800  B.  Diespensir-  Anstalten.

den  Apothekern  zur  Pßicht  gemachten  Rabattgewährung  zu  abstrahiren,  da  die  Erfahrung
  dargethan  bat,  dass  bei  so  geringen  Beträgen  von  oft  nur  einigen  Silbergroschen
die  durch  die  Gewährung  eines  Rabattes  zu  erlangenden  Vortheile  oft  nur  Pfennige
sind,  und  keineswegs  zu  den  damit  verbundenen  Mähwaltungen,  Postbelästigungen  etc.
im  Verhältniss  rtehen,  auch  den  betreffenden  Apothekern  öfters  zu  renitenten,  die  Verfügung
  der  Behörden  kritisirenden  Aeusserungen  Gelegeuheit  gegeben  wird.  ern
wird  den  Königl.  Intendanturen  anheimgestellt,  derartige  Fälle  nach  eigenen:  Ermessen
zu  entscheiden.  \

4,  ıErl.  d.  Milit-Oekon.-Depart.  v.  4.  Novbr.  1817,  Circular  an  die  General-Aerzte
vom  %.  Novbr.  1347).  In  Beantwortung  der  von  der  Kgl.  Intendantur  mittelst  Berichts
vom  5.  Oktober  unter  Bezugnahme  auf  die  Cirkular-Verfügung  vom  26.  August  1817
sur  Eutscheidung  gestellten  Fragen:

a)  von  welchem  Betrage  ab  die  Apotheker-Rechnungen  für  so  geringfägig  zu  erachten
  seien,  dass  über  die  Rabatt-Berechnung  hinweggesehen  werden  könne?
b)  welcher  Procentsatz  als  Miuimum  eines  angemessenen  Rabatts  erscheine?

c)  auf  welche  Weise  die  Kgl.  Intendantur  es  herbeizuführen  habe,  dass  ein  den  Rabatt
  verweigernder  Apotheker  zur  Gewährung  desselben  geswungen  werde?
wird  der  Kgl.  Intsndantar  im  Einverständniss  mit  dem  Chef  des  Mil  -Med.-Wesens  Folgendes

  eröffnet:

ad  a.  Bei  Liguldationen  der  Apotheker  über  vorübergehende  Arzneiliefernngen  an
beurlaubte,  kommandirte,  auf  Märschen  erkraukte  Militärpersonen  oder  Militäirpferde  ist,
wenn  die  summarischen  Beträge  solcher  Liquidationen  sich  nicht  über  1  Thir.  belaufen,
darüber  hinwegzusehen,  ob  von  den  betreffenden  Apothekern  der  Verfügnng  des  Kgl.
Ministeriums  der  geistlichen.  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenh.  vom  12.  MArz  183
Genüge  geleistet  und  ein  Rabatt  von  dem  Betrage  der  Liquidation  abgesetzt  worden
oder  nicht.

ad  b.  BeiRevision  der  ad  a.  bezeichneten  Apotheker-Rechnungen  ist  bei  dem  Kgl.
Medicinalstabe  der  Arınee  zwar  immer  genau  darauf  geachtet  worden,  ob  Seitens  der
Apotheker  der  vorgedachten  Verfügung  vom  12.  Mirz  1333  genügt  worden,  sofero  nämlich
  jene  Rechnungen,  nach  Abzug  der  etwaigen  Beträge  filr  Bintegel,  von  welchen  ein
Rabatt  nicht  zu  verlangen  ist,  sich  über  I  Thir.  beliefen;  allein  auf  die  Höhe  des  in
solchen  Fällen  und  von  so  unbedeutenden  Beträgen  abgenetzten  Rabatts  hat  man  weniger
  Rücksicht  genommen,  indem  es  hierbei  hauptsächlich  nur  darauf  ankam,  das  Prineip
  aufrecht  an  erhalten.  Dieser  Grundsatz  wird  auch  fernerhin  beibehalten  und  boi
geriogen  Beträgen  für  vorübergehende  Arzneilieferungen  jeder  von  dem  Apotheker  abgesetzte
  Rabatt  für  genügend  zu  erachten  sein,  rofern  derselbe  nur  nicht  weniger  als  1"/,

und  es  nicht  den  Anschein  gewinnt,  als  habe  der  Apotheker  nur  darum  einen
so  geringen  Rabatt  in  Abzug  gebracht,  um  die  Sache  ins  Lächerliche  hinüberzuziehen.
Sollten  aber  die  Beträge  solcher  Liquidationen  sich  höher  belaufen  und  s.B.  bei  einem

age  von  10  Thirn.  und  dartiber  nicht  mindestens  3%,  Rabatt  Seitens  des  Aponthekers
in  Abzug  gebracht  worden  sein,  so  bleibt  nur  übrig,  den  von  demselben  zu  gewährenden
Rabatt  durch  die  Regierung  feststellen  zu  lassen,  wie  nachstehend  ad  c.  gedacht
werden  wird.

e.  Für  die  Beantwortung  dieser  Frage  ist  die  in  Augustin's  Werk  über  die
Preus«.  Medicinal-Verfassung  im  8.  Bande  Seite  803  und  804,  auch  in  Kamptz  Annalen
  für  die  innere  Verwaltang,  Band  IP,  1835,  H.  4.  8.  1117  abgedruckte  Verfügung
des  Kgl.  Ministerioms  der  etc.  Medicinal-  Angelegenheiten  vom  24.  Novbr.  15833  mass-Nach

  derselben  soll  in  streitigen  Fällen,  ia  welchen  ein  angemessener  Rabatt
von  den  Apothekern  nicht  zu  erlangen  ist,  die  Höhe  des  von  den  letzteren  zu  gewährenden
Rabatts  von  der  Kgl.  Regierung  festgestellt  werden,  welche  dabei  auf  die  Localverhältnisse
  und  den  von  andern  Apothekern  in  der  Umgegend  in  ähnlichen  Fällen  bewilligten
Rabatt  Rück«icht  nehmen  soll.

8.  Die  Arsneitsxen  der  letzten  Jahre,  von  18’  ab,  bestimmen  ausdrücklich,  dass
von  dispensirten  Arzneien  niemals  ein  höherer  Rabatt  als  2%°/,  bewilligt  werden
darf.  —  Diese  Bestimmung  gilt  allgemein  und  also  auch  hinsichtlich  der  L.ieferungen
für  Militär-  Lazarethe.

5  ©  Die  mittelst  Erlasses  vom  4.  Juni  1863  pnblicirte  und  gleichseitig  mit  der
7.  Ausgabe  der  Pharmacopoes  borussica  am  1.  Juli  1803  in  Kraft  getretonen  Arznei-Taxe
  für  1803  bestimmt  in  den  abgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen‘‘  Folgendes:

ad  3.  Die  Verfügungen  wegen  dos  bei  der  Lieferung  von  dispensirten  Arsneien
zu  bewilligenden  Rabatts  vom  12.  Märs  1333  und  24.  Novbr.  1833  (Horn,  das  .
Medicinal-  Wesen,  Bd.  II.  8.  40%  und  ff;  ».  oben)  werden  aufgehoben.  Es  findet  daher
bei  solchen  Lieferungen  ein  Rabatt  ferner  nicht  Statt

b.  Blutegel.  6.  (ErL  d.  Chefs  d.  Millt.-Med.-Wesens  vom  7.  Ang.  1834.  Wiewohl
  man  seit  der  Einführung  der  Arzueitaxe  vom  1.  Mürz  1833  diesseitig  bemüht  ge-