774  B.  Dispensir-Anstalten.

Titel  I.

Dispensir-  Anstalten  (Lazareth-  Apotheken)  für  Garnison-Lasarethe.  Ihre
Einrichtung  und  Ausstattung.  Chirurgische  Instrumente.
zur  p  %  \  4  Re  (2  ey  m  Ap  “+  u  )  8  1.

Die  gemeinschaftlichen  Garnison-Lazarethe,  die  Lazarethe  einzelner
Regimenter,  Bataillone,  Jäger-  und  Schützen-Bataillone  (früher  „Abtheilungen“),
  die  Stabs-Lazarethe  der  Kavallerie-Regimenter  haben,  ein  jedes
derselben,  eine  eigene  Dispensir-Anstalt  (Lazareth-Apotheke),  welche  zu
den  Gesammt-Einrichtungen  eines  Lazareths  gehört.  —  Einzeln  oder  detachirt
  stehende  Kompagnien  oder  Eskadrons  erhalten  in  ihren  Lazarethen
kein  besonderes  Lokal  zu  einer  Dispensir-Anstalt,  sondern  nur  die  nothwendigsten,
  zum  Dispensiren  erforderlichen  Utensilien.  ($.  4)  —  Die
Hülfs-  Aerzte  solcher  Kompagnien  oyer  Eskadrons  müssen  den  kleinen
Vorratli  von  Arzneien  und  Verbandmitteln,  der  ihnen  nöthig  ist,  unter
Verschluss  in  einem  Medicinschranke  aufbewahren,  welcher  auf  einem,
zum  Dispensiren  zu  benutzenden  Tische  steht.  —  Invaliden-Kompagnien
oder  deren  Abtheilungen  nehmen,  insofern  sie  in  Orten  garnisoniren,  wo
eine  Dispensir-Anstalt  eingerichtet  ist,  an  dieser  Theil.  Ebenso  werden
die  Landwehr-Bataillone,  welche  an  Orten  garnisoniren,  wo  eine  Dispensir-Anstalt
  besteht,  aus  dieser,  gleich  denen  in  solchen  Orten  stehenden
  Invaliden-Kompagnien  arzneilich  verpfleg.  —  In  Betreff  der  Arznei-Verpflegung
  der  Invaliden-Kompagnien  und  Landwehr-Bataillons,  die  mit
keinem  Truppentheile  zusammenstehen,  bestimmen  die  $$.  25  und  27  das
Nähere.  —  Die  Einrichtung  förmlicher  Militär-Apotheken  findet  in  der
Regel  nicht  Statt.  Nur  an  Orten,  wo  die  Lokalität  und  andere  Verhältnisse
  deren  Etablirung  nöthig  machen  sollten,  vereinigen  sich  der  General-Arzt
  des  Korps  und  die  Intendantur  darüber  und  reichen  den,  gemeinschaftlich
  verabredeten  Plan,  letztere  dem  vorgesetzten  Ministerial-Departement,
  ersterer  dem  General-Stabs-Arzte  der  Armee,  zur  weiteren  Erwägung
  und  Beschliessung  ein.

Lekale  zu  den  Disp  Ir-Anstalt  $.  2.

Die  Dispensir-Anstalt  (siehe  dieses  Kapitel  A.)  besteht,  hinsichtlich
des  Lokals,  bei  den  grösseren  Lazarethen  aus  einer  Stube  und  Kammer
und  aus  einer  kleinen  Küche,  oder  aus  einem,  mit  einem  Heerde  versebenen
  Kamine  und  wird  ausserdem  mit  einem  kleinen  Keller  und  dem
nothwendigen  Bodenraume  versehen.  —  Bei  den  kleineren  Lazarethen,
und  namentlich  für  einzelne  Bataillone  und  bei  den  Kavallerie-Stäben,
genügt  eine  Kammer  neben  der  Stube  des  wachthabenden  Arztes,  der
nöthige  Raum  zum  Kochen  und  ein  kleiner  Raum  im  Keller.  —  Das  Apotheken-Lokal
  dient  auch  zugleich  zur  Aufbewahrung  der  Verbandmittel  —
An  Orten,  wo  mehrere  Lazarethe  sind,  wird,  wenn  es  die  Entfernung
derselben  von  einander  erlaubt,  nur  eine  Dispensir-Anstalt  eingerichtet.  —
Die  Invaliden-Kompagnien  und  andere  detachirt  stehende  Kompagnien
oder  Eskadrons  und  die  Stämme  der  Landwehr-Bataillons  erhalten  keine
besonders  eingerichtete  Dispensir-Anstalt.  ($.  1.)

Einrlehtang  und  Ausstaeltung  der  Dispensir-Anstaltem.  $  3.

Zur  Ausstattung  und  inneren  Einrichtung  der  Dispensir-  Anstalten
gehören:
a)  die  zur  Aufbewahrung,  Zubereitung  und  Dispensirung  der  Arzneien
  nothwendigen  Utensilien;  demnächst