762  A.  Friedens-Lazarethe.

mit  einem  der  im  Orte  befindlichen  Civilärzte  ein  Abkommen  zu  treffen,
bleibt  dem  gemeinschaftlichen  Ermessen  der  Intendanturen  und  Korps-Leneralärzte
  überlassen.  Eine  Einigung  wegen  Zahlung  niedrigerer  Sätze,
als  nach  der  Medicinaltaxe  gefordert  werden  darf,  erscheint  jedenfalls
empfehlenswerth.

$.  379.  Vornämlich  in  solchen  Fällen,  wo  Truppentheile  aus  ihren
Garuisonorten  abrücken,  ohne  dass  sie  einen  Militärarzt  zurücklassen
können,  und  daher  die  ärztliche  Behandlung  der  zurückgebliebenen  kranken
Soldaten  Civilärzten  übertragen  werden  muss,  wird  es  zweckmässig  sein,
wegen  der,  den  letzteren  für  ihre  Mühewaltung  zu  gewährenden  Vergütigung
zuvor  ein  Abkommen  zu  treflen.

Zusatz.  (Erlass  des  Allgemeinen  Kriegs-Departements  vom  1.  Juli  1902.)  Das
Departement  erklärt  sich  damit  einverstanden,  dass  bezüglich  derjenigen  isolirt  stehenden
  Landwehr-Bataillone,  wo  bisher  von  den  betreffenden  Civilärzten  für  die  Behandlung
  der  Stamm-Mannschaften  etc.  nach  der  Taxe  liquidirt  worden  ist,  dies  Verfahren
insoweit  und  so  lange  es  der  Königlichen  Kasse  zum  Vortheil  gereicht,  beibehalten  und
falls  eich  dasselbe  dauernd  als  vortheilhaft  bewähren  sollte,  auf  sämmtliche  isolirt  stehende
  Landwehr-Bataillone  ausgedehnt  werde.

$.  380.  Die  Civilärzte,  mit  Inbegriff  der  Kreis-Physiker  (von  welchen
letzteren,  als  solchen,  keine  unentgeltliche  Leistung  begehrt  werden  darf,
die  ihnen  nicht  als  Organen  der  Medicinal-  und  Sanitätspolizei  obliegt),
sind  berechtigt,  für  die  Kur  und  Behandlung  kranker  Soldaten  eine  Vergütigung,
  und  zwar  nach  den  niedrigsten  Sätzen  der  Medicinaltaxe  zu
liquidiren.  Vor  der  Zahlungsleistung  muss  jedoch  die  betreffende  Liquidation
  vom  Medicinalstabe  der  Armee  geprüft  und  festgestellt  werden,
was  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Intendantur  zu  veranlassen  ist.

$.  381.  Civilärzte,  welche  ausserhalb  ihres  Wohnorts  zu  einem  kranken
Soldaten  gerufen  werden,  können  sich  zu  ihrer  Ueberkunft  in  denjenigen
Orten,  wo  Poststationen  sind,  einer  2spännigen  Extrapostfuhre  bedienen.
Dagegen  ist  ihnen  in  Orten,  wo  weder  Extrapostpferde,  noch  Lohnfuhren
zu  erhalten  sind,  zu  dem  gedachten  Behuf  eine  zweispännige  Vorspannfuhre
  von  der  betreffenden  Kommune  zu  stellen.

$.  382.  Dergleichen  Reisekosten,  welche  doch  nur  selten  vorkommen
werden,  ferner  das  Sostrum  der  Civilärzte,  und  endlich  die  Diäten,  welche
als  solche  bei  Reisen  nach  ausserhalb  hin  und  wieder  liquidirt  werden,
übernimmt  der  Krankenpflegefonds..  Die  Verausgabung  dieser  Kosten
erfolgt  entweder,  wenn  ein  Militär-Lazareth  im  Orte  ist  und  von  diesem
Rechnung  gelegt  wird,  in  letzterer,  oder  sie  werden  von  der  Intendantur
dirckt  auf  die  General-Militärkasse  angewiesen.

.  383.  Der  Eintritt  der  ceivilärztlichen  Untersuchung  marschunfähig
gewordener  Soldaten,  der  Ausstellung  der  Befundatteste  zum  Behuf  der
Vorspanngestellung  etc.  lässt  selbstredend  das  Nichtvorhandensein  von
Militär-Aerzten  voraussetzen,  indem  sonst  letztere  sich  dieser  Untersuchung
zu  unterziehen  hätten.  Was  nun  die  Entschädigung  für  die  diesfällige
Mühewaltung  betrifft,  so  sollen  nach  der  Cirkular-  Verfügung  des  Könjgl.
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  \
vom  26.  November  1844  die  künftig  anzustellenden  Kreis-Medicinal-Beamten
bei  Gelegenheit  ihrer  Vereidigung  auch  dahin  verpflichtet  werden.  in  Fällen,
wo  Behufs  der  Gestellung  von  Vorspannfuhren  für  marschunfähig  gewordene
  Suldaten  und  zur  Begründnng  der  Vorspannkosten-Liquidationen  ein
ärztliches  Befundsattest  erforderlich  ist,  sich  diesem  Geschäfte  auf  Requisition
  der  betreffenden  Behörden  da,  wo  dies  ohne  besondere  Reisen  geschehen
  kann,  unentgeltlich  zu  unterziehen.  Den  beim  Erscheinen  der