Verhältnisse  der  Lazareth-Oekonomie-Beamten  und  des  Unterpersonals.  771

handen  ist,  in  dasselbe  auf  sein  Ansuchen  aufgenommen  werden,  ohne
diese  Aufnahme  als  ein  Recht  beanspruchen  zu  können.  Er  erhält  dann  im
Lazareth  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  nebst  Verbandmitteln.
(Hierzu  gehört  auch,  nach  $.  30.  I.  p.  der  Vorschriften  „Ueber  die  Versorgung
  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln“  vom  Jahre  1837,
die  Verabreichung,  Instandhaltung  und  der  Ersatz  von  Bruchbändern  während
  der  Dienstdauer,  sofern  ein  Wärter  vollständig  zu  erweisen  vermag,
dass  er  in  Ausübung  seiner  Dienstverrichtungen  einen  Bruchschaden
wirklich  erhalten  hat.  Um  jedoch  allen  ungeeigneten  Ansprüchen  dieser
Art  zu  begegnen,  müssen  alle  versorgungsberechtigten  Individuen,  bevor
sie  zum  Wärterdienst  angenommen,  von  einen  Oberarzt  untersucht  werden,
ob  und  mit  welcher  Art  von  Bruchschäden  sie  etwa  schon  behaftet  sind,
ob  diese  Schäden  ihre  Beschäftigung  als  Wärter  ohne  Nachtheil  für  den
Dienst  zulassen,  und  ob  sie  mit  den  nothwendigen  Bändern  zum  Zurückhalten
  der  Bruchschäden  versehen  sind,  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle
erfolgt  deren  Instandhaltung  und  eventueller  Ersatz  für  die  Dauer  ihres
Dienstes  aus  dem  Arzneikostenfonds;  im  letzteren  Falle  dagegen,  und
wenn  der  Bruchschaden,  nach  dem  oberärztlichen  Zeugnisse  kein  Behinderungsgrund
  zur  Annahme  als  Wärter  ist,  wird  ihnen  ein  Bruchband
kostenfrei  für  Rechnung  des  ebengedachten  Fonds  verabreicht,  für  die
Dienstdauer  unterhalten  und  im  Fall  des  Unbrauchbarwerdens  ihnen  ein
neues  auf  Kosten  des  qu.  Fonds  verabreicht.)  Für  die  Beköstigung  und
das  Uebrige,  was  ihm  im  Lazareth  gewährt  wird,  muss  er  aber  die  auf
4  Sgr.  9  Pf.  pro  Tag  festgesetzten  Durchschnittskosten  (cfr.  $.  146  ad  k)
aus  seinem  Lohne  bezahlen.  Das  letztere  kann  jedoch  nur  so  lange  in
Ausgabe  passiren,  als  entweder  der  erkrankte  Wärter  einstweilen  ohne
Kosten  übertragen  werden  kann,  oder  seine  Entlassung  der  Billigkeit  nicht
entsprechen  würde  Sind  danach  einstweilige  Tagelohnskosten,  Behufs
seiner  Stellvertretung,  unvermeidlich,  so  müssen  solche  zur  Genehmigung
der  Intendantur  angemeldet,  in  dem  Falle  jedoch,  dass  die  Stellvertretung
über  einen  Monat  hinaus  erforderlich  ist,  muss  die  Genehmigung  des
Militär-Oekonomie-Departements  eingeholt  werden.  Ausserhalb  des  Lazareths
  hat  ein  kranker  Wärter  nur  auf  freie  ärztliche  Behandlung  durch
das  betreffende  militärärztliche  Personal  Anspruch,  nicht  aber  auf  freie
Arznei  etc.

D.  Kompetenzen  derselben  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit.



.  560.  Bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  wird  dem  Wärter,  falls
er  sich  früher  durch  aktiven  Militärdienst  ein  Anrecht  auf  eine  Invaliden-Pension
  erworben  hatte,  die  Dienstzeit  in  der  Militär-Administration  als
fortgesetzte  Militärdienstzeit  gerechnet,  und  ihm  demgemäss  die  Pension
seiner  früheren  Militärcharge  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1851,  betreffend
  die  Versorgung  der  Militär-Invaliden  vom  Oberfeuerwerker,  Feldwebel
  und  Wachtmeister  abwärts,  gewährt.  (siehe  Theil  II,  Kapitel  I,  E.).
Ob  in  einzelnen  Fällen,  wenn  sie,  bei  ganz  besonderer  Verdienstlichkeit,
bei  sehr  langer  Dienstzeit  und  grosser,  durch  gänzliche  Erwerbsunfähigkeit
  begründeter  Hülfsbedürftigkeit  des  betreffenden  Individuums,  eine
Ausnahme  hiervon  rechtfertigen,  die  Verwendung  um  Bewilligung  einer
höheren  lebenslänglichen  Gnaden-Unterstützung  wird  eintreten  können,

auf  diesfällige  Berichterstattung  der  betreffenden  Intendantur,  von
der  Beurtheilung  des  Militär-Oekonomie-Departements  ab.
49*