Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe.  755

$  329.  Die  für  die  Dispensir-Anstalt  überdies  nur  in  seltenen  Fällen
erforderlichen  Lichte  werden  auf  Grund  einer  Bescheinigung  des,  der
Dispensir-Anstalt  vorstehenden  oberen  Militär-Arztes  verabreicht.  Wird
das  Dispensir-Geschäft  von  einem  wachthabenden  Arzte  mitversehen,  so
erfolgt  keine  besondere  Licht-  Verabreichung  für  die  Dispensir-Anstalt,
sondern  es  wird  das  Licht  aus  der  dem  Arzte  gewährten  Licht-  Portion
entnommen

Zusätze.  1.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  5.  März  1801.)  In  Folge  eines
im  Lazareth  zu  Breslau  vorgekommenen  Falles,  wo  bei  einer,  zur  Nachtzeit  nothwendig
  gewordenen  chirurgischen  Operation  die  Beleuchtung  durch  Talglichte  sich  als
ungenügend  erwiesen  hatte,  war  von  dem  General-Arzt  des  ti.  Armee-Korps  die  Beschaffung
  von  Flambeaus  —  mehrfach  zusammengedrehter  Wachsstock  —  zu  diesem
Bebufe  beantragt  und  dieser  Antrag  meiner  Seits  durch  Gründe  unterstützt  und  dahin
formulirt  worden,  „dass  die  Genehmigung  erteilt  werden  möge,  zwar  nicht  die  fertigen
Flambeaus,  aber  zur  Anfertigung  derselben  im  Bedarfsfalle  in  jedem  der  grösseren

aretho  Ya  Pfund  dicken  gelben  Wachsstock  vorräthig  zu  halten“.  Das  Königl.
Militär-O  t  nun  zwar  in  einem  Erlasse  an  die  Königl.  Intendanturen
  vom  9.  Februar  1301  genchmigt,  dass  im  Bedarfsfalle  zum  Gebrauch  bei
Operstionen  de«  Abends  oder  Nachts  sogenannte  Flambeaus  —  Wachsfackeln  aus  mehreren
  Wachsstöcken  zusammengedrcht  —  beschafft  werden,  das  Vorräthighalten  derselben
  aber  nicht  für  erforderlich  erachtet.

2.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  27.  April  1861.)  Euer  Hochwohlgeboren
benachrichtige  ich,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ihnen  unterm  5.  März  von  mir  gemachte
Mittheilung,  ergebenst,  dass  in  Folge  „gerachter  Vorstellungen  das  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  unterm  22.  M  801  genehmigt  hat,  dass  da,  wo  die  Beschafung
  der  Flambeaus,  nach  dem  Urraile  der  Königl.  Intendantur,  Zeitverlust  verursachen
  würde,  solche  vorräthig  gehalten  werden  dürfen,  jedoch  zu  kontroliren  bleibe,
dass  deren  Verbrauch  nur  bei  Operationen  und  nicht  zu  anderen  Zwecken  stattfinde.
Der  desfallsige  Erlass  des  Königl.  Militir-Oekonomie-Departements  ist  unterm  22.
an  die  Königl.  Intendanturen  des  Garde-  und  des  6.  Armee-Korps,  und  unterm  17.  April
nachträglich  an  die  übrigen  Königl.  Intendanturen  ergangen.

BX.  Verpflegung.  (Beköstigung).  8%.  339—347  und  Beilage  W.

.  342.  Nur  Verpflegungs-Artikel  von  vorzüglicher  Qualität  dürfen
in  den  Lazarethen  zur  Konsumtion  kommen.  Hierauf  ist  sowohl  bei  deren
Verdingung,  als  uuch  beim  'freihändigen  Ankauf  ganz  besonders  zu  achten.

343.  Die  Lieferung  schon  zubereiteter  Speisen  darf  als  Regel
nicht  stattfinden.  Wenn  ein  solches  Verfahren  aber  in  einzelnen,  gehörig
zu  motivirenden  Ausnahmefällen  dennoch  sich  als  zweckmässig  erweisen
sollte,  muss  zuvor  die  Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums  dazu  eingeholt
  werden.

.  344.  Das  sub  W.  hier  beigefügte,  mit  Erläuterungen  versehene
Beköstigungs-Regulativ  enthält  das  Nähere  über  die  Bereitung  der  Speisen  etc.
und  das  Mass  der,  dem  Kranken  zu  verabreichenden  Portionen.  So  wie
es  Pflicht  der  betreffenden  Militär-Aerzte  ist,  sich  bei  der  Diät-Verordnung
  für  die  Kranken  in  den  Grenzen  dieses  Beköstigungs-Regulativs  zu
bewegen,  haben  andererseits  die  Lazareth-Kommissionen  darüber  zu  wachen,
dass  die  Speisen  gut  und  schmackhaft  zubereitet  und  in  richtiger  Quantität
  verabreicht  werden.

Beilage  W.
Behöstig  Begulativ  für  die  6  L  Lazarethe.
Vorbemerkung.  Es  kann  nicht  meine  Absicht  sein,  hier  das  ganze  Regulatirv
aufzunehmen;  es  sollen  vielmehr  nur  die  wichtigsten  Bestimmungen  hier  ihren  Platz
finden,  während  ich  im  Uebrigen  auf  das  Regulativ  selbst  verweise.
Es  existiren  4  verschiedene  Diktformen,  von  denen  die  Portion  der  1.°/,,  der  2.  I.
der  3.  und  1.  ®',  Quart  enthält.  —  (Die  Gewichte  sind  stets  nach  dem  neuen  Landes

gewicht  angegeben.)
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