70  A,  Friedens-Lasaretbe,

$.  555.  Treten  demnächst  Umstände  ein,  welche  der  Lazareth-Kommission
  die  Kündigung  des  Wärters  nöthig  zu  machen  scheinen,  so
werden  ihm  in  einer  Verhandlung  diese  obwaltenden  Umstände  und  Gründe
mit  dem  Hinzufilgen  bekannt  gemacht,  dass  sofort  die  Entscheidung  der
Intendantur,  ob  er  danach  sogleich,  oder  nach  Ablauf  von  6  Wochen  a  dato
der  Verhandlung,  seines  Dienstes  als  Wärter  entlassen  werde  solle,  werde
eingeholt  werden.  Die  Lazareth-Kommission  reicht  die  Verhandlung,  gleich
nach  deren  Aufnahme,  der  vorgesetzten  Intendantur  ein,  welche,  wenn
sie  die  Entlassungsgründe  zureichend  erachtet,  die  Lazareth-Kommission
entweder  zur  sofortigen  Entlassung,  falls  besonders  gravirende  Umstände
vorhanden  sind,  oder  zur  Entlassung  nach  abgelaufener  Kündigungsfrist
und  zur  diesfälligen  unverzüglichen  Bekanntmachung  an  den  betrefienden
Wärter  ermächtigt  und  anweist.  Ob  dem  Wärter,  wegen  des  dazu  anscheinend
  geeigneten  üblen  Betragens,  der  Civilversorgungsschein  abzunehmen
  ist,  darüber  holt  die  Intendantur  die  Entscheidung  der  Abtheilung
des  Kriegs-Ministeriums  für  das  Invalidenwesen  ein.  (In  welchen  Fällen
ein  Militär-Invalide  auch  das  etwa  bezogene  Gnadengehalt  verliert  und
wie  von  den  Gerichten  dabei  zu  verfahren  ist,  ergeben  die  Kab.-O.  vom
25.  April  1835,  6.  Oktober  1837  und  24.  Oktober  1838,  welche  durch
die  Gesetzsammlung  für  die  Jahre  1835,  1837,  1839  zur  öffentlichen
Kenntniss  gebracht  worden  sind.)  Läuft  die  6  wöchentliche  Kundigungsfrist
  nicht  gerade  zugleich  mit  einem  Monate  ab,  so  kann  der  Wärter,
wenn  es  die  Umstände  gestatten,  noch  bis  zu  Ende  dieses  Monats  beibehalten
  werden,  ohne  dass  er  jedoch  darauf  ein  Recht  hat.

$.  556.  Ist  der  Grund  zur  Entfernung  nicht  ganz  zweifelfrei,  so
ordnet  die  Intendantur  entweder  eine  schliessliche  Verwarnung  oder  eine
geschärfte  Disciplinarrüge  an.  Verweise  werden  nöthigenfalls  den  Wärtern
durch  die  Lazareth-Kommission  ertheilt.  Letztere  ist  auch  befugt,  gegen
die  Wärter  Arreststrafen  bis  zu  2  Tagen  zu  verfügen.  Sollte  ein  Wärter
der  Lazareth-Kommission  oder  einem  Mitgliede  derselben  den  Gehorsam
versagen,  oder  sich  sonst  eines,  die  Autorität  des  Vorgesetzten  und  die
Ordnung  und  Sicherheit  des  Dienstes  verletzenden  Benehmens  schuldig
machen,  so  ist  die  Lazareth-Kommission  berechtigt,  bis  auf  weitere  Entscheidung
  der  Intendantur,  die  Fortsetzung  der  Funktionen  des  betreffenden
  Wärters  sofort  einem  Anderen  zu  übertragen,  und,  sofern  solches  ohne
Kosten  nicht  zulässig  ist,  diese  dem  Ersteren  von  seinem  Lohne  abzuziehen.


$.  557.  Wird  von  einem  Wärter  die  Ertheilung  eines  Führungs-Attestes
  nachgesucht,  so  tritt  dasselbe  Verfahren  ein,  welches  im  $.  519
hinsichtlich  der  Ertheilung  solcher  Atteste  an  Lazareth-Oekonomie-Beamte
vorgeschrieben  ist,  und  hat  die  Intendantur  dann  wenigstens,  sofern  es
sich  so  verhält,  unter  dem  Atteste  zu  vermerken,  dass  ihr  das  Gegentheil
nicht  bekannt  geworden  ist.

B.  Gerichtsstand  und  Parochialverhältnisse  derselben.

&amp;.  558.  Der  Gerichtsstand  und  die  Parochialverhältnisse,  welche  das
zum  Wärter  anzunelhmende  Subjekt  vor  dieser  Annahme  hatte,  werden
durch  dieselbe  nicht  geändert.

C.  Beneficien  der  Wärter  in  Erkrankungsfällen.

Eh  559.  Erkrankt  ein  Wärter  im  Dienste,  so  kann  er,  falls  er  sich
zur  Zufriedenheit  geführt  hat,  und  im  Militär-Lazareth  noch  Raum  vor-