Versorgung  der  Diep.-  Anst.  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.  799

sich  hiernach  von  selbst  versteht,  dass  die  von  diesem  Pulver  für  gewöhnlich  zn  versbreichende
  Dosis  nun  nicht  mehr  in  20  Gran,  sondern  nur  in  10  Gran  besteht  und
Versehen  der  Art  nicht  wohl  denkbar  sind,  so  ersuche  ich  Ener  Hochwohlgeboren  zur
Begegnung  eines  etwaigen  Missgriffs  jedoch  ergebenst,  die  oberen  Militär-Aerzte  hierauf
gefälligst  aufmerksam  zn  machen  und  sneuweisen,  sowohl  in  dem,  den  oberen  Militälr-Aerzten
  angehörigen,  als  den  beiden  für  die  Dis  pensir  -  Anstalt  bestimmten  Exemplaren
der  vom  Jahre  1837  die  noch  nach  der  frühern  Militär-Pharmakopoe
  in  derselben  in  der  Anlage  Nr.  1.  pag.  141  befindliche  Vorschrift  zur
Bereitung  von  Pulv.  ipecac.  opiat.  gans  zu  streichen,  in  der  Anlage  C.  C.  pag.  187
(die  in  ihrer  ursprünglichen  Form  auch  nicht  mehr  gilt)  dagegen  aber  die  daneben  bemerkte
  Dosis  von  20  Gran  auf  10  Gran  abzulndern.  —

Der  Mittheilung  der  Militäir-Pharmakopos  (in  der  übrigens  alle  Eisenpräparste  fehlen)
bin  ich  um  so  mehr  überhoben,  als  jeder  Hülfe-Arst  ein  Exemplar  derselben  besitzen
muss.  (Siebe  Theil  IL.  Knp.  III.)

Rabattgewäbrung  Seitenn  der  Apotheker,  &amp;  Arzneien.  (l.  Cirkular  an
sämnsliche  Militär  Aerzte  vom  28.  Mai  18331).  Nach  der  Verfügung  des  Kg].  Ministerii
der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten  vom  1.  April  1833,  soll  die,
für  das  Jahr  1833  ausgearbeitete  Arzneitaxe  mit  dem  1.  Juni  1833  in  Kraft  treten.  Die
bei  der  Bearbeitung  dieser  Taxe  zum  Grunde  gelegten  Principien  sind  von  der  ar
dass  sich  dieselbe  für  die  Apotheker  etwas  glülustiger,  als  die  mit  dem  I  März  1
gesetzlich  eingeführte  stellt,  mithin  durch  die  jetzige  Veränderung  der  Arzneitaze  in
Apotheker  auch  keine  Veranlassung  gegeben  wird,  auf  etwaige  Ermässigungen  dos  zei
her  kontraktsmässig  bewilligten  Rabatts  Auspruch  machen  zu  können.  Dagegen
mit  der  Einfübrung  dieser  Taxe,  rücksichtlich  des,  vom  Apotheker  zu  gewährenden  =
batis,  insofern  eine  veränderte  Bestimmung  in  Kraft,  als  in  einer,  unterm  12.  Märs  1833
erlassenen,  durch  die  Amtsblätter  und  durch  die  Berliner  Zeitungen  zur  öffentlichen
Kenntuiss  gebrachten  Verfügung  des  Kgl.  Ministerii  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten
ad  4.  angeordoet  worden  ist:  dass  jeder  Apotheker  bei  allen  Lieferungen  von  Arzneien,
deren  Kosten  aus  Staatsfonds  bestritten  werden,  zur  Gewährung  eines  angemessenen
Rabatts,  der  auch  die  Höhe  von  25”/,  übersteigen  kann,  verpflichtet  sei.  Nach  dieser
Bestimmug  sind  daher  vom  1.  Juni  1833  ab  auch  alle  diejenigen  Apotheker,  welche
geither  jeden  Rabatt  bei  Lieferungen  von  Arsneien  für  Kgl.  Rechnung  verweigert  haben,
gehalten,  einen  solchen  gewähren  zu  müssen,  und  bleibt  es  nunmehr  Sache  der  Lasareth-Kommisaionen
  und  in  specie  der  Milithr-Aerzte,  sich  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  des  Geuneral-  Arztes  und  der  Intendantur  des  Korps,  über  die  Höhe  desselben  sowohl
  für  die  Arzneien,  «ls  auch  für  die  dazu  verabreichten  Gefässe  mit  dem  Apotheker
güätlich  zu  einigen.  Diese  Einigung  über  den  zu  gewährenden  Rabatt  muss  auch
eintreten,  wenn  bei  Errichtung  von  Kantonuements-Lazaretben  oder  bei  andern  Gelegenheiten
  Arzneien  von  Apothekern  entnommen  werden,  mit  welchen  ein  solchen  Abkommen
zeither  nicht  bestand,  oder  wo  der  zeither  gewährte  Rabatt  bei  der  vergrösserten
ferung  zu  gering  erschien.

2.  (Circular  an  die  General-Aorste  vom  28.  Mai  1833).  In  Debereinstimmung  mit
dem  Königl.  Milit-Oekon.-Dopart.  ist  es  für  zweckmässig  erachtet  worden,  den  Herren
General-Aerzten  von  der  jedesmal  erscheinenden  Areneitaxe  und  deren  Nachträgen  ein
Exemplar  zu  überweisen,  weil  sowohl  bei  Beurtbeilung  der  mit  den  Apothekern  abzuschliessenden
  Arzneilieferungs  -  Kontrakte,  als  auch  bei  der  Revision  der  Arzneirerpflegungs-
  Berechnungen  und  der  Apotheker-Rechnungen  für  Soldaten-Frauen  und  Kinder
nicht  selten  Umstände  vorkommen,  wo  davon  Gebrauch  zu  machen  ist  Euer  eto.  übersende
  ich  demnach  ein  Exemplar  der  Arzneitaxe,  welche  für  das  Jahr  1833  ausgearbeitet
worden,  und  nach  der  Verfügung  des  Kgl.  Ministerii  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten
  mit  dem  1.  Juni  1933  in  Kraft  treten  soll,  und  beziehe  mich  im  Uebrigen  auf
dasjenige,  was  ich  in  Rücksicht  auf  die  Einführung  dieser  Taxe  und  den  zu  gewährenden
Rabatt  in  dem  anliegenden  Circulare  an  die  Militär.  Aerzte  erlassen  habe  ıs.  ad  1),  wonach
  ich  Euer  etc.  ersuche,  mit  der  Kgl.  Intendantur  tan  welche  von  dem  Kgl.  Millt.-Oekon.-Depart.
  das  Erforderliche  in  dieser  Angelegenheit  verfügt  worden)  dahin  übereinzukommen,
  dass  die  Lazareth-Kommissionen  etc.  solcher  Orte,  an  denen  die  Apotheker
  zeither  jeden  Rabatt  verweigert  heben,  angewiesen  werden,  wegen  der  Höhe  des
uunmehr  zu  gewährenden  Rabatts  mit  dem  Apotheker  zu  unterhandeln,  selbigen  festzustellen
  und  mir  demnlichst  zur  diesseitigen  Notiz  von  dem  bewilligten  Rabatt  Anzeigv

zu  wo

3.  (Erl.  d  Mil.  -Oekon.-Depart.  vom  26.  August  1847).  Es  ist  bei  solchen  vorübergehenden
  Arzneilieferungen,  deren  Rechnangsbeträge  nur  gering  sind,  von  der  durch  die
Verfügung  des  Kgl.  Ministerli  der  etc.  Medicinal-  Angelegenheiten  vom  12.  Mär  1833