32  B.  Dispensir-  Anstalten

Blutegel  durch  die  technische  Kommission  für  pharmaceufische  ‚Angelegenheiten  hierselbst
urfolgt.  Die  eimmtlichen  1  1.  Regierungen  aind  deshalb  durch  das  genannte  Ministerium
  unterm  1.  Septem  angewiesen  worden,  die  Einkaufspreise  der  Blutegel  iu
den  Physikats-Berirken  Pa  Mal  in  jedem  Jahre  ermitteln  zu  lassen,  und  die  gesammelten
Prei«notirungen  bis  zum  1.  März  und  1.  September  jeden  Jahres  dem  genannten  Ministerium
  anzugeben,  worauf  dasselbe  die  technische  Prüfung  resp.  Feststellung  veranlassen
uud  die  etwa  nothwendigen  Veränderungen  in  den  Taxpreisen  der  Blutegel  alljährlich
am  1  April  und  1.  Oktober  veröffentlicher  wird.  Der  Generalstabs-Arst  der  Armoe
wird  demnächst  in  Betreff  der  Gewährung  eines  Rabatts  nach  der  Circular-  ar  Verfügung
vom  8.  November  1347  das  Erforderliche  an  die  Korpe  -General-Aurste  er

12.  (Schreiben  des  Chefs  d.  Milit  -  Med.-  Wesens  das  Mil-  Oekon.  -  Dep:  -Depart.  und
Erl.  an  die  General-Aerzte  vom  22.  April  1ös0)  In  Weiter  Verfolg  meiner  ganz  ergebensten
  Berichte  vom  31.  März  und  20.  September  1853,  betreffend  die  bei  dem  Kgl.
Ministeriam  der  etc,  Medicinal-Angelegenheiten  meinerseits  beantragte  anderweits  geregeltere
  Festseisung  der  Taxpreise  für  die  Blutegel,  veorfeble  ich  nicht,  dem  otc.  ganz
urgebenst  anzuzeigen,  dass  nunmehr  von  Seiten  der  technischen  Kommission  für  pbarmaceutische
  Angelegenheiten,  auf  Grund  der  von  den  Kgl.  Regi  berichteten
Handelspreise  der  Blutegel,  unter  Anwendung  der  vorgeschriebenen  richtigen  Normen,
die  aus  der  Anlage  sich  ergebenden  Taxpreise  der  Blutegel  für  die  Provinzen  ermittelt
und  festgestellt  worden  sind,  das  Kgl.  Ministerium  der  etc.  Medioinal-  Angelegenheiten
es  jedoch  bei  den  sich  ergebenden  geringen  Abweichangen  der  Taxpreise  in  den  verschiedenen
  Provinzen  zu  einander  vorgezogen  hat,  den  Taxprois  der  Blutegel  für  die
ganse  Monarchie  für  den  Zeitraum  vom  1.  April  bie  1.  Oktober  1834  auf  3  Bgr.  3  Pf.
festzusetzen  und  in  Kraft  treten  zu  lassen.  Ds  biernach  nun  der  allgemeinen  Anwendung
  der  Verfügung  des  Königl.  Ministerii  der  etc  Medicinal  -  Angelegenheiten  vom
S.  Novmbr.  1847,  hinsichtlich  des  Beitens  der  Apotheker  bei  Lieferungen  von  Blutegeln
zu  gewährenden  Rabatts,  kein  Hindernies  weiter  entgegenstehen  dürfte,  so  stelle  ich
ganz  ergebenst  anheim,  "die  Kgl.  Intendanturen  davon  in  Kenntnaiss  setzen  zu  wollen,
dass  nach  Regulirung  dieser  Angelegenheit  die  vorgedachte  Verfügung  vom  8.  Nov  1847
bei  Abschliessungen  und  Prolongationen  von  Arznei  -  Lieferungs  -  Kontrakten  nunmehr

da,  wo  sie  bei  den  Apothekern  früher  wegen  Normirung  zu  niedriger  Taxpreise

Widerstand  gefunden,  in  Anwendung  zu  bringen  sei.  Den  Korps-  General-Aersten  ist
meinerseits  hiervon  heute  bereits  Mittheilung  gemacht  worden.  Uebrigens  ist  durch
die  sachgemässe  Regulirung  des  Taxpreises  für  die  Blutegel  und  durch  die  auf  solche
Weise  erlangte  Ermässigung  der  früher  in  13  ezirken  zu  hoch  berechneten
Taxpreise  Änanziell  vorweg  mehr  gewonnen  worden,  als  die  nach  jener  Verfügung  zu
erlangenden  geringen  Procente  betragen  dürften.

Abschrift  hiervon  an  die  General-Aerste,  um  ihrerseits  darauf  zu  halten,  dass  demgemäss
  die  qu.  Verfügung  vom  8.  November  1947  nunmehr  allgemein  in  Anwend
‘ebracht  werde.  (Dies  ist  übrigens,  trotz  wiederholter  und  mehrseltiger  Auflorderungen
  an  die  Apotheker  noch  nicht  allgemein  geschehen,  namentlich  verstehen  sich
viele  Apotheker  in  kleineren  Städten  durchaus  nicht  dazu,  auf  Blutegel  irgend  einen
Rabatt  zu  bewilligen.  )

13.  ıErl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  15.  Oktober  1837.)  Euer  Hochwohlboren
  erwidere  ich  auf  die  gefällige  Mittheilung  vom  12.  Oktocer  1857  in  Betreff  des
axpreises  für  die  Blutegel  ergebenst,  dass,  nachdem  der  Taxpreis  für  die  Biutegel

von  Beiten  der  technischen  Kommission  für  pharmaceutische  Angelegenheiten  jäbrlich
2  Mal  für  den  gauzen  Umfang  der  Monarchie  festgesetzt  wird,  es  der  weiteren  Anseigen
  Seitens  der  Herren  General-Aerste  über  den,  in  den  betreffenden  Begierangs-Bezirken
  bekannt  gemachten  Preis  nicht  mehr  bedarf.  (cfr.  das  hiermit  im  Zusammen

bange  stehende,  den  Herren  Korps-General-Aerzrten  mitgetheilte  diesseitige  Schreiben

.  April  1854.)

Stempelpflichtigkeit  der  Arznei-Lieferungs-Kontrakte.

14.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  14.  Januar  18335.)  Es  ist  zur  Sprache  gubracht
  worden:  a)  ob  bei  stillechweigenden  Prolongationen  der  Arzoeilieferungs-Kontrakte,
  worin  das  Fortbestehen  derselben  bedungen  ist,  wenn  nicht  ein  Vierteljahr  vor
Ablauf  derselben  vun  einer  oder  der  andern  Seite  die  Kündigung  erfolgt,  und  b)  desgleichen
  der  Lieferungs-Kontrakte  über  sogenannte  konsumtible  Bedürfnisse  für  die
Garnison-Anstalten,  als  Holz,  Licht,  Oel,  Papier  etc.,  welche  auf  I  Jahr  unter  Vorbehalt
  einer  stillschweigenden  Prolongation,  wenn  am  1.  Oktober  keine  Kündigung  erfolgt,
  aversionaliter  und  unter  Bestinmung  des  Quanti  nnd  der  Preise  verdun
worden  sind,  eine  Stampelbeibringung  nothmwendig  sei  oder  nicht,  da  von  der  Kgl.  Goneral.-
  Direktion  der  Steuern  bereits  entschieden  worden,  dass  ein  Kontrakt  über  Leistung
  von  Arbeiten  bei  vorbedungenen,  also  stillschweigenden  Prolongationen  der  Be-