304  B.  Dispensir-Anstalten.

und  chemischen  Fabrikate  nach  eiuem  Preis-Courant  mit  Aufschlag  kontraktlich  zu  liefern
  übernommen  haben,  dadurch  vorgebeugt,  dass  von  den  Droguen-Handlungen,  mit
Rücksicht  auf  die  eingetretenen  Preis-Veräaderungen,  alle  halbe  Jahre  neue  Preis-Courante
  ausgegeben  werden,  und  die  Apotbeker  nach  den  nlhern  Bestimmungen  des
Kootrakts  ihren  Droguen-  „Rechnungen  stets  die  in  don  ‚neuesten  Preis-Couranten  ausgeworfenen
  Wasrenpreise  zum  Grunde  zu  legen  h  Ausserdem  würden  auch
schriftliche  Prolongationen  der  bestehenden,  oder  die  Thhrlichen  Abschlüsse  neuer  Kontrakte,
  da  beide  mit  Stempelkosten  für  die  "Apotheker  verbunden  sind,  die  von  diesen
bisher  bewilligten  Rabattsätze  unfeblbar  herabdrücken,  folglich  das  Verfahren,  von
welchem  bei  der  kontraktlichen  Lieferung  der  übrigen  Konsumtibilien  Vortheil  erwartet
wird,  bei  der  Arsneilieferung  und  für  den  bezäglic  Fonds  von  Nachtheil  sein.  Hiernach
  musa  es  denn  In  Bezug  auf  Arzneilieferangs-Kontrakte  bei  der  stillschweigenden
Prolongation,  wie  solche  im  8  O  des  sub  D  der  Beilagen  zu  den  gedachten  Kontrakten
vorgeschrieben  ist,  sein  Bewenden  behalten.

18.  (Erl.  d.  Mil.  Dekon.  -Depart  vom  16.  März  1849,  Cirkular  an  die  General-Acrste
  vom  30.  März  1818.)  Aus  dem  anderweiten  Bericht  der  Kgl.  Intendantor  vom
21.  November  1847  hat  das  Departement  ersehen,  dass  in  B.  die  für  das  wehr-Bataillon
  daselbst  gelieferten  Arzneion  in  den  10  Jahren  von  1337  bie  1  ehrtich
in  der  Regel  1  bis  3  Thlr.,  im  I  Jahre  1337  sogar  nur  20  Sgr..  und  allein  im  Jahre
18192  —  12  Thlr.  WB  Ber.  6P  {.  betragen,  mithin  eine  stempelpflichtige  Höhe  bei  Weitem
nicht  erreicht  baben,  auch  kein  Grund  zu  der  Vermuthung  vorhanden  ist,  dass  in  den
folgenden  Jahren  bedeutend  höhere  Beträge  oder  gar  bis  zu  50  Thir.  jährlich  für  Arzneien
  gezahlt  werden  müssten,  wAhrend  künftig,  wie  seither,  zu  den  Kontrakten  der
gewöhnliche,  allgemeine  Kontraktsstempel  mit  10  Sgr.  für  jedes  ausgefertigte  Exemplar
verwendet  werden  müsste,  weil  dies  die  durch  die  Beilage  D  der  Vorschriften  „Ueber
die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  etc.“  vorgeschriebene  Fassung  der  Kontrakte
nicht  anders  zulässt.  Die  Kgl.  Intendantur  wird  demnach  hierdurch  beauftragt,  in  allen
solchen  Arzneilieferungs-Kontrakten,  deren  Gegenstand  erfahrungsmässig  die  Höhe  von
#0  Thirn.  jährlich  nicht  erreicht,  ausdrücken  zu  lassen,  dass  das  Objekt  der  Lieferung
den  stempelpflichtigen  Satz  von  50  Thirn.  jährlich  unter  keinen  Umständen  erreichen
solle,  wonach  es  dann  der  Verwendung  von  Stempelpapier  nicht  bedarf;  es  sind  jedoch
diese  Kontrakte  naclı  der  Cirkular-Verfügung  des  Departements  vom  6,  Juni  1844  weder
schriftlich,  noch  stillschweigend  zu  prolongiren,  sondern  alljährlich  neu  zu  schliessen.
Fär  alle  übrigen  Arzoeilieferungs-Kontrakte,  bei  denen  der  Geldwerth  des  Lieferungs-Gegenstandes
  beim  Kontraktsschluss  nicht  einer  ungeführen  Schätzung  fühig  ist,  bleibt
die  bisherige  Verordnung,  wonach  zu  jedem  ausgefertigten  Kontrakts-Exemplar  ein
Stempelbogen  ä  10  Sgr.  zn  verwenden  ist,  gültig.  Der  mit  vorgelegte,  noch  nicht
völlig  aungefertigte  Araneilieferungs-Kontrakt  zwischen  dem  N  Landwohr-Bataillon  und
dem  Apotheker  B.  zu  B.  erfolgt  hierbei  zurlick.  Bei  dieser  Gelegenheit  bemerkt  das
Departement,  dass,  olgleich  die  Verwendung  von  Prolongationsstempeln  zu  solchen
Arzneilieferungs-Kontrskten,  in  welchen  ein  stillschweigendes  Fortbestehen  vorbedungen
worden,  nach  der  Cirkular-Verfügung  vom  20.  November  1844  nicht  erforderlich  ist,
einige  der  Kgl.  Intendanturen  solche  Kontrakte  dennoch  alljährlich  schriftlich  erneuern
und  X  Sgr.  Prolongationsstempel  hierzu  verwenden  lassen.  Die  Kgl.  Intendantur  wird
hiedurch  auf  das  Ungeeignete,  den  gegebenen  Bestimmungen  und  dem  vorgeschriebenen
Schema  zu  den  Arzneilioferungs-Kontrakten  Widerstreitende  eines  solchen  Verfahrens
sur  Abstellung  desselben,  wo  es  bestebt,  aufmerksam  gemacht.

19.  «Erl.  d  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  9,  August  1850,  Cirkular  an  die  General-Aerste
  vom  4.  Oktober  1830.)  Eine  in  der  Civilrerwaltung  getroffene  Anordnung,  wonach
  die  Arzneilieferungs-Kontrakte  für  die  klinischen  Anstalten  der  Universitäten  wie
eigentliche  Lieferungs-Kontrakte  auch  im  Sinne  des  Stempelgesetzes  behandelt  und  mit
dem  von  dem  Lioferungs-Objekt  zu  ermitteluden  Werthstempel  besteuert  werden  sollen,
ist  Veranlassung  geworden  ,  die  diesseitige  Cirkular-Verfügung  vom  18.  Mlürz  1849  zu  modi-Seiren,
  Indem  auch  für  die  Militärverwaltung  hierdurch  festgesetzt  wird,  dass  fortan  alle  neu
zu  schliossenden  Arzneilieferungs-Kontrakte  ohne  Unterschied  als  Lieferungs-Kontrakte  ansusehen
  und  zu  besteuern  sind.  mäss  ist  zu  donselben,  nach  Anleitung  des  Ministerial-Reskripta
  vom  26.  Mai  1840  (Beil.  zum  kriegeminister.  monatlichen  Cirkularschreiben
vom  18.  Decomber  1810,  Nr.  122)  der  Werthstempel  am  Schluss  jeden  Jahres  zu  verwenden,

so  weit  nämlich  das  Lieferungs-Objekt  eine  stempelpflichtige  Höhe  erreicht  hat;  entgegungenetsten
  Falls  bleiben  selbstredend  die  Kontrakts-Exemplare  stempelfrei.  erden
hiernach  die  Vorträge  in  Rede  wie  alle  übrigen  Lieferungs-Kontrakte  über  konsuntible
Gegenstäuds  angesehen,  so  muss  auch  laut  Cirkular-Verfügung  an  die  Kgl.  Intendsnturen
  vom  0.  Juni  18944  der  alljährlich  erneuerte  Abschluss  derselben  stattfinden  und
es  kann  die  anderweite  Cirkular-Verfügung  vom  20  November  1844,  wonach  hiervon
die  Arzaeilieferungs-Kontrakte  eine  Ausnahme  mschten,  nicht  weiter  Platz  greifen.