Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe.  759

Auf  den  Erkrankungsfall  solcher  Soldaten,  und  wenn  sie  in  Gernison-Lazarethe  aufgenommen
  werden,  findet  dies  aber  keine  Anwendung,  da  der  Genuss  der  Lebensmittel
mit  dem  Heilungsverfahren  des  Arztes  in  zu  enger  Verbindung  steht.  Der  Arzt  kann
daher  vielmehr  in  der  Verordnung  der  Diät  nicht  genirt  werden,  wogegen  es  ihm  unbenommen
  bleibt,  auf  den  etwaigen  besonderen  Wunsch  einzelner,  im  Lazareth  befindlicher
  Soldaten  jüdischen  Glaubens  um  Entbindung  von  der  Theilnahme  an  der  gewöhnen

  Lazareth-Verpflegung,  in  dem  Falle  für  sie  eine  andere  Diät  zu  verordnen,  wenn
nach  gewonnener  Ueberzeugung  dieser  Wunsch  als  die  Wirkung  von  Gewissens-Skrupeln
aus  Religions-Grundsätzen  der  betreffenden  Individuen  anzusehen  ist  Bedingung  bei
anderweiter  Diktverordnung  ist  aber,  dass  selbige  in  den  Grenzen  des  Beköstigungs-Regulativs
  stattßnde  und  dem  Lazareth  in  keinem  Falle  Mehrkosten  verurssche.
Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  29.  Mai  1825.)

11.  Die  Zeit  der  Austheilung  der  Speisen  ist:  für  das  Frühstück  im  Sommer  auf
6'/,,  im  Winter  auf  7  Uhr,  für  dasMittagessen  im  Sommer  und  Winter  auf  12  Uhr  und  für
das  Abendessen  im  Sommer  und  Winter  auf  6  Uhr  festgesetzt.  Das  Bier  wird  gewöhnlich
  kurz  vor  dem  Mittagessen  vertheilt,  ebenso  auch  der  verordnete  Wein  und  Branntwein.
  Die  letztgedachten  beiden  Artikel  sowohl,  als  auch  die  sonst  den  Kranken
verschriebenen  Getränke  können  indess,  nach  dem  Gutbefinden  des  Arztes,  auch  zu
anderen  Tagerzeiten  ausgegeben  werden.  Jedem  Wärter  einer  Station  ist  bei  Austheilung
  der  Speisen  etwas  Salz  aus  der  Lazareth-Oekonomie  mitzugeben,  damit
Essen  für  einen  oder  den  andern  Kranken  auf  Verlangen  und  unter  Zustimmung  des
wachtbabenden  Arztes  mäseig  nachgesalzen  werden  kann.

on  etwa  einzelne  Kranke  nach  ärztlicher  Anordnung  (cfr.  ad  3)  doppelte
Fleischportionen  erhalten  sollen,  so  ist  die  hiernach  extraordinär  erforderliche  zweite
Fleischportion  aus  dem  Bouillonfleische  zu  entnehmen,  falls  nämlich  Fleisch  zur  Bereitung
  von  Bouillon  verabreicht  worden  ist.  Da  nun  überdies  angenommen  werden
kann,  dass  es  unter  den  Kranken  in  der  Fr  Diktform  immer  einzelne  geben  wird,  denen
zwar  eine  gute  Fleischbräbe  euträglich,  der  Genuss  des  Fleisches  selbst  aber  schädlich
ist,  so  wird  das  in  diesem  Ealle  disponible  Fleisch  gleichfalls  für  die  doppelten  Portionen
  zu  verwenden  sein,  und  es  daher  nur  selten  eines  besonderen  Ansatzes  von
Rindfleisch  zu  den  zu  verabreichenden  doppelten  Fleischportionen  bedürfen

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Dilitzettel.  (Das  Schema  zum  Diätzettel

siehe  im  Reglement.

Da  oftmals  die  im  voraus  bestimmte  gewöhnliche  Kost  für  einzelne  Kranke  nicht

eignet  ist  und  es  in  diesen  Fällen  dem  verordnenden  Arzte  freisteht,  eine  andere
Speise  zu  gewähren,  so  befinden  sich  neben  den  Rubriken  zur  gewöhnlichen  Kost  noch
andere,  zur  Eintragung  derjenigen  Speisen,  welche  statt  derselben  verabreicht  werden,
jedoch  nur  für  Kranke  der  3.  und  4.  Diätform,  da  nur  bei  diesen  eine  Abweichung
von  der  gewöhnlichen  Kost  vorkommen  kann,  und  für  die  dann  die  letstere  jedesmal
ausfällt.  —  Unter  aussergewöhnliche  Verpflegung  (die  nur  für  Kranke  der
3.  Diätform  zulässig  int)  gehören  alle  ‚Speisen  und  Getränke,  welche  ausser  der  Portion
gegeben  werden.  Es  kann  vorkommen,  dass  schwachen  Kranken  zwischen  dem  Frühstück
  und  Mittagessen,  oder  zwischen  Tetzterem  und  dem  Abendessen  noch  Etwas  verabreicht
  wird,  vielleicht  eine  Weinsuppe,  Bouillon,  Kaffee  etc.  Dies  gehört  hierher.
Wein  und  Branntwein  eind  ausschliesslich  hier  aufzuführen,  da  neben  der  Verabreichung
dieser  Gegenstände  in  der  Regel  eine  Portion  anderen  Getränks  gewährt  wird.  Endlich
wird  auch  jedes  der,  unter  der  gewöhnlichen  Verpflegung  bereits  vorkommenden  Getränke
  hier  nochmals  aufgeführt,  wenn  mehr  als  der  im  Verpflegungs-Regulativ  bestimmte
Satz  von  selbigem  verabreicht  wird  und  zwar  nur  das  über  den  Satz  hinausgehende

mantım.  —  Die  Art  der  Anfertigung  der  Haupt-Diätzettel  setzt  die  Korps-Generslärzte
in  den  Stand,  mit  einem  Blick  zu  übersehen,  welcher  von  den  verordnenden  Aerzten
sich  hinsichtlich  der  aussergewöhnlichen  Verpflegung  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen
bewegt  oder  nicht.  —  Nur  die  Diätverordnungen  sind  von  dem  ordinirenden  Arzte  d
seine  Namens-Unterschrift  zu  u  beglaubigen;  für  die  Richtigkeit  der  kalkulatorischen  Berechnungen
  steht  er  nicht  c

Zusätze.  |].  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  2%.  Oktober  1330
ad  5.)  Den  Kranken  in  den  Lazarethen,  an  Feiertagen,  n  neben  der  gewöhnlichen

Krankenkost  noch  Braten  verabreichen  zu  lassen,  ist  unzulässig.

2.  (Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  31.  Decomber  1932  ad  5.)  Die
Militär-Aerzto  werden  zu  angemessener  Sparsamkeits-Beobachtung  bei  den  Diätverordnungen
  für  die  Kranken  aufgefordert.  Bei  offenbar  hervorleuchtender  Verschwendung,
und  namentlich  beim  Verordnen  theurer,  feiner  Weine,  „märden  sie  die  dadurch  verursachten
  Mehrkosten  aus  eigenen  Mitteln  zu  erstatten  D.

3.  (Cirkular  an  die  sämmtlich.  Militär-Aerzte  vom  1.  Juni  1823  ad  7.)  Das  Verschreiben
  von  Wein  für  kranke,  in  ihren  Wohnungen  behandelte  Militärs  aus  Apotheken