768  A.  Friedens-Laxarethe.

Zu  dieser  Kategorie  gehören  auch  die  ebenfalls  im  Kündigungsverhältnisse
  stehenden  Lazarethköchinnen,  und  die  entweder  auf  Kündigung  oder
gegen  Tagelohn  angenommenen  Waschfrauen.

Hrankenwärter  und  dabin  gehöriges  Personal.

$.  550.  Dass  das  gesammte  Wärzer-  und  dahin  gehörige  Personal
in  den  Garnison-Lazarethen  zu  den  wirklichen  Staatsbeamten  nicht  gehöre,
ist  bereits  im  $.  509  bemerkt  worden.  Die  persönlichen,  Dienst-  und
Einkommensverhältnisse  derselben  sind  daher,  wie  die  nachstehenden  $$.
ergeben,  auch  anderer  Art,  als  diese  Verhältnisse  bei  den  Beamten.  (Wenn
für  vorübergehende  Leistungen  Tagelöhner  (Hülfskrankenwärter)  angenommen
  werden,  so  finden  auf  diese  die  nachstehenden  Bestimmungen  keine
Anwendung.)

$.  551.  Zu  den  Wärterverrichtungen  in  den  Garnison-Lazarethen
werden  vorzugsweise  mit  der  erforderlichen  Rüstigkeit  versehene
  Invaliden  mit  Civilversorgungsscheinen  (und  von  diesen  wiederum
vornänlich  die  zugleich  mit  Invaliden-Pension  versehenen,  noch  rüstigen
Invaliden),  wenn  solche  aber  nicht  zu  bekommen  sind,  andere  geeignete
versorgungsberechtigte  Individuen  angenommen.  Insofern  jedoch,  da  zur
genügenden  Ausfüllung  der  Krankenwärterstellen  besondere  Eigenschaften
erfordert  werden,  ein  Militär-Invalide  dazu  nicht  geeignet  befunden  wird,
können  jene  Stellen  auch  durch  andere,  jedoch  nur  solche  Personen  besetzt
  werden,  welche  die  erforderliche  Tüchtigkeit  und  Brauchbarkeit  für
diesen  Beruf  besitzen.  Die  Annahme  der  Krankenwärter  erfolgt  auf  Kündigung
  gegen  ein  monatlich  postnumerando  zahlbares  Lohn,  welches  a)
6  Thir.  monatlich  für  den  Wärter  in  einem  Lazareth  für  1  Kompagnie
oder  Eskadron  (dahin  gehören  auch  die  Stabs-Lazarethe  der  Kavallerie-Regimenter
  in  solchen  Garnisonorten,  wo  nur  eine  Eskadron  beim  Regimentsstabe
  steht),  und  b)  je  nach  der  speciellen  Bestimmung  des  Militär-Oekonomie-Departements
  8  Thlr.,  9  Thlr.  und  in  besonders  motivirten
einzelnen  Fällen  10  Thlr.  monatlich  für  den  Wärter  in  einem  Lazareth
für  2  und  3  Eskadrons,  oder  ein  ganzes  Kavalleric-Regiment,  sowie  in
einem  Bataillons-  und  jedem  noch  grösseren  Lazareth  beträgt.  Nach
diesen  Sätzen  wird  auch  das  Lohn  der  für  grössere  Lazarethe  anzunehmenden
  Hausknechte  bemessen,  wobei  selbstredend  der  grössere  oder  geringere
  Umfang  der  diesen  obliegenden  Arbeiten  zu  berücksichtigen  ist.
Wegen  des  Lohnes  der  für  grössere  Lazarethe  event.  auch  anzunehimenden
Ober-Krankenwärter  wird  Seitens  des  Militär-Oekonomie-Departements  bei
Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Annahme  zugleich  das  Erforderliche  bestimmt.
  Hinsichtlich  des  Lohnes  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die
Krankenwärter  etc.  verheirathet  sind  oder  nicht,  indem  ihre  Frauen  für
die  Dienste,  welche  sie  den  Lazarethen  etwa  leisten,  sofern  die  diesfälligen
Dienste  nicht  zu  den  Obliegenheiten  der  Wärter  etc.  gehören,  besonders
akkordmässig  bezahlt  werden.  Beiın  Genuss  des  oben  festgesetzten  Lohnes
dürfen  keinerlei  Kompetenzen  (auch  die  Invalidenpension  fällt  während
des  Wärterverhältnisses  weg,  sofern  das  anzunehmende  Subjekt  vorher
im  Genuss  derselben  war)  aus  anderweiten  Fonds  bezogen  werden.  (Sofern
  den  Krankenwärtern  nicht  blos  eine  Lagerstätte  in  einer  Krankenstube
  angewiesen  wird,  sondern,  was  in  der  Regel  bei  verheiratheten,  und
bei  Wärtern  in  kleineren  Lazarethen  der  Fall  ist,  dieselben  eine  besondere
  heizbare  Wohnung  im  Lazareth,  und  ausser  dieser  die  (jedoch
nur  in  Natur  zu  verabreichenden)  Feuerungs-  und  Erleuchtungsmateria-