Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe,.  757

dass  da,  wo  es  gewünscht  wird,  bei  den  hierneben  ten  Speisen  der  Zusatz  von
Kartoffeln  entweder  vergrössert  oder  vermindert,  und  danach  von  dem  anderen  Gemüse
ein  eben  so  grosses  Quantum  resp.  weniger  oder  mehr  verwendet  werden  darf.  Für
den  Fall  des  Eintritts  solcher  Abänderungen  ist  jedoch  Bedingung,  dass  durch  die
anderweite  Zusammensetzung  der  Gemüsearten  der  Kostenbetrag  der  Speisen  nicht  erhöhet
  werde  und  dass,  der  nöthigen  Erleichterung  bei  Revision  der  Beköstigungs-Rechnungen
  wegen,  diese  Abweichungen  gleichmässig  in  allen  Garnison  -  Lazarethen
eines  Armeekorps-Bereichs  stattfinden.

Extraspeisen.  Gesäuertes  Kalbfleisch.  10  Loth  Fleisch,  %36  Loth  Butter,
Isa  Quart  Weinessig,  ein  wenig  eingebrannten  Mehls;  in  der  dritten  Diätform.  Je  nach

Ermessen  und  der  Bestimmung  des  Arztes  kann  das  als  Extraspeise  zu  verabreichende
  Kalbfleisch  auch  in  der  Art  zubereitet  werden,  dass  es  entweder  mit  etwas
Bier  geschmort,  oder  gebraten  wird;  Letzteres  namentlich,  wenn  aus  der  Zahl  der  Portionen
  sich  eine  hinreichende  Quantität  ergiebt.  Auch  gegen  die  Verabreichung  desselben
  als  Karbonade  findet  sich  nichts  zu  erinnern.

Geriebene  Kartoffeln  dürfen  nur  für  Kranke  in  der  3.  Diätform  verschrieben
werden.

Weinsuppe.  Nach  Gutbefinden  des  Arztes  kann  ein  Zusatz  von  !/,,  Quart  Wasser
gemacht  werden.  3.  Diätform.

iersuppe.  Ob  den  an  einzelne  Kranke  zu  verabreichenden  Biersuppen  ausserdem
  noch  etwas  Gewürz,  als:  Ingwer,  Zimmet,  M  Muskatnuss  etc.,  zugesetzt  werden  soll,
wird  jedesmal  der  Arzt  bestimmen.  3.  Diätf.

Bouillon,  pro  Portion  !/,  Quart,  nachdem  3,  Quart  Wasser  mit  10  Loth  Rindfleisch
  so  weit  eingekocht  sind.  3.  Diätform.  Das  nach  der  Bereitung  von  Bonillon
yerbleibende  Fleisch  kann  nach  der  speciellen  Bestimmung  des  Arztes  unter  die  Kranken

der  1.  und  2.  Diätform  vertheilt  werden,  doch  so,  dass  diejenigen  Rekonvalescenten,
weiche  i  in  vorkommenden  einzelnen  Fällen  etwa  doppelte  Fleischportionen  erhalten
sollen,  hierbei  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

Bier  (braunes  oder  weisses),  %/,  Quart,  für  die  3  ersten  Diätformen.  Nicht  frisch

om  Fass  gezapftes,  sondern  auf  Flaschen  abgezogenes  Bier  ist  den  Kranken  zu  versbreichen.
  Dasselbe  (Flaschenbier)  wird  in  der  Regel  am  betreffenden  Orte  doch
wenigstens  in  genügender  Qualität  zu  haben  sein,  so  dass  das  in  den  Lazarethen  erforderliche
  Bier  bereits  auf  Flaschen  abgezogen  angekauft  werden,  und  das  Selbst
abziehen,  insbesondere  in  den  kleineren  Lazarethen,  wegen  des  dort  vorkommenden
nur  geringen  Bedarfs  unterbleiben  kann.  Wenn  aber,  etwa  wegen  obwaltender  besonderer
  Umstände  und  falle  das  Flaschenbier  in  guter  Beschaffenheit  kHuflich  nicht  zu
haben  sein  sollte,  das  Selbstabziehen  des  Biers  (welches  indessen  immer  nur  auf  die

össeren  Lazarethe  zu  beschränken  sein  wird)  nöthig  ist,  und  auf  zuvor  einzuholende
enehmigung  der  betreffenden  Intendantur  stattfindet,  so  ist  darauf  zu  halten,

Auffüllen  des  Biers  auf  Flaschen  in  dem  Momente  geschicht,  wo  die  geistige  "Gährung
desselben  so  weit  vorgeschritten  ist,  dass  die  Hefen  gehörig  abgestossen  sind,  damit
der  Uebergang  zur  sauren  Gährung  verhindert  und  die  Konservation  der  nöthigen
Kohlensäure  möglich  gemacht  werde.  Solches  auf  Flaschen  gefülltes  Bier  muss  auf
ersteren  mindestens  U  Tage  gestanden  haben,  bevor  es  an  die  Kranken  ausgegeben  wird.
—  Durch  den  Erlass  des  Königl.  Militär-  Oekonomie-  Departements  vom  4.  Juli  1862
ist  im  Einverständniss  mit  dem  Herrn  General-Stabsarzt  der  Armee  auch  genehmigt,
dass  den  Kranken  in  den  Garnison-Lazarethen  als  Stärkungsmittel  anstatt  des  Weines
bairisches  Bier  verabreicht  werden  darf,  soweit  die  Aerzte  solches  für  angemessen
und  beilsam  halten  und  dadurch  keine  Mehrkosten  entstehen.  Es  bedarf  hierzu  aber
nicht  des  ächten,  d.  i.  des  in  Baiern  selbst  gebrauten  Biere,  sondern  es  genügt  ein
gutes  ortsübliches  bairisches  Bier,  welches  am  Bedarfsorte  oder  in  der  Nähe  gebraut
wird.  Die  davon  zu  gewährende  tägliche  Portion  wird  auf  %,  Quart  täglich  festgesetzt
und  darf  nur  in  seltenen  Ausnahmefällen  überschritten  werden.

Branntwein  A  36  °/,  nach  Tralles:  !/,,  Quart,  für  die  beiden  ersten  Diätformen.

Wein  (französischer  weisser  und  rother,  in  der  Rheinprovinz  such  ein  nicht  saurer
Rheinwein  ;  in  vielen  Lazarethen  ist  auch  Ungarwein  statt  des  französischen  eingeführt),
  '.  Quart  für  die  3.  und  4.  Diätform.  Das  Verschreiben  theurer  Weine,  als
Portwein,  Madeira  etc.  ist  unstatthaft,

Reisschleim  (für  die  3.  und  4.  Diätform)  kann,  nach  Gutbefinden  des  Arztes,
mit  warmem  Wasser  oder  Fleischbrühe  verdünnt  werden.

Brod.  Feineres  Roggenbrod,  für  die  erste  Diktform  1  Pfd.  12  Loth,  für  die
zweite  21  Loth  täglich;  Semmel,  für  die  dritte  Diätform  7  Lth.,  für  die  vierte  53,  „Lth.

lich.  —  In  einzelnen  Garnisonen,  so  verfügt  das  Militär-  Öekonomie-  -Departement
unterm  11.  April  1854  (Cirkular  an  die  Generalürzte  vom  26.  April  1854),  ist  bieher
für  die  nach  der  1.  und  2.  Diätform  verpfiegten  Kranken  der  Lazarethe  ein  feineres