58  A.  Friedens-Laszarethe.

Brod  aus  gebeuteltem  Roggen-Schroimehl  in  den  Militär-Bäckereien  gebacken  worden.
Der  Herr  General-Stabsarst  der  Armee  hält  ein  solches  Brod,  da  es  sich  durch  die
Beimischung  feiner  Hülnen  und  wegen  seiner  Sprödigkeit  mehr  dem  Kommirbrode
nähert,  namentlich  für  die  Kranken  in  der  2.  Diktform  und  als  Uebergang  von  dem  in
der  3.  Diätform  verabreichten  Weissbrode,  für  zu  schwer  und  empfiehlt,  statt  dessen,
den  Genuss  einen  gnt  ausgebackenen  gewöhnlichen  Roggenbrodes,  wie  oa  die  Btadtbäcker
  führen.  Wo  demnach  die  Entnahme  feineren  Roggenbrodes  aus  Militär-Bläckereien
noch  stattfindet,  da  ist  dies  vom  1.  Juli  1354  ab  einzustellen,  und  von  diesem  Zeitpun
an  für  die  Kranken,  deren  Verpflegung  in  den  beiden  bezeichneten  Diktformen  erfolgt,
der  Bedarf  an  Brod  aus  gebeuteltem  Roggenmehl,  gleichwie  das  Weissbrod,  von  einem
ale  reell  und  zuverlässig  bekannten  Stadtbäcker  (und  zwar  vorläufig  bis  zum  Schluss
des  Jahres  1854  freihändig)  anzuksufen,  zum  1.  Januar  1855  aber  mit  den  übrigen
Backwaaren  in  Verding  zu  geben.  Wo  den  militärischen  Krankenwärtern  (in  Mains
und  Luxemburg  auch  den  Civilkrankenwärtern)  Kommisbrod  aus  den  Magazinen  geliefert
  wird,  da  soll  dies  von  jetzt  ab  nur  noch  gegen  Bezahlung  der  Selbstkosten  an
den  Magazinfond»  statthaben.  Hiernach  wolle  die  Königliche  Intendantur,  soweit  die
Lasarethe  Ihres  Verwaltungsbereiches  von  diesen  Anordnungen  betroffen  werden,
Weitere  sogleich  veranlassen

Citronen.  Für  einzeln  vorkommende  Fülle  ist  zwar  auch  die  Verschreibung  von
Citronen  und  Zucker  dazu  (woron  resp.  'J;  Citronen  und  1'/,  Loth  Zucker  auf  die
Portion  zu  rechnen  sind),  sowie  von  Häringen  und  gekochten  Eiern  gestattet;
dieselbe  darf  aber  nur  dann  stattfinden,  wenn  der  betreffende  Arzt  sie  nach  eigenem
Ermessen  für  besonders  heilsam  erachtet.  Jede  desfallsige  Verschreibung  ist  daher,
unter  Namhaftmachung  des  Patienten,  dem  das  extraordinär  Verschriebene  verabreicht
werden  soll,  vollständig  zu  motiviren.

Erläuterungen  zum  Beköstigungs-Regulativ.

2.  Der  tägliche  Wechsel  der  Speisen  wird  nach  Massgabe  der  Jahreszeit  und  mit
Rücksicht  auf  Interesse  der  Königlichen  Kasse  von  der  Lazareth-Kommission  bestimmt
  und  alsdann  die  Diättafel  danach  angefertigt.

.  Die  Portionssätze  des  Beköstigungs-Regulativs  sind  auf  vorbergegangene  Ermittelungen
  g  egrändet,  und  darf  eine  Abweichung  davon  unter  keiner  Bedingung  willkürlich
  stattinden.  Die  betreffenden  Aerzte  haben  rücksichtlich  ihrer  Diätverordnungen,
bei  der  Mannigfaltigkeit  der  in  dem  Beköstigungs-Regulativ  enthaltenen  Speisen  und
Getränke,  eine  entsprechende  Auswahl,  und  es  wird  daher  erwartet,  dass  sie  sich  nur
in  den  Grenzen  dieses  Regnlativs  bewegen,  insbesondere  aber  die  Verschreibungen  der
Extra«peisen  und  Getränke,  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  wenn  sie  sich  davon  mit
Hinblick  auf  den  Zustand  des  Kranken  einen  günstigen  Erfolg  versprechen,  eintreten,
dergleichen  Verschreibungen  aber  niemals  in  Allgemeinheit  ausarten  lassen  werden.
Kommt  der  Fall  vor,  dass  einzelne  Kranke,  z.  B.  Rokonvalescenton,  nach  Ürstlichem
Ermessen  mit  dem  im  Beköstigungs-Regulativ  bestinımten  Portionssatze  nicht  ausreichen,
und  muss  also  aus  diltetischen  Gründen  mehr,  vielleicht  eine  doppelte  Portion,  verabreicht
  werden,  so  bat  der  verordnende  Arzt  auf  dem  betreffenden  Diätzettel  die  Gründe
zu  einer  solchen  Abweichung  von  dem  etatsmässigen  Portionssatze  anzugeben.

4.  Wird  Seitens  des  verordnenden  Arztes  die  am  nächstfolgenden  Tage  in  der
1.  und  2.  Diktform  zu  verabreichende  Mittagskost  in  vorkommenden  Fällen  dem  Krankheitszustande
  einzelner,  in  der  letztgedachten  Diktform  befindlicher  Patienten  nicht
angemessen  erachtet,  so  int  zwar  die  Versetzung  in  die  3.  Diltform  zulässig;  ein  grösserer,
als  der  für  diese  vorgeschriebene  Portionssatz,  darf  alsdann  aber  nicht  gewährt  werden.

%.  Die  in  die  Garnison-Lazarethe  aufgenommenen  kranken  Officiere  müssen  sich
mer  der  ee  wie  sie  den  übrigen  Kranken  im  Larareth  ‚reglementemässig  gr

wird,  in  egel  begnügen.  Auch  wegen  der  etwa

Werden  die  Officiere  so,  wie  die  übrigen  Kranken  behandelt.  Da  die  Diät  des  Kranken
sich  jedoch  wesentlich  nach  seiner  früheren  Lebennweise  richten  muss,  a0  bleibt  es  dem
ärstlichen  Ermessen  anheimgestellt,  welche  Anordnungen  auch  in  dieser  Beziehung
unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  Beköstigungs-Regulativs  zu  treffen  sein  möchten,
Den  lararethkranken  Officieren  ist  es  aber,  wenn  sie  eine  bessere  Beköstigung  wünschen,
und  dadurch  den  diätetischen  Vorschriften  nicht  entgegen  gehandelt  wird,  unbenommen,
sich  unter  Zustimmung  des  Arztes  eine  solche  aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen.  In
diesem  Falle  kann  indess,  der  sonst  eintretenden  kleinlichen  Berechnungen  wegen,
von  dem  feststehenden,  zur  Lararethkasse  zu  zahlenden  Durchschnitts  -  Kontenbetrage
nichts  für  die  ausfallende  diätetische  Verpflegung  in  Abzug  gebracht  werden.

6.  Den  Soldaten  jüdischen  Glaubens  ist  zwar  im  gesunden  „Zustande  und  im  geregelten
  Garnison-Verhältnisse  freigestellt,  entweder  für  ihre  Beköstignug  selbrt  zu
sorgen,  oder  der  gemeinschaftlichen  Speiseanstalt  ihres  Trupg