Kassanverwaltung  und  Buchführung.  —  Liquidations-  und  Rechnungswesen.  765

am  Kassenkasten  3  Schlösser  befinden,  der  dritte  Schlüssel,  sowie  alle
mit  dessen  Besitz  verknüpften  Verpflichtungen,  von  dem  militärischen
Mitgliede  der  Lazareth-Kommission  mit  übernommen.

413.  Besonders  eingerichtete  Kassenlokale  werden  den  Garnison-Lazarethen
  nicht  gewährt.  Da,  wo  ein  Inspektor  oder  Ober-Inspektor
ökonomisches  Mitglied  der  Lazareth-Kommission  ist,  bleibt  die  Kasse  in
dessen  Dienstwohnung  unterzubringen;  in  den  Orten  jedoch,  wo  nur  kleine
Lazarethe  befindlich  sind  und  der  Dienst  durch  kommandirte  Rechnungsführer
  wahrgenommen  wird,  erfolgt  die  Unterbringung  der  Kasse  bei  dem
betreffenden  Truppen-Kommandeur,  sei  es  entweder  durch  Aufstellung
des  Kassenkastens  in  dessen  Wohnung  neben  dem  Kasten,  welcher  die
Kasse  des  Truppentheils  selbst  enthält,  oder  durch  Niederlegung  der  Lazarethgelder
  in  den  letztgedachten  Kassenkasten.

$.  417.  Alle  Zahlungen  müssen  in  Gegenwart  sämmtlicher  Kommissions-Mitglieder
  geleistet  werden.  Zur  Förderung  des  Dienstes,  damit
nämlich  für  die  übrigen  Geschäfte  die  nöthige  Zeit  übrig  bleibt,  können,
soweit  es  die  Umstände  gestatten,  und  die  Intendanturen  auf  die  speciellen
  Vorschläge  der  Lazareth-Kommissionen  es  genehmigen,  insbesondere
  bei  grösseren  Lazarethen,  bestimmte  Zahlungs-  (Kassen-)  Tage  in
entsprechenden  Fristen  eingerichtet  werden.
$.  418.  Nur  kleine  Ausgaben  darf  der  Inspektor,  und  da,  wo  ein
solcher  nicht  angestellt  ist,  der  Rechnungsführer  aus  dem  ihm  von  der
Lazareth-Kommission  oder  vom  militärischen  Kommissions-Mitgliede  (s.
:  416  des  Reglements)  zu  gewährenden  mässigen,  in  jedem  einzelnen
alle  von  der  Intendantur  zu  bestimmenden  Vorschusse  bestreiten.  Die
Ergänzung  dieses  kleinen  Vorschusses  findet  nur  nach  gehörigem  Ausweise
  über  dessen  Verwendung  durch  Vorlegung  der  betreffenden  Beläge
  Statt.
1.  Buchführung.  55.  419—448.

Siebenter  Titel.
Liquidations-  und  Rechnungswesen.
E  Begriff  und  allgemeine  Erfordernisse.  5$.  449  und  450.
K.  Rechnungswesen  im  Geldverkehr.  53.  451—465.

$.  464.  Nach  $.  451  haben  diejenigen  Lazarethe,  bei  welchen  etatsmässige
  Lazareth-Inspektoren  angestellt  sind,  ausser  den  Quartalrechnungen
  auch  noch  eine  Jahresrechnung  zu  legen.

Zusätze.  1.  (Erlass  des  Militär  ts  vom  3.  Mai  1880.)  Dam
diejenigen  Lazarethe,  welche  Jahresrechnungen  zu  legen  haben,  nicht  in  den  Fall
ommen,  in  Folge  verspäteter  Revision  der  A  pro  4.  Quartal

die  Termine  zur  Einreichung  der  Jahres-  -Rechnungen  überschreiten  zu  müssen,  wird
die  Königl.  Intendantur  hierdurch  veranlasst,  den  betreffenden  Lazareth-Kommissionen
Ihres  Bereichs  die  möglichste  Beschleunigung  in  der  Anfertigung  und  Einsendung  der
qu.  en  Korps-General-Arzt  anzuempfehlen,  gleichzeitig
  aber  dem  Herrn  Chef  des  Mill  Medicinal-Wesens  ein  Verzeichniss  derjenigen
Lazarethe  Ihres  Bereichs,  welche  Jahres-Rechnungen  legen,  unter  Angabe,  zu  welchen
Terminen  diese  bei  der  Königl  Intendantur  eingehen  müssen,  zuzustellen.

.  (Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  20.  Juli  1960.)  Von  Seiten
des  Königl.  Militir-Oekonomie-Departements  bin  ich  unterm  2.  April  1860  aufgefordert
worden,  zu  veranlassen,  dass  die  A  gen  pro  A.  Quartal  von
denjenigen  Lazarethen,  welche  Jahresrechnungen  zu  legen  haben,  immer  zunächst  zur
Revision  gelangen  und  schleunigst  remittirt  werden,  damit  die  Intendanturen  nicht  in
die  Lage  kommen,  die  Termine  für  die  Einsendung  der  Jahresrechnungen  der  Lazarethe
  an  die  Königl.  Oberrechnungskammer  zu  überschreiten.  Auf  meine  Veranlassung
hat  dann  das  etc.  Departement  durch  den  Erlass  vom  5.  Mai  1360  die  Königl.  Inten-