Versorgung  der  Disp.-Anst.  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u,  8.  w.  801

wesen  ist,  sich  (in  Ermangelung  der  Bezengungen,  welche  nach  meinem  Circulare  an  die
Herren  General  Aerzte  vom  IS,  Juni  1332  von  den  Lazareth-Kommissioneh  den  Ligquidationen
  über  gelieferte  Blutegel  untergefügt  werden  sollen)  zur  Revision  der  Apotheker-Rechnungen
  die  nöthige  Kenntniss  von  den  Seitens  der  Kgl.  Regierungen  für  die  Blutegel
  festgesetzten  Tazpreisen  und  den  von  sämmtlichen  Regierungen  dem  Kgl.  Ministerio
der  etc.  Medicinal-Angelegenheiten  darüber  gemachten  Anzeigen  zu  verschaffen,  so  hat
die  Erfahrung  jedoch  dargethan.  dass  dies  Verfahren  nicht  zuverlässig  genug  ist,  auch
nicht  für  alle  Fälle  ausreicht,  indem  die  Anzeigen  von  den  verschiedenen  Regierungen
biufg  zu  spät  hier  cingehen,  auch  bereits  Differenzen  zwischen  jenen  Preisen  und  den
vom  Apotbeker  in  Rechnung  gestellten  vorgekommen  sind,  die  bei  der  diesseitigen  Revision
  solcher  Apotheker-Rechnungen  Kollisionen  zur  Folge  gehabt  haben.  Es  erscheint
daher  als  das  Kürzeste  und  Sicherste,  wenn  sich  die  Herren  General-Aerzte  von  den  in
Ihrem  Korpsbereiche  belegenen  Regierungen  von  den  Seitens  derselben  von  Zeit  zu
Zeit  für  die  Blutegel  fostgenetzten  Taxpreisen  entweder  aus  den  Amtsblättern  oder  durch
die  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  Kenntnisa  verschaffen,  und  mir  davon  von  Zeit
zu  Zeit,  je  nachdem  Abänderungen  oder  Fortsetzuugen  der  Preise  eingetreten  sind,  Mittheilung
  machen,  um  auf  den  Grund  dieser  Anzeigen  die  nöthig  werdenden  Abänderongen
  der  Preise  in  den  Apotheker-Rechnungen  diesseitig  bewirken  zu  können  Euer
Hochwoblgeburen  ersuche  ich  dieserhalb  ergebenst,  demgemäss  gefälligst  zu  verfahren
und  mir  von  den  Taxpreisen,  welche  für  die  Blutegel  von  den  Kgl  Regierungen  der
Provinz  ...  .  festgesetzt  worden  sind,  gefälligst  Anzeige  machen  zu  wollen.

7.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med  -Wesens  vom  29.  Mai  1947).  Der  Antrag  der  Apotheker,
  künftig  von  der  Gewährung  des  Rabatts  bei  den  Blutegeln  entbunden  zu  sein,
wärde  um  so  mehr  zu  gewähren  sein,  ala  es  Thatsache  ist,  dass  den  Apothekern  bei
der  Lieferung  der  Blutegel  eher  Nachtheil  als  Vortheil  erwächst.  Es  sind  aus  diesem
Gronde  auch  bereits  die  meisten  Apotheker  von  der  Rabatt-Bewilligung  bei  diesen  Thieren
  surückgekomıruen.

8.  (Erl.  d  Ministeriams  der  etc.  Medicinal-Angelegenheiten  vom  $.  Novbr.  1847).
Es  ist  bei  Lieferung  von  Arsneien,  bei  welchen  ein  Rabatt  im  Allgemeinen  stipuli
worden,  solcher  auch  von  dem  Preise  für  gelieferte  Blutegel  zu  gewähren.  Die  allgemeinen
  Bestimmungen  über  die  Bewilligung  des  Rabatte  (s.  vorstehend  ad  })  kommen
mithin  auch  hierbei  unter  denjenigen  Modificationen  in  Anwendung,  welche  in  einzelnen
Fällen  durch  die  obwaltenden  besondern  Umstände  bedingt  werden.  Das  zu  treffend
Uebereinkommen  ist  demnach  überall  zunächst  als  massgebend  zu  betrachten.

0.  (Cirkular  an  die  General-Aerzto  vom  23.  Juli  1852).  Von  dem  Kgl.  Ministerium
der  etc.  Medicinnl  -  Angelegenheiten  ist  hinsichtlich  der  Gewährung  eines  Rabatts  bei
Lieferungen  von  Hlutegeln  anterm  8.  November  1817  an  süämmtliche  Kgl.  Regierungen
verfügt  worden,  duss  die  Blutegel  bei  Lieferungen  denselben  Rabatt-Bedingungen,  wie
die  Arsueien  nach  den  nähern  Bestimmungen  der  Cirkular-Verfügung  vom  12.  Mrz  1833
({s.  ad  Ih  unterworfen  sind.  Euer  Hochwohlgeboren  ersuche  ich  hiernach  ergebenst,  bei
Neuabschliessungen  oder  Prolongirungen  von  A  ilieferungs-R  b  efülligst  darauf
Bedacht  nehmen  zu  wollen,  dass  in  den  Kontrakten  ein  Rabatt  von  den  zu  liefernden
Blutegeln  stipulirt  werde,  auch  der  Kgl.  Intendantur  hiervon  gefälligst  Mittheilung
machen  zu  wollen,

10.  (Cirkular  an  die  General-Aerste  vom  M.  März  1853).  Der  Verfügung  des  Kgl.
Ministerii  der  etc.  Medicinal-  Angelegenheiten  vom  8.  November  1947  ist,  wie  hier  zur
Sprache  gekommen,  hinsichtlich  des  darnach  angeordneten  Rabatts  bei  den  Blute
von  Seiten  der  Apotheker  nicht  überall  Folge  gegeben  worden,  wns  nameutlich  seinen
Grund  darin  zu  haben  scheint,  dass  einzelne  Kgl.  Regierungen  dic  Blutegeltaxpreise
nicht  nach  den  von  dem  Kgl.  Ministerio  der  Medicinal-Angelegenheiten  vorgeschriebenen
Groudsitsen  regulirt,  sondern  wohlfeilere  Taxpreise,  welche  die  Gewährung  eines  Rabattes
  nicht  wehl  gestatten,  auch  ferner  beibehalten  haben.  Euer  Hochwohlgeboren
ersuche  ich  dieserhalb  in  Verfolg  meines  Schreibens  vom  23.  Juli  19352  und  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Kgl.  Mil.-Oekon.-Departement  ergebenst,  in  allen  Fällen,  wo  die
Apotheker  die  Gewährung  eines  Rabatts  von  dem  Taxpreise  der  Blutegel  durchaus  verweigern,
  oder  dieselbe  nur  unter  der  Bedingung  zugestehen  wollen,  dass  der  bei  den
Arzneien  sugestandene  Rabatt  ermässigt  werde,  vorläufg  und  bis  hierüber  weiter  entschieden
  a.in  wird,  von  der  Gewährung  eines  Rabatts  bei  den  Blutwgeln  abzustehen,
auch  der  Kgl.  Intendantur  hiervon  gefälligst  Mittheilung  machen  zn  wollen.

1.  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  11.  Oktober  1553).  Mit  Bezugnahme  auf  die
diesseitige  Verfügung  vom  18.  April  1833  wird  der  Kgl.  Intendantur  hierdurch  mitgetheit,
  wie  das  Kgl.  Ministerium  der  etc.  Medicinal-Angelegenheiten  beschlossen  hat,  die
Angelegenheit  wegen  des  Taxpreises  der  Biutegel,  bis  dahin,  wo  die  Umstände  es  gestatten,
  für  die  ganze  Monarchie  einen  Blutegelpreis  festzustellen,  dadurch  einer  möglichst
  gleichförmigen  Bebandlung  zuzuführen,  dass  die  Bestimmung  des  Taxpreisss  der

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