298  B.  Dispensir-Anstalten.

Rede  stehenden  Anlage  C  zu  versehen  und  es  erfol  daber  beikommend  naeh  .
Exemplare  dieser  Anlage  mit  dem  ergebensten  Ersuchen,  solche  durch  die  betreffenden
Lazareth-Kommissionen  den  Apothekern  zustellen  zu  lassen.  An  Orten,  wo  mehrere

Apotheker  alternirend  an  der  Lieferung  theilnehmen,  wird  dies  Exemplar  jedesmal  von
dem  einen  an  den  andern  Apotheker  abgegeben.  —

Es  kann  nicht  meine  Absicht  sein,  die  ganze  Anlage  hier  mitzutheilen,  ich  verweise
  wegen  derselben  vielmehr  auf  die  Instruktion  selbst  und  will  nur  die  Anmerkungen
  der  Anlage  C  bier  beibringen:  1)  Alle  in  der  (vorstehenden)  Andeutung  C  verzeichneten
  zusammengesetzten  Arzneimittel  sind,  nach  der  Landes-Pharmakopoe  bereitet,
von  dem  städtischen  Apotheker  zu  verabreichen;  Electuarium  e  senne,  Unguentum  plambicum,
  Ung.  rosmarin.  composit.  und  Ungt  simplex  jedoch  nur,  wenn  sie  in  geringen
Quantitäten  sus  den  städtischen  Apotheken  verlangt  werden.  In  grösseren  Quantitäten
verlangt,  sind  diese  Gegenstände  aber  gleich  allen  übrigen,  in  der  Sectio  tertia  der
Pharmatopoea  horussica  militaris  verzeichneten,  in  der  vorstehenden  Andeutung  nicht
mit  ee  Zusammensetenngen  ohne  Ausnahme  nach  der  Militär-Pharmakopoe,
die  ia  der  Militär-Praxis  übersli  zum  Grunde  zu  legen  ist,  zu  bereiten  und  zu  verabreichen.
  Falls  in  den  städtischen  Apotheken  das  Ungt.  simplex  Ph.  mil.  nicht  vorräthig

ehalten  wird,  so  ist,  wenn  es  in  geringen  Quantitäten  gebraucht  wird,  anstatt  dessen
das  Ungt.  rosatun,  Pharm.  bor.  zu  verschreiben.  —  2)  Hinsichtlich  des  Gewichtes  wird
bemerkt,  dass  die  nach  Preis-Kouranten  ru  berechnenden  Droguen  und  chemischen  Fabrikate,
  de«gleichen  die  Materialwsaren  und  die  and  Gegenstände
immer  in  Civil-Gewicht  zu  fordern  und  su  liefern  sind.  Alle  nach  der  Arzneitaze  zu
berechnende  Gegenstände  dagegen  müssen  in  Medicinal-Gewicht,  das  Pfund  zu  12  Unzen,
gefordert  und  empfangen  werden.  Alle  Gewichtsmengen  müssen  deutlich  und  mit  Buchn
  geschrieben  werden.  —  3)  Auf  Droguen  und  chemische  Fabrikate,  zumal  wenn
He  uicht  aus  einer,  der  Revision  der  Civil-Medicinal-Behörde  unterworfenen  stäidtischen
  Apotheke,  sondern  direkt  aus  Droguen-Handlungen  oder  chemischen  Fabriken
bezogen  werden,  haben  die  Militär-Aerzte  und  die  in  den  Dispensir-Anstalten  ange
auallten  Milit#r-Phermaceuten  ihre  ganz  besondere  Aufmerksamkeit  zu  richten,  damit
Gegenstände  in  vorsüglicher  Güte  und  Reinheit  geliefert  werden.  —  4.  Wegen
deenigen,  Rinden,  Saamen,  Wurzeln  und  Kräuter,  die  nur  im  zerschnittenen  oder  kontandirten
  Zustande  in  den  Dispensir-Anstslten  benutzt  werden  können,  ist  mit  demjeaigen,
  von  welchem  diese  Gegenstände  entnommen  werden,  ein  Abkommen  zu  treffen.
dasa  ‚dieselben  gegen  eine  billige  Vergütigung  von  circa  1  Sgr.  bei  den  Kräutern  und
2  bis  3  8gr.  bei  den  8samen,  Wurzeln  und  Rinden  pro  Civilpfund  resp.  zerschnitien

kontundirt  In  die  Dispensir-Anstalt  geliefert  werden.

IR.  IK  DieMilitärPharmahegae.  1.  (Cirk.  and.  Gen.-Aerzte  v.  15.  Mai18347).
In  Folge  des.  Erscheinens  der  mit  dem  1.  April  1847  in  Kraft  getretenen  neuen  Auflage

der  Landes  Pbarmacopoe  (1846,  editio  sexta)  ist  es  nothwendig  geworden,  auch  eine
am  „derselben  entsprechende  Auflage  der  Militär-Pharmakopoe  zu  veranstalten.  Da

bei  mancherlei  Ablinderungen  eingetreten  and  hierdurch  die  noch  vorhandenen
Besmylare  der  Ausgabe  von  1841  unbrauchbar  geworden  sind,  so  hat  das  Kgl.  Militairekonomie
  -  Departement  auf  meinen  desfallsigen  Antrag  genehmigt,  dass  slümmtliche
Eplus  dieser  früheren,  im  Jahre  1841  veranstalteten  Auflage  der  Militir-Phamakopoe
kaseirt  und  den  Lasarethen,  sowie  den  Ober-Militär-Aersten  und  den  gegenwärtig  im
Dienste  befindlichen  otatemässigen  Hülfsärsten  dar.  Eıromplare  der  jetzigen  neuen  Ausgebe
  überwiesen  werden,  wogegen  es  den  künftig  anzustellenden,  sowie  auch  im  Fall

and  p

AMilitr-Phasmakopoe  anf  ihre  eigenen  Kosten  zu  beschaffen,  welche  sie  auf  dem  bisharigen
  Wege  (a  ö  8gr.  durch  die  General-Aerzte)  auch  ferner  erlangen  können.  Demnach
sende  ich  Euer  Hochwohlgeboren  beikommend  ...  .  Exemplare  der  jetzt  veranstalteten
neuen  Auflage  der  Militär-Pharmakopoe  mit  dem  ergebenen  Ersuchen,  die  weitere  Vertheilang
  derselben  nach  der  anliegenden  Uebersicht  gefilligst  bewirken,  zugleich  aber
auch  ‚die  Militir-Aerste  veranlassen  zu  wollen,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  simmtliche
Aero  Exemplare  der  Militir-Pharmakopoe,  in  deren  Stelle  Exemplare  der  jetzigen  neuen
Anßege  “rtolgen,  verbrannt  ever  ebenso,  wie  solches  in  Folge  des  diesseitigen  Cirkulsrschreibens
  vom  20.  Juni  1841  mit  den  damaligen  Ulteren  Exemplaren  der  Militärplare

  in  dan  Innereien  und  im  Besitze  der  Militär.  Aerzte  befanden
Herreu  General-Aerzte  vom  10,  November  1847).  In  Folge  der
msn  1.  April.  ir  in  .  Krb  getretenen  Landes-  Pharmakopoe  ist,  in  Uebereinstimiermit,
  die  Vorschrift  zur  Bereitung  des  Pulv.  ipecacuanhae  opiatas  in  die
llke-  Phasmakepoe  übertragen  worden,  wonach  das  alte  Pulv.  Doweri,  in  welchem
achon  In  10  Grea  vr  Gran  Opium  enthalten  ist,  wieder  hergestellt  worden.  Wiewohl  es