754  A.  Friedens-Lasarethe.

nicht  die  Absicht,  damit  auszusprechen,  dass  die  vorgedachten  Heisungstermine  in  allen
vaterländischen  Provinzen  unbedingt  innegehalten  werden  müssen,  indem  nicht  allein
das  Klima  in  den  östlichen  und  westlichen  Provinzen  sehr  verschieden  ist,  sondern
auch  die  Witterungsverbältnisse  in  den  betreffenden  Jahreszeiten  zuweilen  ebensowohl
die  Unzulänglichkeit,  als  andererseits  auch  die  theilweise  Entbehrlichkeit  der  berechneten
  Heizungen  herausstellen  werden.  Vielmehr  muss  die  Anordnung,  wann
Heizen  entweder  aller  oder  einzelner  Krankeuzimmer,  der  Witterung  entsprechend  und
zugleich  mit  Rücksicht  auf  die  einzelnen  Krankheitsformen,  anfangen  soll,  und  wann
dasselbe  ganz  aufhören  kann,  dem  betreffenden  oberen  Militür-Arzte  überlassen  bleiben.
Eine  Ueberschreitung  der  obigen  Heizungstermine,  es  hätte  z.  B.  schon  vom  I).  Oktober
ab  zweimal,  oder  vom  9.  November  ab  dreimal  geheizt  werden  müssen,  würde  aber

ein,  der  betreffenden  Rechnung  beizufügendes  Attest  der  Lazareth-Kommission
su  motiviren  sein.

.  10.  Hinsichtlich  der  Zeit,  zu  welcher  das  Heizen  der  Kraukenzimmer  stattfinden
soll,  wird  Folgendes  festgesetzt:  a)  während  der  Periode  des  einmaligen  Heizens,  also
vom  1.  bis  inel.  1%.  Oktober  und  vom  1.  April  bis  incl.  10.  Mai,  haben  die  betreffenden
oberen  Aerzte  zu  bestimmen,  zu  welcher  Zeit  geheizt  werden  soll.  Wird  etwa
kalten  Nächten  und  kühlen  Vormittagen  eine  zweimalige  Heizung  verlangt,  so  müssen
die  für  eine  volle  Heizung  bestimmten  Brenumaterialien-Portionen  getheilt  werden.
b)  In  der  Zeit  vom  16.  Oktober  bis  incl.  15.  November  und  vom  1.  März  bis  incl.
13.  April  wird  zur  ersten  Heizung  die  Stunde  vor  Sonnenaufgang,  und  zur  zweiten  die
Stande  vor  Sonnenuntergang  bestimmt.  c)  Vom  10.  November  bis  ult.  Febrnar  ist,
ausser  den  ad  b  gedachten  Zeiten,  auch  noch  die  leiste  Vormittagsstunde  zu  benutzen.

$.  11.  Eine  mit  Kranken  belegte  Stube  bedarf  einer  Temperatur  von  14  bis  15°  R.

8.  12.  Die  Zahl  der  in  einem  Zimmer  unterzubringenden  Kranken  soll  nach  dem
vorhandenen  Kubikraume  des  Zimmers  bestimmt  und  das  Quantum  der  Brennstoffe  zur
Heizung  desselben  nach  der  Kopfzahl  der  Kranken  berechnet  werden.

8.  13.  Im  ökonomischen  Interesse  ist  es  unerlässlich  nothwendig,  dass  jede  Stube,
wenn  irgend  möglich,  mit  so  viel  Kranken  belegt  werde,  als  sie  nach  Mass  abe  ihres
kubischen  Inhalts  belegt  werden  kann,  damit  kein  Raum  umsonst  geheizt  werde.  Selbstredend
  ist  es  jedoch,  dass,  wo  der  Personalbestand  der  Kranken  nicht  so  weit  usreicht,
dass  auch  das  letzte  Zimmer  komplet  belegt  werden  kann,  oder,  wo  wegen  der  verschiedenen
  Krankheitsformen,  einzelne  Kranke  besondere  Zimmer  erhalten  müssen,
dennoch  das  volle  Brennmaterialien-Quantum  für  die  belegten  Zimmer  nach  Massgabe
ibrer  kubischen  Grösse  in  Rechnung  gestellt  werden  darf.  In  solchen  Fällen  müssen
jedoch  möglichst  kleine  Zimmer  dazu  ausgewählt  werden.

$.  14.  Die  Heizung  der  Dispensir-Anstalt  erfolgt  in  der  Regel  nur  insoweit,  als
sie  erforderlich  ist,  um  die  darin  aufbewahrten  Medikamente  vor  dem  Verderben  zu
schützen  und  in  selbiger  die  Arzneien  bereiten  zu  können.  Das  Fouerungs-Material
dazu,  sowie  zur  Arzneibereitung,  ist  nach  Bedarf  zu  verrechnen.

8.  21.  Alle  Lazarethe,  welche  für  253  und  mehr  Kranke  eingerichtet  sind,  erhalten
eine  heizbare  Badeanstalt.  Dieselbe  muss  in  Gebrauchsfällen  denselben  Wärm
wie  eine  Krankenstube  haben,  daher  zum  Heizen  derselben  im  Winter  das  für  eine
Kraokenstube  von  gleich  grossem  Umfange  erforderliche  Brennmaterial,  für  jeden  Tag
der  Benutzung  derselben,  verausgabt  werden  kann.

®.  22.  In  den  kleineren  Lazarethen  ist  die  Waschküche  mit  der  Badeanstalt  zu
vereinigen,  oder  die  Bäder  sind  den  Patienten  in  den  Krankenstuben  zu  verabreichen.

$.  25.  Um  bei  der  Prüfung  des  Verbrauchs  an  Brennmaterisl  für  die  Badeanstalt
einen  Anhalt  zu  haben,  ist  es  erforderlich,  dass  die  Verordnung  von  Büdern  ärztlicher
Beits  jedesmals  schriftlich  erfolge.  Diese  Verschreibungen  werden  von  der  Lazarethmmission

  gesammelt  und  zur  Einsicht  bei  den  Lokalrevisionen  asservirt.  Auf  Grund
derselben  aber  wird  von  der  Lazareth-Kommission  am  Schlusse  des  Quartals  ein
Attest  ausgestellt,  in  welchem  die  Nothwendigkeit  und  erfolgte  Verabreichung  der  Bäder
im  Laufe  des  Quartals  mit  Bezug  duf  die  diesfälligen  ärztlichen  ‚Verschreibungen  im
Allgemeinen  bescheinigt  wird,  und  dieses  der  Feuerungs-Materielien-Rechnung
Justifikatorium  beigefügt.

vis.  Erl  It  Minterlal.  88.  318—338.

Die  Beleuchtung  erfolgt  durch  Lichte  oder  Oel,  Gasbeleuchtung  ist
bis  jetzt  im  Allgemeinen  nicht  eingeführt.
K  ae  Die  Lichtkompetenz  der  wachthabenden  Aerzte,  s.  Theil  IL
ap.