Materielle  Verwaltung  der  Lazarethe,  761

hinsichtlich  des  Zu-  und  Abgangs  an  Kranken  resp.  der  Diltformen  an  geeigneter  Btelle
ersichtlich  zu  machen.
X,  Löhnungsanthelle  der  zur  kostenfreien  Lazareth-Verpflegung

  berechtigten  Mannschaften.  85.  315—3531.

Der,  von  den  Lazareth-Komnissionen  dekadenweise  postnumerando
gezahlte,  zur  Bestreitung  etwaiger  kleiner  Bedürfnisse  bestimmte  Löhnungsantheil
  beträgt  täglich  resp.  4,  3,  2,  1  und  '/,  Ser.  (cfr.  ss  98,  100,  282
des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden.  Thl.1.
Kapitel  III.  3.)

XF.  Kosten  für  Hopflallen,  Schreibmaterlalien  und  Druckformulare,
  Oder  Im  Allgemeinen  für  Bureau-Bedürfnlsase.
8.  352—357.
x1l.  Beerdigungskosten,  58.  353—373.

$.  365.  Als  Regel  gilt,  dass  die  Militärleichen  nach  dem  Begräbnissplatze
  getragen  werden,  indem  es  gerade  als  ein  Beweis  kameradschaftlichen
  Sinnes  erscheint,  dass  das  Tragen  zur  Gruft  Seitens  der  Kameraden
des  verstorbenen  Soldaten  stattfindet.  Da,  wo  als  Ausnahme  hiervon,
vielleicht  örtlicher  Verhältnisse  wegen,  die  Militärleichen  nach  dem  Begräbnissplatze
  gefahren  werden,  dürfen  die  dadurch  entstehenden  Kosten
auf  den  Krankenpflegefonds  nicht  übernommen,  sie  müssen  vielmehr  von
den  betreffenden  Truppentheilen  aus  deren  Fonds  bestritten  werden.  Ausgeschlossen
  hiervon  sind  jedoch  selbstverständlich  diejenigen  einzelnen
Fälle,  in  denen  z.  B.  bei  an  ansteckenden  Krankheiten  Verstorbenen,  aus
sanitätspolizeilichen  Rücksichten,  das  Tragen  der  Leiche  nicht  nachgegeben
werden  kann  etc.  In  solchen  Fällen  werden  die  Kosten  für  das  Fahren
der  Leichen  auf  den  Krankenpflege-Fonds  übernommen.

KIIL.  Kurkosten  und  Gebühren  an  Civilärzte.

$.  376.  Die  civilärztliche  Kur  und  Behandlung  erkrankter,  zur  kostenfreien
  Aufnahme  in  die  Garnison-Lazarethe  berechtigter  Militärpersonen
bis  zum  Feldwebel  und  Wachtmeister  einschliesslich,  kann  für  Rechnung
des  Krankenpflegefonds  eintreten,  wenn  Individuen  der  vorgedachten  Kategorie
  bei  vorübergehenden  Kommandos,  permanenten  Detachirungen,
Beurlaubungen,  oder  auf  Märschen  in  Orten  erkranken,  wo  sich  kein
Militär-Lozareth  befindet,  oder  ein  Militärarzt  nicht  vorhanden  ist  und  nach
ärztlichem  Ermessen  der  Kranke  nicht  ohne  Gefahr  für  Gesundheit  und
Leben  in  das  nächste  Militär-Lazareth  transportirt  werden  kann.

.  377.  Dies  gilt  insbesondere  hinsichtlich  der,  entfernt  von  Garnisonstädten,
  einzeln  stationirten  Bezirks-Feldwebel  und  anderer  Stamm-Mannschaften
  der  Landwehr.  Damit  aber  die  diesfälligen  Kosten  auf  das  Mipimum
  beschränkt  werden,  ist  strenge  darauf  zu  halten,  dass  solche
Mannschaften  in  Krankheitsfällen,  deren  Heilung  eine  lange  Zeit  erfordert,
und  wobei  nach  ärztlichem  Gutachten  ein  Transport  angängig  ist,  in  das
nächste  Militär-Lazareth  zur  Kur  gebracht  werden.  Ist  indessen  bei  einzeln
  stationirten  Bezirksfeldwebeln  die  Krankheit  von  der  Art,  dass  jene
einen  wesentlichen  Theil  der  Dienstgeschäfte  vom  Krankenzimmer  aus  zu
besorgen  vermögen,  so  ist  es  wegen  des  dabei  in  Betracht  kommenden
Dienstinteresse  zulässig,  dass  deren  Behandlung  im  Stationsorte  von  einem
Civilarzte  erfolge.

.  Ob  es,  im  Interesse  der  Königl.  Kasse,  angemessen  sein
möchte,  da,  wo  dergleichen  Militärpersonen  detachirt  sind,  wegen  deren
ärztlicher  Behandlung  gegen  Gewährung  eines  jährlichen  Pauschquantums,