Verhältnisse  der  Lazareth-Oekonomie-Beamten  und  des  Unterpersonas.  769

lien-Deputate  erhalten,  findet,  wegen  der  Anfuhr  und  des  Kleinmachens  etc.
des  Feuerungsmaterials,  auf  sie  dasjenige  ebenfalls  Anwendung,  was  in
der  Anmerkung  zum  $.  534  von  den  Beamten  darüber  gesagt  ist.  (Es
dürfen  hierdurch  keine  Kosten  dem  Staate  erwachsen).  Grundsätzlich
sollen  denjenigen  Wärtern,  welche  keine  besondere  heizbare  Wohnung  in
den  Lazarethen  erhalten,  und  sich  eine  Wohnung  ausserhalb  der  Lazarethe
  selbst  beschaffen  müssen,  auch  Brenn-  und  Erleuchtungsmaterialien-Deputate
  nieht  gewährt  werden,  indem  der  bestehende  Grundsatz  aufrecht
erhalten  werden  muss,  dass  Naturalien  aus  der  Lazareth-Oekonomie  nach
ausserhalb  nicht  verabreicht  werden  dürfen.  Für  diejenigen  einzelnen,
gehörig  motivirten  Fälle  der  ausnahmsweisen  Gewährung  einer  Geldvergütung
  für  jene  Deputate  nach  den  Beschaffungspreisen  an  solche  ausserhalb
  der  Lazarethe  wohnende  Wärter  muss  daher  die  besondere  Genehmigung
  des  Militär-Dekonomie-Departements  eingeholt  werden.  Um  gut
gedienten  Krankenwärtern  eine  wünschenswerthe  Erleichterung  im  Dienste
zu  verschaffen,  wird  bei  Erledigung  von  Kasernenwärterstellen  und  deren
anderweiter  Besetzung  vorzugsweise  auf  jene  Rücksicht  genommen  werden.

.  552.  Die  Zulassung  von  Frauen  zur  Verrichtung  der  Wärterfunktionen
  ist  unter  allen  Umständen  unstatthaft.

A.  Grundsätze  wegen  Annahme,  Behandlung  und  Entlassung
der  Krankenwärter.

$.  553.  Die  Annahme  eines  neuen  Wärters  bringt  die  Lazareth-Kommission
  bei  der  Intendantur  in  Antrag.  Diese  Annahme  erfolgt  zuerst
probeweise  auf  6  Monate,  und  der  Wärter  kann  innerhalb  dieser  Probezeit,
  falls  er  sich  nicht  bewähren  sollte,  sefert  wieder  entlassen  werden,
was  ihm  bei  der  vorläufigen  Annahme  in  einer  Verfügung  der  Lazareth-Kommission
  bekaunt  zu  machen,  und  wonächst  ihm  ein  Exemplar  der  8.  85
gedachten  Instruktion  auszuhändigen  ist,  um  sich  danach  zu  achten.  Zu
obenerwähnter  sofortiger  Entlassung  ist  jedoch  immer  erst,  unter  Darlegung
  der  dieselbe  bedingenden  Umstände,  die  Genehmigung  der  Intendantur
  einzuholen.

8.  554.  Hat  der  Wärter  sich  aber  in  der  gedachten  Zeit  bewährt,
so  lässt  die  Lazareth-Kommission  ihn  mittelst  Handschlages  (eine  Vereidigung
  der  Wärter  erfolgt  nicht)  Treue,  Fleiss  und  Gehorsam  geloben,
und  eröffnet  ihm  gleichzeitig  in  einer  Verfügung,  dass  er  nicht  im  Beamten-,
sondern  lediglich  im  Kündigungsverhältnisse  stehe,  d.  h.  spätestens  nach
Ablauf  einer  6wöchentlichen  Kündigungsfrist  jederzeit,  ohne  allen  aus
diesem  Verhältniss  abzuleitenden  Anspruch,  folglich  lediglich  in  den  vor
seiner  Annahme  zum  Wärter  gehabten  Zustand  (und  falls  er  darin  etwa
bereits  eine  Invaliden-Pension  bezogen  habe,  als  zum  Wiederempfange  derselben
  berechtigt)  entlassen  werden  könne,  dass  er  also  keineswegs  fest
angestellt  sci;  —  dass,  im  Fall  er  wider  Vermuthen  gegen  Gehorsam  und
Treue  verstossen  sollte,  seine  Funktionen  auch  sogleich,  folglich  vor  Ablauf
der  6wöchentlichen  Kündigungsfrist,  ihm  abgenommen,  und  die  nöthigen
Stellvertretungskosten,  bis  zu  seiner  definitiven  Entlassung,  ihm  von  seinem
Lohn  abgezogen  werden  würden;  —  endlich  dass,  wenn  er  die  Entlassung
aus  dem  Dienste  durch  übles  Betragen  selbst  verschulde,  er  sich  der
Gefahr  aussetze,  dass  ihm  der  Civilversorgungsschein  (falls  er  einen  solchen
besitzt)  abgenommen  würde.

Prager,  MillL-Med.-Wesen,  49