Versorgung  der  Dispensir-Anstalten  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u.s.w.  805

Die  Larareth-Kommissionen  sind  danach  zu  instruiren.  —  Mittbeilung  des  Chefs  des
Mil.-Med.-Wesens  an  die  General-Aerzte  hiervon.  Selbstredend  werden  nach  diesen
neuen  Bestimmungen  künftig  diejenigen  Apotheker,  welche  grosse  Lieferungen  haben,
einen  etwas  höhern  Betrag  für  Stempelgelder  nach  Massgabe  der  Höhe  des  Liefornngs-Objekts
  zu  entrichten  haben,  wohingegen  alle  solche  Fälle,  wo  das  Lieferungs-Objekt
die  Höhe  von  30  Thirn.  nicht  erreicht,  nicht  stempelpßichtig  sind.

20.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  19.  August  1954.)  Nach  der  im  8  3  des
Stempelsteuer-  Gesetzes  vom  7.  März  1822  am  Schlusse  getroffenen  Bestimmung  ist  bei
zweiseitigen  Verträgen  zwischen  einer  firkalischen  Behörde  und  einem  an  sich  zur  Entrichtung
  des  Stempels  verpflichteten  Contrahenten  von  letzterem  für  das  Haupt-Exemplar
des  Vertrages  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Stempeln  und  ausserdem  für  die  Neben-Exemplare
  noch  der  gewöhnliche  Stempel  von  13  Sgr.  oder,  wenn  zu  dem  Vertrage

ur  ein  geringerer  Stempel  erforderlich  gewesen,  dieser  zu  entrichten.  In  der  neuern
Zeit  ist  nicht  nelten  bei  Abachliessung  derartiger  Verträge  hiervon  abgewichen  und
Sekalischerseits  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  vollen  Betr:  des  genetzlichen
Stempels  vertragemässig  übernommen  worden.  Deshalb  wir  die  genaue  u  u
jener  Bestimmung  sämmtlichen  Kgl.  Militär-Behörden  hierdarch  in  Erinnerung  ge
bracht  und  eine  dem  finkalischen  Interense  nachtheilige  Abweichung  von  derselben  bei
dem  Abschlusse  derartiger  Verträge  ausdrücklich  hiermit  untersagt.

Bestimmungen  über  Beschaffung  und  Liquidirung  der  Droguen
und  einiger  Balze  etc.

21.  (Cirkular  an  die  Militär-Aerzte  vom  23%.  Juni  1820  ad  7.)  Die  städtischen
Apotheker,  welche  die  Lieferung  der  als  Droguen  zu  betrachtenden  Arzneigegenstiinde
übernommen  haben,  ersuche  ich  zu  veranlassen,  dass  sie  in  ihren  Rechnungen  über
Droguen  hinter  dem  in  Rechnung  gestellten  Preise  noch  eine  Robrik  ziehen  mögen,
um  in  selbige  bei  jedem  gelieferten  Gegenstande,  wo  ein  Zerschneiden  oder  Contundiren
  stattgefunden,  die  für  diese  Zubereitung  anzurechnenden  Kosten  einzutragen,
bieroächst  die  einzelnen  Beträge  der  beiden  Rubriken,  jede  besonders,  zu  summiren
und  zu  der  Summe  der  ersten  noch  den  etwa  stipulirten  Procent-Aufschlag  hinzuzufügen.

22.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.  "Wesens  vom  21.  September  1837  ad  1.)  Nach
der  mit  dem  1.  Juli  1837  in  Kraft  ion  sind  in
der  zum  $&amp;  12  gehörigen  Anlage  C.  hinsichtlich  der  Art  und  "Weise,  wie  die  Arzneien
für  die  Militär-Lazarethe  zu  beschaffen  sind,  in  Vergleich  mit  der  In  der  frühern.  Iostruktion
  enthaltenen  Uebersicht  B,  welche  den  mit  den  Apothekern  gegenwärtig  beste
henden  Kontrakten  zum  Grunde  gelegt  worden,  einige  für  nöthig  erachtete  Abänderungen
  eingetreten,  wonach  gewisse  Arzneigegenstände,  die  zeither  vom  Apotheker
kontraktmässig  als  Droguen  oder  chemische  Fabrikate  geliefert  wurden,  zu  den  pharmaceutischen
  Präparaten  und  so  umgekehrt  gebracht  worden.  Zur  Verhütung  von
Kollisionen,  welche  hieraus  jedoch  bei  der  diesseitigen  Festsetzung  der  Arzneirechnungen
mit  den  Apothekern  erwachsen  können,  cersuche  ich  Ew.  etc,  die  Lazareth-Kommissionen
solcher  Orte,  wo  mit  den  Apothokern  wegen  Lieferung  der  Droguen  und  chemischen  Fabrikate
nach  Preis-Couranten  Kontrakte  bestehen,  zu  veranlassen,  den  betreffenden  Apothekern
eine  Abschrift  von  den  in  der  Anlage  C.  der  neuen  Instruktion  als  Droguen  und  chemische
  Fabrikate  und  als  pharmaceutische  Präparate  verzeichneten  Gegenständen  mit
dem  Ersucben  mitzatheilen,  nach  diesem  Verzeichnisse  mit  Ablauf  des  bestehenden
Kontrakts  zu  liefern,  und  dasselbe  bei  Anfertigung  ihrer  Liquidationen  über  Droguen
und  chemische  Fabrikate  und  über  pharmaceutische  Präparate  zum  Grundo  zu  legen,
gleichzeitig  aber  auch  die  Kgl.  Intendantur  zu  ersuchen,  darauf  zu  halten,  dass  mit
Ablauf  der  nuf  diese  Angelegenheit  influirenden  Kontrakts  in  dem  Prolongations-Vermerk
  das  Nöthige  wegen  Zugrundelegung  der  Anlage  C.  der  Instruktion  ausgesprochen
werde,  Uebrigens  sind  die  eingetretenen  Abänderungen  im  Allgemeinen  von  der  Art,
dass  sie  dem  Lieferanten  mehr  zum  Vortheil  ale  zum  Nachtheil  gereichen  und  steht
dieserhalb  zu  erwarten,  dass  die  Apotheker  sich  gern  bereit  Anden  lassen  werden,
darauf  einzugehen,

2.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  8.  März  1347.)  Es  ist  möglichst
debin  zu  wirken,  dass  die  nach  der  neuen  Landes-Pharmakopoo  zu  den  pharmaceutischen
  Präparaten  gezählten  gereinigten  Salze  und  namentlich:  Ammon.  muriat.  dep.,
Kali  nitric.  dep.  cryst.,  Magnes.  sulphur.,  Natr.  sulphuric.  cryst.,  Plumb.  acetic.  und
Tartar.  stibist.  von  den  Apothekern  auch  fernerhin  nach  Preis-Couranten  resp.  mit  Aufschlag
  geliefert  werden.

Die  Arznei-Lieferungs-Kontrakte  selbst.

Dio  Vorschriften  über  die  Stempelpflichtigkeit  dieser  Kontrakte,  über  die  stets
schriftlich  zu  erneuernde  Prolongation  etc.  sind  oben  bereits  mitgetheilt;  hiernach  und