Materielle  Verwaltung  der  Lasarethe.  763

obigen  Cirkular-Verfügung  bereits  im  Amte  befindlich  gewesenen  Kreis-Medicinal-Beamten
  können  für  dergleichen  Untersuchungen  diejenigen
Gebühren,  welche  nicht  im  Staatsdienst  angestellte  Civilärzte  zu  fordern
berechtigt  sind,  auf  ihr  Verlangen  bewilligt  werden.

8.  384.  Ist  der  Kreis-Physikus  oder  Kreis-Chirurgus  aber  genöthigt,
zu  dem  fraglichen  Behuf  eine  Reise  zu  unternehmen,  so  ist  derselbe  berechtigt,
  dafür  die  ihm  reglementsmässig  zustehenden  Diäten  und  Transportkosten
  zu  fordern;  doch  darf  er  auch  in  diesem  Falle  für  die  Ausstellung
des  Attestes  nicht  besonders  liquidiren.

$.  385.  Da,  wo  Kreis-Medicinal-Beamte  nicht  vorhanden  sind,  erfolgt
die  Untersuchung  und  Ausstellung  des  Attestes  durch  einen  andern  Civilarzt.
Mittelst  der  Cirkular-  Verfügung  der  Königl.  Ministerien  der  geistlichen
etc.  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  31.  Januar  1844  ist  bestimmt
worden,  dass  wenn  nicht  im  Staatsdienste  angestellte  Civilärzte  zu  solchen
Untersuchungen  und  zur  Ausstellung  der  Befundsatteste  requirirt  werden,
denselben  dafür  folgende  Gebühren  zustehn:

a)  der  promovirte  Arzt  sowohl,  wie  der  Wundarzt  1.  und  2.  Klasse
erhält,  wenn  die  Untersuchung  in  seiner  eigenen  Wohnung  geschieht,  für
die  Ausstellung  des  Attestes  eine  Remuneration  von  10  Ser.;

b)  befindet  sich  das  betreffende  Individuum  an  demselben  Orte,  die
Untersuchung  geschicht  aber  ausserhalb  der  Wohnung  der  requirirten
Medicinalperson,  so  ist  ausserdem  der  promovirte  Arzt  20  Sgr.  und  der
Wundarzt  1.  oder  2.  Klasse  10  Sgr.  für  den  Besuch  zu  liquidiren  berechtigt;

c)  ist  die  requirirte  Medicinalperson  genöthigt,  Behufs  der  Untersuchung
  des  betreffenden  Individuums  eine  Reise  zu  unternehmen,  so  kann
dieselbe,  ausser  der  Gebühr  für  das  ausgestellte  Attest,  die  taxmässig
festgesetzten  Diäten  und  Transportkosten  liquidiren.

$.  Damit  jeduch  die  diesfälligen  Kosten  möglichst  beschränkt
werden,  wird  hierdurch,  mit  Hinweis  auf  das  kriegsministerielle  monatliche
Cirkularschreiben  vom  16.  April  1845,  Nr.  143  festgesetzt,  dass  in  allen
Fällen,  wo  die  Ausfertigung  der  qu.  Atteste  nicht  ohne  Kosten,  oder  bei
nothwendiger  Requirirung  eines  im  Orte  befindlichen  Civilarztes  und  bei
Gestellung  des  Kranken  in  des  Arztes  Behausung  nicht  für  die  Entschädigung
  von  10  Sgr.  erfolgen  kann,  die  pflichtmässigen  Bescheinigungen
der  Kommandoführer,  oder,  bei  einzeln  ımarschirenden  Soldaten,  der  Ortsvorstände
  über  die  Nothwendigkeit  der  Vorspannentnahme  zum  Fortschaffen
marschunfähig  gewordener  Soldaten  entweder  bis  in  das  nächste  Militär-Lazareth
  oder  bis  zu  demjenigen  Orte  auf  der  Marschtour,  an  welchem
sich  ein  oberer  Militärarzt  befindet,  welcher  der  weiteren  Untersuchung
des  Krankheitszustandes  sich  zu  unterziehen  hat,  als  genügend  angesehen
werden  sollen.  (Cfr.  Kriegsmin.  Erlass  vom  20.  April  1849,  Cirkular  an
die  Generalärzte  vom  4.  Mai  1649.)

XIV.  Insgemein.  88.  337—408.

8.  397.  (Anmerkung.)  Als  ein  wirksames  Mittel  zur  Vertilgung  der  Ratten  und
Mäuse  hat  sich  die  schon  mehrfach  angewendete,  aus  Phosphor,  Mehl,  Zucker  und
Wasser  bestehende  Phosphor-Latwerge  bewährt,  welches  Gemisch  von  den  Ratten  sehr
begierig  verzehrt  wird  und  sie  in  etwa  12  Stunden  tödtet.  Zur  Bereitung  dieser  Latwerge
  dient  folgende  Vorschrift:

Py  Farinao  secalis,  Sacchar.  alb.,  44  commun.  fervid.  aa  %jj,  Phosphori  gr.  xıjv;  m.
ect.  molle.
Bei  der  Bereitung  dieser  Latworge  kommt  es  darauf  an,  dass  der  Phosphor  or  gleichmässig
  mit  derselben  vertheilt  werde,  welcher  Zweck  dadurch  erreicht  wird,  dass
die  mit  2  /,.  Loth  Wasser  bereitete  Latwerge  erwärmt,  dea  Phosphor,  in  9,  Loth