B.  Die  Dispensir-Anstalten.

Es  werden  diesem  Abschnitte  die  Vorschriften:  „Ueber  die  Versorder
  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln“  vom  Jahre  1837,
welche  seit  dem  1.  Juli  1837  in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  seit  dem
Jahre  1829  geltenden  getreten  sind  und  von  welchen  die  betreffenden
Dispensir-Anstalten  und  die  Ober-Militär-Aerzte,  diese  mit  der  Weisung
der  gehörigen  Aufbewahrung  und  Uebergabe  an  den  etwaigen  Amtsnachfolger,
  da  diese  Vorschriften  nicht  im  Wege  des  Buchhandels  bezogen
werden  können,  Exemplare  erhalten  haben,  zu  Grunde  gelegt,  und  sollen
sich  daran  die  zahlreichen,  seit  jener  Zeit  erlassenen  ergänzenden  und
abändernden  Bestimmungen  knüpfen.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens
vom  27.  und  28.  Juni  1837.)

Zusatz.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  7.  Juni  1931.)  Auch  bei  den
mobilen  Kruppen  ist  für  jeden  Ober-Militär-Arzt  ein  Exemplar  der  qn.  Vorchriften  vorhanden;
  selbstverständlich  kommen  auf  diese  Zahl  die  schon  im  Frieden  vertheilten
Exemplare  in  Anrechnung.

Veber  die  Versorsung  der  Armee  mit  Arsneien  und

erbandmitteln.

Einleitung.  Die  Gewährung  der  Arzneien  und  Verbandmittel  an
und  für  kranke  Soldaten  und  diejenigen  Militär-Individuen,  welche  bis
ult.  1828,  Seitens  der  Militär-Aerzte,  aus  dem  Medicingelde  damit  versorgt
  wurden,  gehört  seit  der,  mit  dem  1.  Januar  1829  allgemein  erfolgten
Einziehung  des  Medicingeldes,  im  Frieden,  wie  im  Kriege,  auf  Märschen
und  in  Kantonnements,  zu  den  Obliegenheiten  des  Staats.  An  die  Stelle
der  Aversional-Abfindung  der  Militär-Aerzte  ist  eine  Arznei-  und  Verbandmittel-Verwaltung
  für  Königliche  Rechnung  getreten  und  zu  dem  Behuf
bei  der  General-Militärkasse  unter  einem  besonderen  Titel  und  Abschnitt
eigens  ein  Fonds  dafür  gebildet.  In  den  Garnison-Lazarethen  wird  das
Bedürfniss  durch  Dispensir-Anstalten  (Lazareth-Apotheken),  auf  Friedensmärschen
  und  im  Kriege  durch  entsprechend  eingerichtete  und  gefüllte
Arznei-  und  Bandagen  -Behältnisse  sicher  gestellt.  (Allerh.  Kab.-Ö.  vom
26.  Mai  1826,  kriegsmin.  Erl.  v.  16.  Juli  1828,  Cirkular  an  die  sämmtlichen
  Militär-Aerzte  vom  6.  August  1828,  Cirkular  an  die  General-Aerzte
v.  16.  Oktober  1828,  12.  November  1828,  Cirkular  an  die  obern  Militär-Aerzte
  vom  22.  November  1828.)

Die  Modalitäten,  welche  der  Zweck  bedingt,  ergiebt  folgende  Ordnung: