Berision  u.  Kontrole.  —  Verhältnisse  der  Laxareth-Oekonomie-Beamten  ste.  767

$.  486.  Die  Intendantur  bewirkt  sodann  die  Revision  der  Beköstigungs-Rechnung
  (und  zwar  nicht  blos  einzelner,  sondern  aller  —  Erlass
vom  19.  Juni  154)  auf  den  Grund  der  Krankenrapporte  und  des  Beköstigungs-Regulativs.
  Diese  Revision  erstreckt  sich,  nächst  dem  Kalkul,  insbesondere
  auf  die  Prüfung  der  diätetischen  Verschreibungen.  Hat  die
Intendantur  bei  der  ihrerseits  zu  bewirkenden  Revision  Erinnerungen  zu
machen,  welche  sich  nicht  allein  Auf  den  Rechnungsmodus  und  den  Kalkul,
das  Materielle  und  die  Justifikation  der  Rechnung,  sondern  auch  auf  die
Prüfung  der  diätetischen  Verschreibungen  nach  Massgabe  des  Beköstigungs-Regulativs,
  daher  auf  etwaige  regulativwidrige  ärztliche  Diätverordnungen,
  z.  B.  Verschreibung  theurer  Weine  u.  s.  w.  beziehen,  so  theilt
sie  dergleichen  Erinnerungen  zunächst  dem  Korps-Generalarzte  zur  Acusserung,
  event.  zur  Remedur  mit.  Etwaige  Mei
welche  hierbei  zwischen  der  Intendantur  und  dem  Korps-Generalarzte  eintreten,
  wird  das  Kriegs-Ministerium  (Militär-Oekonomic-Departement)  mit
dem  General-Stabsarzte  der  Armee  auf  diesfälligen  Vortrag  entscheiden.

vıiEE.  Beantwortung  und  Erledigung  der  Notaten.
88.  4

ıX.  Erthellung  der  Deeharge.  $.  49%.

Achter  Titel.
Revision  und  allgemeine  Kontrole  der  Garnison-Lazarethe.

3.  Begriff  und  Zweck  der  allgemeinen  Kontrolle.  Mittel  zur
Ausübung  derselben,  $5.  197-505.

.  497.  Ausser  der  Revision  und  Abnahme  der  Rechnungen  und
Liquidationen  ($$.  479  et  segqq.),  sowie  der  Prüfung  und  Bestätigung
säramtlicher  Kontrakte  Seitens  der  Intendanturen  ($.  252),  wird,  zur  Erlangung
  einer  Haupt-U'ebersicht  von  der  ganzen  Geschäftsführung  und  zu
grösserer  Sicherung  der  Ordnung  in  der  Verwaltung,  eine  unmittelbare
Aufsicht  und  Kontrole  über  die  Garnison-Lazarethe  ausgeübt,  welche  in
administrativer  Hinsicht  von  den  Intendanturen,  in  medicinisch-polizeilicher
  und  diätetischer  Beziehung,  sowie  in  Bezug  auf  das  Heilverfahren
und  die  Ausübung  des  Krankendienstes  überhaupt  aber  von  den  Korps-Generalärzten,
  als  den  direkt  vorgesetzten  Behörden  derselben,  ausgeht.
(cfr.  88.  34  und  35.)  Die  Mittel  zu  diesem  Zweck  sind  in  administrativer
  Hinsicht  die  durch  die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  19.  August  1823
(Gesetzsammlung  S.  159)  angeordneten  allmonatlichen  und  aussergewöhnlichen
  Kassen-Revisionen,  und  die  sich  über  den  ganzen  Geschäftsbetrieb
erstreckenden  Lokal-Revisionen;  in  Bezug  auf  die  Medicinal-Polizei  dagegen
  die  von  den  Korps-Generalärzten  in  ihrem  Ressort  abzuhaltenden
Inspieirungen.  (88.  504  und  505;  siehe  auch  Theil  II,  Kap.  II.  Funktionen
der  Korps-General-Aerzte.)

Neunter  Titel.

Persönliche,  Dienst-  und  Einkommens-Verhältnisse  der  Lazareth-Oekonomie-Beamten
  und  des  Unterpersonals.

$.  509.  Das  nicht  zu  den  wirklichen  Staatsbeamten  gehörige  Personal
  besteht  aus  solchen  Individuen,  welche  zu  den  Wärter-  und  anderen
dahin  gehörigen  Verrichtungen  aus  der  Zahl  der  versorgungsberechtigten
Invaliden  angenommen  werden  und  im  Kündigungs-Verhältnisse  stehen