Versorgung  d.  Dispensir-Anstalten  mit  Arsneien,  Verbandmitteln  u.s.w.  803

stimmung,  d  des  Stampelgenetscs  &amp;  6d—e  nicht  unterworfen  sei.  Die  Kgl.  General-  Direktion
  der  ßBteuern  unterm  10.  und  31.  Januar  1834  sich  dahin  gelussert:  dass
die  Vorschrift  des  $  or  Litt.  e  des  Stempelgesetzos  ausdrächlich  nur  für  Pacht.  und
Miethaverträge  gegeben  sei  und  auf  andere  Arten  von  Verträgen,  also  namentlich
  auf  die  Fi  a  und  b  in  Frage  gestellten  Verträge  keine  Anwendung  Ande.  Die
Kgl.  Intendantur  wird  hiervon  zur  Beachtung  in  ähnlichen  Fällen  in  Kenntniss  gesetst.
Wegen  der  Areneiverpflegungs-Kontrakte  werden  die  Korps-General-Aerzte  von  dem
Herrn  General-Stabs-Arste  der  Armee  hiervon  benachrichtigt  werden.

13.  (Cirkular  an  d.  General-Aerste  v.  30.  Januar  1833.)  Abschrift  vorstehender
Verfügung  zur  Nachachtun  ag  mit  dom  gleichzeitigen  Hinzufügen,  wie  hiernach  nunmehr
auch  die  zeither  stattgefundene  schriftliche  Prolongation  von  Seiten  der  Lazaretbo-Ver-Be:
  sonie  die  alljährliche  Einsendang  der  Kontrakte  an  die  Kgl.  Intendantur,

ttigung  des  Prolongations-Vermerka,  bei  solchen  Kontrakten,  in  denen
ein  stülschweigendes  Fortbestehen  verbunden  ist,  cessiren  kann.

16.  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  vom  6.  Jani  1914.)  Zur  Berichtigung  der  von  der
Kgl.  Intendantur  in  der  Beantwortang  dea  Rervisions-Moniti  über  die  den  Bereich
des  2.  Armee-Korps  betreffende  General-Militärkassen-Rechnung  vom  Titel  22  den  Servisund
  Garnisonverwaltungs-Fonds  pro  1341  ausgesprochenen  Ansicht,  wird  derselben
hierdurch  eröffuet,  da«s  die  in  das  172.  kriegaministerielle  Monats-  Cirkular  aufgenommene
  Verfiigung  der  Kgl.  Ministerien  des  Innern,  des  Königlichen  Hauses,  der  Finanzen
und  der  geistlichen  Angelegenheiten  vom  20.  Mai  1840,  worin  festgesetzt  worden,  dass
au  den  Kontrakten  über  Lieferungen  von  nicht  vorher  zu  bestimmendem  Umfange  der
von  dem  Werthe  des  wirklichen  Lieferungs-Objekta  zu  entrichtende  gesetzliche  Stempel
nach  Ablauf  der  Kontraktsperiode  oder  der  periodischen  Lieferungen  von  1  Jahr  oder
mehreren  Jahren  beigebracht  werden  muss,  nicht  blos  auf  den  Zeitpunkt  der  Verwendung
  des  zu  Lieferungs-Kontrskten  erforderlichen  Stempelpapiers,  ob  bei  dem  Abschluss
des  Kontrakts  oder  erst  nach  geschehener  Lieferung  sich  bezieht,  sondern  auch  die
Festsetzung  in  sich  schliesst,  dass  für  solche  üler  fortlaufende  Lieferungen  abgeschlossene
  Kontrakte,  in  welchen  für  den  Fall  der  nicht  erfolgenden  Kündigung  die  stillschweigende
  Verlängerung  auf  ein  Jahr  stipulirt,  in  Bezug  auf  die  Lieferung  für  die
Prolongations-Periode,  wenn  der  Werth  derselben  die  stempelpflichtige  Höhe  erreicht,
der  danach  zu  bestimmende  Stempel  jedesmal  am  Schluss  der  Prolongations-Periode
nachträglich  zu  verwenden  ist.  Dadurch  ist  denn  der  diesseitige  Cirkular-Frlass  vom
14.  Januar  1835,  wonach,  in  Folge  einer  Aeusserung  des  General-Direktors  der  Steuern,
stillschweigende  Prolongationen  der  Kuntrakte  über  Lieferung  kousamtibler  Bedürfnisse
der  Garnison-Anstalten  der  Vorschrift  des  Btempelgesetzos  $  6  Litt.  e  nicht  unterworfen
seien,  als  aufgehoben  zu  betrachten.  Dies  voranguschickt,  ist  es  in  näherer  Erwägung
des  vorliegenden  Gegenstandes  sowohl  dem  finanziellen  als  administrativen  Interesse
entsprechender  erachtet  worden,  die  Stipulationen  der  stillschweigenden  Verlängerung
in  den  bten  Lieferungs-Kontrakten  gänzlich  zu  untersagen,  da  anzunehmen  ist,
dass  die  Verwaltung  dergleichen  Jahre  lang  laufende  Kontrakte  nach  und  nach  aus
dem  Auge  verliert  und  günstige  Veränderungen  iu  den  Preis-Konjunkturen  unbenutzt
vorübergehen,  während  erneuerte  Kontrakte,  auf  Licitstion  oder  Bubmission  gegründet,
vder  doch  wenigstens  schriftliche  Prolongationen  die  Aufmerksamkeit  der  Verwaltungsbehörde
  rege  erhalten.  Es  wird  demnach  hierdurch  bestimmt,  dass  fortan  Vertr
über  die  Lieferungen  von  Bedürfnissen  der  Anstalten  des  Militür-Ressorts  überhaupt
nicht  mehr  auf  unbestimmte  Zeit,  sondern  bei  fortlaufenden  Lieferungen  in  der  Regel
und  längstens  auf  1  Jahr  a  abgeschlossen  resp.  schriftlich  prolongirt  werden  dürfen,  wo
dann  immer  nach  Ablauf  des  Jahres  entweder  zu  dem  neuen  Kontrakte  oder  zu  der
Prolougations-Verhandlung  der  gesetzliche  Stempel  su  verwenden  ist.

17.  (Erl.  d.  Mil  -Oekun.-Depart.  vom  20.  November  1344.)  In  Beantwortung  der
von  der  Kgl.  Intendantur  mittelst  Berichts  vom  28.  Oktober  zur  Entscheidung  gestellten
Frage:  ob  die  Departements-Verfügung  vom  6.  Juni  1844,  betreffend  den  alljährlich
erneuerten  Abschluss  yon  Kontrakten  über  die  Lieferung  konsumtibler  Gegenstände,

auch  auf  die  Kontrakte  Anden  solle?  wird  der  Kgl.  Intentur
  im  Einverstäudniss  mit  dem  Chef  des  Mil.-Med.-Wesens  eröffnet,  dass  die  Nachtheile,
  welche  nach  der  zuvor  allegirten  Verfügung  bei  K  eferungs-Kon

wakten  aus  den  Stipulationen  der  stillschweigenden  Verlängerung  für  a  Sskalische
Interesse  zu  besorgen  sind,  bei  den  Arzneilieferungen  nicht  vorausgesetzt  werden
köonen,  weil  die  Preise  der  Arsneitaxe,  welche  dem  Apotheker  zur  Richtschnur  dienen,
von  der  obersten  Medicinal-Bebörde  tiberwacht  und  von  der  zu  dem  Ende  bestehenden
Kommission  für  die.  ein  und  Bearbeitung  der  Arsneitaxe  nach  Mass  jabo  der  in
den  Droguenpreisen  alljährlich  eingstretenen  Veränderungen  alljährlich  regulirt  werden.

Nicht  minder  ist  solchen  Nachtbeilen  in  den  Fällen,  wo  die  Apotbeker  die  Droguen

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