TR  B.  Dispensir-Anstalten.

die  Dispensir-Anstalten  in  der  Regel  um  so  weniger  nothwendig  werden,
als  neben  den  Lazareth-Gehülfen,  wenn  dies  nöthig  wird,  auch  noch  der
Kraänkenwärter,  oder,  wo  deren  ınehrere  sind,  einer  derselben  VOTZUgSweise
  zur  Verrichtung  der  gröberen  Handarbeiten  in  der  Dispensir-Anstalt
und  zur  Uebernahme  der  nöthigen  Gänge  mit  herangezogen  werden  kann.
Wo  daher  die  Beihülfe  der  Krankenwärter  nöthig  wird,  und  namentlich
in  solchen  Lazarethen,  wo  keine  Lazareth-Gehülfen  vorhanden  sind,  haben
die  Lazareth-Kommissionen  die  Thätigkeit  der  ersteren  so  zu  ordnen  und
zu  leiten,  dass  sie  neben  ihren  übrigen  Geschäften  auch  die  ihnen  zufallenden
  Arbeiten  in  der  Dispensir-Anstalt  mit  verrichten  können,  um  so
mehr,  als  sie  für  diese  Mühwaltung  durch  die,  nach  $.  30  ihnen  bewilligte
freie  Arznei  in  Krankheitsfällen  entschädigt  werden.  Wenn  aber  besondere
  Umstände  die  Annahme  eines  eigenen  Individuums  zu  den  Verrichtungen
  eines  Apoth  beiters  in  der  Dispensir-Anstalt  durchaus
nothwendig  machen  sollten,  da  erfolgt  solche  gegen  ortsübliches  'Tagelohn,
  jedoch  nicht  ohne  Autorisation  von  Seiten  der  betreffenden  Behörde.

Titel  IIL

Versorgung  der  Dispensir-  Anstalten  mit  Arznei-  etc.  Stoffen  und  Verbandmitteln.
  Bes  ng  der  Nebenbedürfnisse.  „Bieherstellung  des
Brenn-  und  Erleuchtungs-Materials
Anschaffung  der  Arzneien.  $.  12.

Die  Anschaffung  der  Arzneien  geschieht  theils  aus  städtischen  Apotheken,
  theils  aus  Droguen-Handlungen  und  chemischen  Fabriken  und  aus
Material-Handlungen,  oder  durch  anderweiten  Ankauf;  jedoch  müssen  die
Arzneien  in  der  Regel  in  einem  zur  weiteren  Dispensirung  vollkommen
vorbereiteten  Zustande  entnommen  werden.  Die  Anlage  C.  giebt  eine
Anleitäng.  welche  der  verschiedenen  Arzneien  auf  dem  einen  oder  dem
anderen  Wege  zu  beschaffen  sind.  Die  Lazareth-Kommission  und  namentlieh
  das  ärztliche  Mitglied  derselben  hat  sich  von  Droguen-Haudlungen
  und  chemischen  Fabriken  Preis-Kourante  zu  verschaffen;  auch  die
Intendanturen  müssen  sich  von  den  laufenden  Preisen  der  Medieinal-Waaren
  etc.  in  fortgesetzter  Kenntniss  zu  erhalten  suchen,  um  davon  bei
der,  ihnen  obliegenden  administrativen  Kontrole  Gebrauch  machen  zu
können.  (Die  General-Aerzte  erhalten  durch  den  General-Stabs-Arzt  der
Armee  alljährlich  gleichfalls  ein  Exemplar  der  Arzneitaxe.)  —  Wenn  ein
städtischer  Apotheker  die  Lieferung  der,  aus  Droguen-Handlungen  und
chemischen  Fabriken  zu  entnehmenden  Arzueigegenstände  nach  den,  in
den  Preis-Kouranten  angesetzten  Preisen  gegen  einen  billigen,  von  dem
General-Arzt  des  Korps  zu  beurtheilenden  Aufschlag  übernehinen  will,  so
gebührt  ihm  vor  dem  Droguisten  der  Vorzug.  —  Wo  übrigens  in  dem

arnison-Orte  oder  in  dessen  Nähe  keine  Droguen-Handlung  oder  chemische
Fabrik  befindlich  ist,  da  ist  bei  der  Gefahr,  welche  bei  einer  weiten  Versendung‘
  mancher  Gegenstände  obwaltet,  zu  beurtheilen,  ob  diese  Art  der
Bescha  ng  (vorzüglich  bei  Lazarethen  für  ein  einzelnes  Regiment  oder
Bataillon  wegen  des  geringen  Bedarfs)  nicht  der  Entnehmung  sämmtlicher
  ‚Arzneigegenstände  aus  einer  städtischen  Apotheke  nachstehen  müsse,
und  at  da®  ärztliche  Mitglied  der  Lazareth-Kommission  hierüber  in  zweifelhaften
  Fällen  das  Sentiment  des  General-Arztes  des  Korps  einzuholen.
Ob  es  vorzuzichen  sei,  die  Blutegel,  anstatt  sie  nach  Massgabe  des  jedesmaligen
  Bedarfs  aus  den  städtischen  Apotheken  zu  entnehmen,  von  Blutegelbändlern
  auf  Vorrath  anzukaufen,  bleibt  der  Beurtheilung  der  Laza-