Versorgung  der  Dispensir-Anstalten  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.  797

reth-Kommissionen  und  Militär-Aerzte  überlassen.  In  letzterem  Falle
müssen  jedoch  die  zweckmässigsten  Mittel  zur  Konservation  dieser  Thiere
angewendet  werden.  —  Mit  dem  städtischen  Apotheker  hat  übrigens  die
Kommission,  wegen  des  zu  erlangenden  Rabatts  und  anderer  zu  beobachtender
  Sparsamkeitsregeln,  einen  Kontrakt  abzuschliessen,  welcher  zunächst
dem  General-Arzt  des  Korps,  Behufs  der  Prüfung  und  Anerkennung  der
Zweckmässigkeit  in  ärztlich-technischer  Hinsicht,  hierauf  aber  der  Intendantur
  zur  Konfirmation  zuzustellen  ist.  Ein  Schema  zu  einem  solchen
Kontrakte  liegt  sub  D  bei.  —  Wo  mehrere  Apotheker  am  Orte  sind,
muss  demjenigen  die  Lieferung  der  Arzneien  überlassen  werden,  welcher,
bei  sonst  gleich  stehendem  Vertrauen,  den  grössten  Rabatt  und  die  vortheilhaftesten
  Bedingungen  überhaupt  gewährt.  —  Sollten  hin  und  wieder
Arznei-Gegenstände,  wie  Kräuter,  Blumen,  Wurzeln,  Rinden  etc.  von  den
Militär-Aerzten  nicht  aus  einer  städtischen  Apotheke  oder  von  Droguisten
entnommen  werden,  so  ist  dabei  als  Grundbedingung  zu  beachten,  dass
selbige  auch  nicht  theurer  zu  stehen  kommen,  als  sie  auf  den  gedachten
Wegen  zu  erlangen  sind.  Der  Selbstankauf  obiger  Droguen  aus  freier
Hand  ist,  unter  der  eben  gedachten  Bedingung,  besonders  für  Dispensir-Anstalten
  an  solchen  Orten  zu  empfehlen,  wo  die  Droguen  nicht  nach
Preis-Kouranten,  sondern  vom  Apotheker  nach  der  Arzneitaxe  berechnet
geliefert  werden,  oder  wo  mit  den  Apothekern  im  Orte  gar  kein  Arznei-Lieferungs-Kontrakt
  besteht,  und  die  Medikamente  von  auswärts  bezogen
werden  müssen,

Zusätze.  I.  Die  Anlage  Ü.  Da  die  ursprüngliche  Anlage  C,  welche  angiebt,
welche  Arzneien  (235)  als  pharmaceutische  Präparate,  oder  als  Droguen,  chemische  n
pharmaceutische  Fabrikate,  oder  als  Material-Waaren,  oder  durch  anderweitigen  Ankauf
beschafft  werden  sollen,  und  welche  ausserdem  noch  bei  den  verschiedenen  Arzneimitteln
  Bemerkungen  über  die  Beschaffung  und  Verwendung  derselben  enthält,  im:  Laufe
der  Jahre  vielfache  Abänderungen  erlitten  hatte,  so  wurde,  nach  Emanation  der  sechsten
Ausgabe  der  Landes  -Pharmakopos  nnd  einer  neuen  Auflage  der  Militär  -  Pharmakopos
eine  vollständige  Umarbeitung  dieser  Anlage  erforderlich,  worüber  folgende  Verfügung
ing:  (Cirkufar  an  die  General-Aerzte  vom  20).  Mai  1847.)  Nachdem  In  Folge  der  im
5  re  141  erschienenen  Aufa  der  Militär-Phbarmakopoe,  nach  dem  Cirkular-Sobreiben
meines  Amtsvorgängers  vom  20.  Juni  1841,  bereits  vielfache  Abänderungen  In  der  An-Inge
  C  der  Instruktion  über  die  Versorgung  der  Armes  mit  Arzneien  und  Verbandnitteln
  vorgenommen  werden  mussten,  hat  die  jetst  nach  meinem  Schreiben  vom  19.  Mai
1847  veranstaltete  neue  Ausgabe  der  Militär-  -Pharmakopoe  abermaln  mannigfaltige  Abänderungen
  in  dieser  Anlage  C  der  genannten  Instruktion  nothwendig  gemacht,  so  dass
es  von  mir  für  angemessen  hat  erachtet  werden  müssen,  einen  ganz  neuen  Abdruck
jener  Anlage  C  veranstalten  zu  lassen,  wozu  auch  das  Königl.  Kriegs-Ministerium  die
Genehmigung  ertheilt  hat.  Nachdem  nun  dieser  Druck  jetzt  beendet  ist,  sende  ich
Euer  Hochwohlgeboren  beifolgend  ...  .  .  Exemplare  der  mehrerwähnten  Anlage  C  mit
dem  ergebensten  Ersuchen,  dieselben  an  diejenigen  Militär-Oberärzte  bis  zu  den  Ober-Arzten
  bei  den  Invaliden-Kompagnvien  incl.  herab  vertheilen  zu  lassen,  für  welche  Ihnen,
mit  meinen  Schreiben  vom  15.  Mai  1347,  Exemplare  der  neuen  Ausgabe  der  Militär-Pbarmakopoe
  zur  weiteren  Ueberweisung  an  dieselben  übersandt  worden  sind.  Für
Euer  etc.  selbst  ist  aber  nur  I  Exemplar  der  Anlage  C  für  das  in  Ihren  Händen  befindliche
  Exemplar  der  mehrgenannten  Instruktion  bestimmt.  Bei  dieser  Uebersendung
der  Anlage  C  an  jene  Militär-Aerzte  ersuche  ich  Bie  ergebenst,  dieselben   zuglelech  anweisen
  zu  wollen,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  sowohl  in  dem  su  ihrem  persönlichen
Gebrauche  bestimmten  und  zu  ihren  Dienstakten  gehörigen,  als  auch  in  dem  für  die
Larzareth-Kommissionen  und  Dispensir-Anstalten  bestimmten  Exemplaren  der  öfter  =
dachten  Instruktion  die  ja  denselben  befindliche  alte,  nunmehr  unbrauchbare  Anl
kassirt  werde.  —  Damit  aber  auch  die  Apotheker,  mit  welchen  Arıneilioferungs  Kon.
trakte  göschlossen  sind,  "and  welche  sich  in  diesen  Kontrakten  zur  Lieferung  der  Druguen
  und  chemischen  Fabrikate  nach  Preis-Kouranten  verbindlich  gemacht  baden,  daron
nntniss  erhalten,  welche  Gegenstände  von  ihnen  als  pharmacentische  Präparate  und
welche  als  Droguen  und  chemische  oder  pharmaceutische  Fabrikste  zu  Hefern  und  sü
berechnen  sind,  ist  für  angemessen  erachtet  worden,  auch  diese  Apotheker  init  der  in