760  A.  Friedens-Lasarethe.

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auf  Recepte  wird  untersagt  und  angeordnet,  den  Wein  entweder  aus  einer  Wein-  oder
Meterial-Handlung  zu  entnehmen,  oder,  wenn  der  Apotheker  an  kleinen  Orten  zugleich
Materialbandel  betreibt  und  der  Wein  nur  von  ihm  entnommen  werden  kann,  denselben
nicht  auf  ein  kunstmissig  gss  geschriebenes  Recept,  sondern  auf  einen  anderweiten,  deutsch
riebenen  Zettel  zu  fordern,  damit  hierdurch  der  Uebertheuerung  und  Berechnung

es  Weines  nach  der  Arzneitaxo  vorgebeugt  werde.

.  (Cirkular  an  die  skmmtl.  Militär-Aerzte  vom  8.  December  13%)  ad  3.)  Für
Kranke,  welche  in  ihren  Wohnungen  behandelt  werden,  darf  nur  an  solchen  Orten
Wein  für  Rechnung  der  Königl.  Kassen  verabreicht  werden,  wo  sich  kein  Garnison-Lazareth
  befindet,  indem  Kranke,  deren  Zustand  den  Genuss  des  Weines  erheischt,  an
solchen  Orten,  wo  sich  ein  Garnison-Larareth  befindet,  in  dieses  gesendet  und  in  demselben

  behandelt  werden  müssen.

5.  (Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  3.  April  1843  ad3.)  Es  wird  den
Aerzten  zur  Pflicht  gemacht,  in  allen  Fällen,  wo  nach  ihrer  Einsicht  und  Ueberzeugung
eine  schmale  Kost  ohne  Fleisch,  also  die  4.  Diätform  des  Kranken-Beköstigungs-Regulativs,
  dem  Krankheitszustande  allein  angemessen  und  dem  Kranken  zuträglich  ist,  nur
diese  4.  Diätform,  und  nicht  statt  derselben,  eine  andere  zu  verordnen  und  auf  dem
Diktzettel  zu  verschreiben.  Die  Korps-  Generalärzte  werden  aufgefordert,  sowohl  bei
der  Revision  der  Diätverordnungen,  als  auch  bei  ihren  Inspektionsreisen  nach  Möglichkeit
  darauf  zu  sehen  und  zu  halten,  dass  hiernach  überall  verfahren  werde.

6.  (Erlass  des  Militäir-Oekonomie-Departement  vom  1.  Januar  1854;  Richter,  l.c.
pag.  270.)  Die  bisher  übliche  Prüfung  der  Speisen  durch  einen  wachthabenden  Arzt
ist  zwar  dadurch  aufgehoben,  dass  nach  dem  Lazareth-Reglemont  die  Lazareth-Kommission
  die  ganze  Verantwortlichkeit  zu  tragen  hat;  dieselbe  darf  aber  in  den  Mit
der  Kontrole  nicht  beschränkt  werden  und  ist  die  Üebertragung  der  Prüfung  an  einen
wachthebenden  Arzt  resp.  die  Eintragung  seines  Urtheils  in  ein  dazn  bestimmtes  Buch
Beitens  derselben  zulässig;  der  Arzt  handelt  dann  im  Auftrage  der  Kommission,  in  specie
des  ärztlichen  Mitgliedes  derselben,  diese  aber  kann  sich  der  Verpflichtung  zur  möglichsten
  Kontrolirung  der  Beschaffenheit  und  Bereitung  der  Speisen  nicht  für  überhoben
betrachten.

7.  (Cirkular  an  die  siimmtl.  Militär-Aerzte  vom  11.  Januar  1818.)  Für  besondere
Krankheitszuntände  ist  in  einzelnen  Fällen  eine  Ueberschreitung  der  Diktformen  ausnehmsweise
  gestattet  worden.  Um  indess  über  die  Nothwendigkeit  solcher  Abweichungen
von  den  etatsmilssigen  Portionssützen  eine  möglichst  genaue  Kontrole  führen  zu  können,
werden  sAmmtliche  Militlrärste  angewiesen,  in  der  Folge  anf  den  betrefienden  Diätzetteln
  die  Gründe  epeciell  anzugeben,  welche  die  angeordneten  Ueberschreitungen
nothwendig  machten,  damit  die  revidirende  Behörde  dadurch  in  den  Stand  gesetzt  werde,
mit  Ueberzeugung  das  erforderliche  Attest  beizufügen.

8.  (Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  $.  März  1923  ad  4.)  Die  Militär
ärzte  haben  sich  bei  ihren  Diltverordnungen  für  die  Kranken  in  den  Lararethen  möglichst
  in  den  vorgeschriebenen  Schranken  zu  halten.  Für  Extraverschreibungen  oder
anderweite  Ueberschreitungen  der  vorgeschriebenen  Diltformen  müssen  auf  den  Diktzetteln
  die  Grtinde  speciell  angegeben  werden.  Die  Generalärzte  werden  aufgefordert,
bierauf  zu  achten  und  darauf  zu  halten,  dass  von  den  Militär-Aerzten  eine  angemessene
Oekonomie  in  der  Verpflegung  der  Kranken  beobachtet  werde.  —  Im  1.  Armeekorps
muss,  laut  Erlasses  des  Korps-Generalarztes  vom  27.  April  1861,  jede  Extra-Dilt-Verorduung
  mindestens  durch  den  Namen  des  Kranken,  der  die  Dine  erhält,  und  die  Angabe
  seiner  Krankheit  motivirt  werden.

(Erlass  des  Militär-Oekonomie-  -Departements  vom  21.  April  1962.)  Es  ist  sur
Bprache  gekommen,  dass  die  bei  den  Lazarethen  angefertigten  Dilitzettel  nicht  immer

u  diejenigen  Viktualien-  Quantiüiten  nachweisen,  welche  demnächst  an  dem  betreffen
  den  Tage  wirklich  zur  Ausgabe  kommen.  Da  niümlich  der  Wechsel  zwischen  den
aufgenommenen  und  entlassenen  Kranken  in  der  Regel  in  den  Nachmittagstunden  vor
dem  Abendessen  stattfindet,  die  Zahl  der  Aufgenommenen  und  Entlassenen  aber  mei
stens  verschieden  ist,  dieselben  auch  häufig  nach  verschiedenen  Diätformen  zu  verpfle
sind,  so  wird  sich  dadurch  der  nach  der  Krankenzahl  am  Abend  des  vorhergehenden
Ta  berechnete  Viktualienbedarf  für  die  Abendmahlzeit  vermehren  oder  vermindern,

dadurch  im  Widerspruch  mit  den  bestehenden  Rechnungsgrundsätzen  eine  Nichtübereinstimmang
  zwischen  den  auf  Grund  der  Diätzettel  gebuchten  und  deu  wirklich
verausgabten  Quantitäiien  herbeigeführt  werden.  Dieser  Uebelstand  lässt  sich  dadurch
beseitigen,  dass  die  Ausfüllung  der  Diktzettel  in  der  Rubrik  „Abendessen“  erst  dann
erfolgt,  wenn  das  Bedürfniss  der  Portionenzahl  für  dasselbe  nach  stattgefandenem  Zuund
  Abgang  der  Kranken  an  dem  betreffenden  T:  feststeht.  Die  Differenz  der  Portionensahl
  zwischen  Abend-  und  Mittagessen  ist  durch  eine  erläuternde  Angabe