756  A.  Friedens-Lasarethe,

Rindfleisch  zum  Mittsgessen.  Es  gehören  dasu  für  die  3  ersten  Diltformen
(für  die  4.  wird  kein  Fleisch  verabfolgt)  10  Loth  Fleisch,  1'/,.  Loth  Salz  und  Gewärs
und  Grünes  nach  Bedarf.  —  Das  hier  in  Ansatz  gebrachte  Fleisch,  gekocht  bis  zur
Geniessbarkeit,  nicht  dass  es  eine  kraft-  und  geschmacklose  Bubstanz  übrig  lüsst,  beträgt
  nur  die  Hälfte  an  Gewicht,  also  ungefähr  53  Loth,  welche  aber,  nachdem  die
groben  Sehnen  und  Knochen  nach  dem  Kochen  abgelöset  worden,  dem  Kranken  als
reines  Fleisch  verabfolgt  werden  müssen.  Wenn  in  einem  Lazareth  nur  1  oder
2  Kranke  sind,  so  kann  auf  jeden  derselben  [7  Pfd.  (15  Lth.)  Fleisch  in  Rechnung  gestellt
  werden,  da  aus  10  oder  20  Lth.  weder  eine  nährende  Suppe,  noch  die  gehörige
Fettung  des  Gemüses  zu  beschaffen  ist.  Von  3  Mann  aufwärts  tritt  jedoch  %  er  Normalsatz
  wieder  ein

Hülsenfrüchte  mit  Kartoffelzusatz  zum  Mittagessen.  (Bohnen,  Erbsen,
Linsen  mit  Kartoffı  feln).  Dieselben  werden  nur  in  der  1.  und  ?.  Diätform  verabreicht;
und  zwar  &amp;  Portion  in  der  1.  Diätform  10'/,  Lth.  Hülsenfrüchte  und  14  Lth.  Kartoffeln;
in  der  2.  Diätform  7  Lth.  Hülsenfrüchte  und  9#/,  Lth.  Kartoffeln.  Kartoffeln  (und  Rüben
jeder  Art)  sind  als  ungeschält  und  ungeputzt  im  Gewicht  berechnet.  Zum  Einkochen
in  eine  ziemlich  konsistente  Masse  ist  die  Fleischbrühe  zu  verwenden.  —  Die  weissen
Bohnen  und  Linsen  waren  beim  Erlassen  des  neuen  Regulativs  weggelassen  worden,
sind  aber  durch  nachstehende  Ve  ngen  wieder  eingeführt,  da  man  dieselben  von
mehreren  Seiten  für  unentbehrlich  erklärte:

.  rlass  des  Militir-Oekonomie-  Departements  an  die  General-Kommandos  und
Intendanturen  vom  13.  April  1855,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  21.  April  1855.)
Da  nach  den,  seit  Einführung  des  Lazareth-  -Reglements  vom  5.  Juli  1352  gemachten
Erfahrungen  die  früher  als  Kraukenkost  im  Beköstigungs-Regulativ  enthalten  gewesenen
  Linsen  und  weissen  Bohnen,  namentlich  in  der  Zeit,  während  welcher  grüne
Gemüse  nicht  zu  haben  sind,  nicht  füglich  entbehrt  werden  können,  so  ist  auf  die  verschiedenen
  dahin  gerichteten  Anträge  die  vorsichtige  Wiederverabreichung  beider  Arten
von  Hülsenfrüchten  für  die  in  der  .  Diktform  verpflegten  Kranken  auf  Befürwortung
  des  General-Stabsarztes  der  pe  "gestattet,  und  die  Korps-Intendantur  heute
mit  näherer  Weisung  zur  weiteren  Vorfügung  an  die  Lazareth-Kommissionen  versehen
worden.  —  Abschrift  zur  Nachricht  und  weiteren  Verfügung  an  die  Inteudanturen.  Von
beiderlei  Hülsenfrüchten  sind,  wie  „bei  den  Erbsen  (als  trockene  Gemüse)  in  der  1.  Diätfrüher

  16),  in  der  2.  Diätform  9*,o  (früher  102/,)  Lth.  auf  die  Portion
zu  rechnen.  Aus  dem  neuen  Lnszreth,  -Reglement  wurden  beide  Gemüsearten  wegen
ihrer  blähenden  Eigenschaften  weggelassen.  Nach  dem  Gutachten  des  Herrn  General-Btabsarrtes
  liegt  es  jedoch  lediglich  in  den  Händen  der  ärztlichen  Mitglieder  dor  Lazareth-Kommissionen,
  die  Verabreichung  der  Linsen  und  Bohnen  an  die  n  nach
Umständen  zu  beschränken,  oder  ihre  blähenden  Eigenschaften  durch  Zusatz  von  Kartoffeln,
  den  provinciellen  Gewohnheiten  entsprechend,  zu  mildern.  Ueber  das  Mass  des
Kartoffelzusatzes  fehlt  es  zur  Zeit  noch  an  Erfahrungen.  Wo  daher  ein  solcher  stattündet,
  ist  jedenfalls  der  aliquote  Theil  an  Linsen  oder  Bohnen  weniger  zu  geben.  Die
Königl.  Intendanturen  haben  dann,  damit  wenn  möglich  feste  Sätze  erlangt  werden,
zu  ermitteln  und  nach  3  Monaten  zu  berichten,  in  welchen  Gewichtsmengen  bei  den
verschiedenen  Lazarethen  Kartoffeln  zugesetzt  und  Linsen  oder  Bohnen  gegen  obige
Tarifsätze  weniger  angewendet  worden  sind.
(Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departemerts  vom  14.  November  1855,  Cirkular
an  die  General-  Aerzte  vom  13.  December  1835.)  Nachdem  in  Folge  Erlanses  vom
».  April  1855  nunmehr  von  sümmtlichen  Königl.  Intendanturen  die  Vorschläge  über
das  Mass  des  Zusatzen  an  Kortoffeln  zu  den  in  der  Lazareth-Verpflegung  zur  Verabreichung
  kommenden  Hüilsenfrüchten  vorliegen,  wird  im  Einverständniss  mit  dem  Herrn
General-Stabsarzte  der  Armee  der  Königl.  Intendantur  bierdurch  eröffnet:  1)  dass
nach  Massgabe  der  provinciellen  und  örtlichen  Gewohnheiten,  sowie  nach  Krztlichem
Gutbefinden  den  einzelnen  Lazarethen  überlassen  bleibt,  ob  sie  die  Erbsen,  Linsen  und
weissen  Bohnen,  und  welche  dieser  Gemüsearten  mit  einem  Zusatz  von  Kartoffeln  in
der  t.  und  2.  Diätform  als  Mittagskost  geben  wollen,  2)  dass  aber  da,  wo  eine  solche
Mischung  stattfindet,  selbige  überall  nur  in  folgendem  Masse  erfolgen  darf:  in  der
1.  Diätform  10°/,  (früher  12)  Ltb.  der  genannten  Hülsenfrüchte  mit  14  Lth.  (früher
!/,  Pfd.)  Kartoffeln,  in  der  2.  Diätform  7  Lih.  (früher  8)  Hülsenfrüchte  mit  9/,  (früher
102/,)  Lth.  Kartoffeln.

Grüne  Gemüse  zum  Mi  essen.  Da  bei  der  verschiedenen  Lebensweise  der

Bewohner  der  Monarchie  der  Fall  nicht  selten  vorkommt,  dass  in  einer  Provinz  eine

Speise  rn  genossen  wird,  während  sie  die  Bewohner  einer  anderen  Provins  unaft
  finden,  welcher  Fall  insbesondere  rlüicksichtlich  des  Zusatzes  von  Kartoffeln

zu  a  Gemüsen  mitunter  eintritt;  so  wird,  um  den  Kranken  in  den  Lazarethen  eine
ihrer  gewöhnlichen  Lebensweise  möglichst  anpassende  Kost  zu  gewähren,  nachgegeben,