794  B.  Dispensir-Anstalten,

tement  (unter  dem  20.  September  1861)  Veranlassung  genommen  hat,  den  Königl,  Intendanturen
  den  vorstehenden  Erlass  unter  dem  Auftrage  mitzutheilen,  sich  dio  Abhälfe
des  zur  Sprache  gebrachten  Uebelstandes  gleichfalls  angelegen  sein  zu  lassen.  ui
Mitwirkung  des  ärztlichen  Mitgliedes  der  Lazareth-Kommission.
  $.  7.
Bei  Anschaffung  und  Ergänzung  der,  im  $.  3  ad  a  bis  d  bemerkten
Gegenstände  hat  das  ärztliche  Mitglied  der  Lazareth-Kommission  (insofern
be  nämlich  zugleich  ärztlicher  Vorstand  der  Dispensir-Anstalt  ist)
Vorzugeweise  mitzuwirken;  besonders  aber  liegt  ihm  die  Beurtheilung  der
Qualität  der  empfangenen  Arzneien  und  die  gute  Aufbewahrung,  Zubereitung
  und  Dispensirung  derselben,  sowie  die  Sorge  ob,  dass  die  Arzneien
und  Verbandmittel  nach  Massgabe  der  Krankenzahl  des  Lazareths  in  gehöriger
  Quantität  vorräthig  sind;  dass  der  höchste  Grad  von  Ordnung
und  Reinlichkeit  in  der  Dispensir-Anstalt  obwalte;  dass  das  Dispensiren
mit  der  grössten  Genauigkeit  geschehe,  und  die  Arzneien  ori  abgewogen,
  nicht  nach  dem  blosen  Augenmasse  verabreicht  we  dass  die
allgemein  als  Gifte  bezeichneten  Substanzen  und  die  dazu  besonders  vorhandenen
  Wageschaalen,  Mörser  und  Löffel  abgesondert  von  den  übrigen
Arzneien  und  Geräthschaften  aufgestellt  und  stets  unter  Verschluss  gehalten,
  der  Schlüssel  dazu  aber  von  dem,  in  der  Dispensir-Anstalt  beschäftigten
  Pharmaceuten  oder  Hülfs-Arzte  in  Verwahrung  genommen,  und
überhaupt  Alles  vermieden  werde,  wodurch  Irrungen  in  der  Zubereitung
der  Arzneien  und  Nachtheile  für  die  Kranken  hervorgebracht  werden
können.

Zusätze.  1.  (Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  7.  Januar  1843.)
Euer  etc.  erwidere  ich  auf  Ihr  gefülliges  Schreiben  vom  30.  December  1814  ergebenst,
dass  die  Kontrole  der  Arzneien  und  Verbandmittel,  welcher  sich,  nach  meinem  Schreiben
vom  23.  December  1814  die  Herren  Korps-General-Aerzte  und,  in  Betreff  der  Lazaretbe
einzelnstehehender  Kompagnien  oder  Eskadrons,  die  betreßenden  vorgesetzten  Regiments-Aerzte
  bei  ihren  Inspektionsreisen  zu  unterziehen  haben,  nur  eine  ganz  allgemeine
  und  keineswegs  eine  specielle  sein  kaun,  da  letztere  nicht  nur  die  Aufnahme
einer  kompleten  und  genauen  Inventur,  sondern  auch  eine  genaue  Ermittelung  des
Sollbestandes  nothwendig  machen  würde,  was  aber  sohon  bei  nur  geringen  Vorräthen
in  den  kleineren  Larzarethen  einen  Zeitaufwand  von  mehreren  Tagen  erheischen  würde,
und  daher  als  unausführbar,  weder  den  Herren  General-Aorzten,  noch  den  betreffenden
Regiments-Aerzten  zugemuthet  werden  kann.  Vielmehr  kann  sich  die  von  beiden  zu
übende  Kontrole  nur  darauf  beschränken,  dass  sie  bei  ihren  Inspektionsreisen  auch  die
vorhandenen  Arznei-  und  Verbandmittel-Vorräthe,  besonders  in  Bezug  auf  deren  Beschaffeuheit
  besichtigen,  und  falls  ihnen  bei  einem  Gegenstande  ırgend  eine,  auf  eine
Nichtübereinstimmung  des  vorhandenen  Bestandes  mit  dem  Snll-Bestande  hindeutende
Unregelmässigkeit  aufstossen  sollte,  auf  der  Stelle  eine  „gründliche  Ermittelung  des
Sachrerhältnisses  einleiten.  Wäre  in  dieser  Art  Seitens  etc.  und  vorzüglich  des
betzoffenden  Regimentz-Arstes  bisher  verfahren  worden,  so  hätte  das  Manquement  eines

hen  Bruchbandes  in  dem  betreffenden  Eskadron-Lazareihs  jedenfalls  schon  längst
Jar  Sprache  kommen  müssen  u.  s.  w.

2.  (Cirkular  en  die  sämmtlichen  Militir-Aerzte  vom  3.  April  1845  od  4)  Es
bört  zu  den  Obliegenheiten  der  Millitär-Aerste,  deren  'Truppentheile  in  mehreren
Barnisonen  zerstreut  stehen,  dass  sie  bei  ihren  Bereisangen  der  Lazarethe  der  detachirten
  Kompsgnien  oder  Eskadrons  auch  die  Arsnei-  und  Verbandmittel-Bestinde
dieser  kleinen  Lazarethe,  in  Berng  auf  ihre  Beschaffenheit  und  die  Verbandmittel-Bestände

  auch  in  Bezug  auf  ihr  richtiges  Vorbandensein  kontrolire

3%.  (Cirkular  an  die  General  -  Aerste  vom  35.  Beptember  1854.)  Bei  der  diesseitigen

  Revision  der  A  heben  sich  bei  Vergleichung  der
in  den  Ordinationsbfichern  verschriebenen  mit  den  in  der  tabellarischen  Medikamenten-Berechnung
  in  Ausgabe  iiten  Quantitäien  mancher  Arzneimittel,  besondere  in
neuerer  Zeit  hing  wesentliche  Defekte  in  der  Art  ergeben,  dass  der  in  der  betreffenden

Rubrik  der  tabellarischen  Medikamenten-Bersehnung  vom  Rechnungsleger  angegebene
Verbrauch  von  den  besüglichen  Gegenständen  durch  @  die  Ordinationsbücher  mtr  sum
Theil‘  nachgewiesen  wurde,  Wiewohl  nun,  wegen  des  Dispensir-Verlustes  und  des