enthält  das,  bereits  im
$.  17  allegirte  Sanitäts-Polizei-Regulativ  von  1835  die  nähere  Anweisung.
Ccfr.  Theil  IL  Kap.  XI.)

VL  Beinigung  der  Wäsche.  55.  9—301.

.  301.  (Anmerkung)  Dem  Verwalter  des  Lazareths,  er  mag  Ober-Inspektor,
  Inspektor  oder  Rechnungsführer  sein,  ist  es  nicht  gestattet,  das
Wäschereinigungs-  und  Reparatur-Geschäft  seiner  Ehefrau  gegen  eine  Vergütigung
  zu  übertragen.

.  302.  Wäsche  der  Krätzigen,  Syphilitischen,  Krebskranken,  Schwindsüchtigen.
  S.  Theil  II,  Kap.  XI.

.  304.  Nach  $.  154  erhält  jeder  Kranke  bei  seiner  Aufnahme  in
das  Lazareth  ein  vollständiges,  frisch  bezogenes  Bett,  reine  Krankenkleider,
  ein  Hemd  und  ein  Handtuch.  Diese  demnächst  benutzten  Wäsche-  etc.
Stücke  werden  in  nachstehender  Art  gewechselt,  resp.  andere  reine  dafür
verabreicht,  sofern  nicht  besondere  Umstände  einen  öfteren,  von  dem  betreffenden
  Arzte  zu  bestimmenden  Wechsel  nöthig  machen:  das  Handtuch
und  Hemde  allwöchentlich,  die  Socken  alle  10,  die  Krankenhosen  alle
20  Tage,  der  Krankenrock,  Bettdecken-  und  Kopfmatratzen-Ueberzug,  ‚das
Bettlaken  allmonatlich,  der  Stroh-  und  Kopfpolstersack  bei  der  jedesmaligen
  gänzlichen  Erneuerung  der  Strohfüllung,  also  alle  6  Monate;  die
wollenen  Decken  werden  halbjährlich  durch  Waschen  und,  wo  es  nothwendig
  ist,  durch  Walken  gereinigt.

Zusatz.  Die  Militär-Aerzte  haben  darauf  zu  halten,  dass  stets  nur  gehörig  gereinigte
  Wäsche  in  Gebrauch  genommen  und  die  Reinlichkeit  der  Lazarethwäsche  in  keiner
Weise  beeinträchtigt  werde.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  9.  Februar  1840.)

va.  Feuerungs-Materlal.  55.  305—317  und  Beilage  U.

$.  313.  Die  Aufstellung  eines  allgemeinen,  auf  alle  Militär-Lazarethe
  der  Monarchie  anzuwendenden  Etats  für  den  Verbrauch  der  Feuerungs-Materialien
  würde  dem  Zwecke  nicht  entsprechen,  indem  die  Lage  der
Lazarethgebäude,  die  festere  oder  leichtere  Bauart  derselben,  die  Grösse
der  zu  heizenden  Stuben,  die  Zahl,  Beschaffenheit  und  Grösse  der  darin
befindlichen  Fenster  und  Thüren,  die  Konstruktion  der  Oefen  und  Kochheerde,
  sowie  die  Verschiedenheit  der  gebräuchlichen  Feuerungs-Materialien
  und  der  Heizkraft  solcher  Brennstoffe,  die  selbst  unter  einem  und
demselben  Namen  in  den  vaterländischen  Provinzen  bekannt  sind,  auf  die
Konsumtion  sehr  wesentlich  influiren.  Es  muss  daher  den  Intendanturen
überlassen  bleiben,  für  jedes  Garnison-Lazareth  einen  besonderen  Feuerungs-Materialien-Etat
  unter  Zugrundelegung  der  bisherigen  Erfahrungen  aufzustellen,
  demnächst  aber  nach  demselben  den  Verbrauch  zu  kontroliren.
Die  Anlage  U.  enthält  für  die  Aufstellung  eines  solchen  Etats  allgemeine
  Bestimmungen,  die  sich  auf  vieljährige  Erfahrungen  gründen.

(Anlage  U.)  $.  9.  Die  Heizungsperiode  für  eine  Kranken-Anstalt  wird  zwar,  der
früheren  Festsetzung  gemäss,  im  Allgemeinen  auf  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  bis
incl.  10.  Mai,  also  auf  222  Tage  angenommen,  dergestalt,  dass  a)  vom  1.  bis  incl.
15.  Oktober  und  vom  16.  April  bis  incl.  10.  Mai  einmal,  b)  vom  16.  Oktober  bis  incl.
15.  November  und  vom  1.  März  bis  incl.  15.  April  zweimal,  und  c)  vom  16.  November
bis  ult.  Februar  dreimal  täglich  die  Kraukenzimmer  zu  heizen  sind.  Es  ist  jedoch

Prager,  Millı.  Med,  -  Wesen,