806  B.  Dispensir-Anstalten.

in  Gemässheit  der  Bestimmungen  über  das  neue  Landergewicht  ist  das  ursprüngliche
Schema  auf  Anlage  D.  der  Instruktion  in  einzelnen  Punkten  abgelindert.  Ich  gebe
hier  zunächst  ein  Kontrakts-Schema,  wie  solches  jetst  meist  in  Anwendung  konn

24.  Arsneilieferungs-Kontrakt.  Der  Stempel  bleibt  reservirt.

Zwischen  der  unterzeichneten  Larareth-Kommission  einerseits  und  dem  Apotheker
Herrn  N.  andrerseits  ist  heute  nachstehender  Arzneilieferungs-Kontrakt  verabredet
und  geschlossen  worden:

&amp;  1.  Der  Apotheker  Herr  N.  übernimmt  vom...  ten....18..  ab  unter  den
in  den  nachstehenden  $$  festgesetzten  Hedingungen  die  Lieferung  derjenigen  dispensirten
  und  undispensirten  Arsneien,  incl.  d.  Blutegel,  welche  Seitens  der  unterzeichneten
  Kommission  oder  anderweitig  für  die  Militär-Lasarethe  und  die  in  arzneilicher
Beziehung  auf  dieselben  angewiesenen  im  Orte  und  ausserhalb  desselben  stehenden
Troppen,  sowie  überhaupt  für  die,  zum  freien  Arznei-Empfange  berechtigten  Militäirpersonen
  aller  Art  und  aller  Truppengattungen  (incl.  der  Soldatenfrauen  und  Kinder,  und
der  Baugefangenen  in  den  Festungen)  für  Rechnung  des  Militärfonds,  sowohl  auf
Vorrath  als  für  einzeine  Kranke,  von  ihm  werden  gefordert  werden.

8  erselbe  wird  bei  Bereitung  der  susammengesetzton  Arzneien  die  Pharmseo
  militaris  borussica  zur  Richtschnur  nelımen,  insofern  nicht  in  der  Anlage  C.
zam  Abschnitt  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  etc.  bedingungsweise  eine
Ausnabme  tattet  ist.

8  3.  Nach  Massgabe  der  in  der  Militär-Pharmakopoe  enthaltenen  Vorschriften  zur
Zusammensetzung  der  Arzneimittel  wird  sich  auch  deren  Preis  nach  der  Arzneitase  ermitteln.
  Die  Lieferung  geschieht  nach  Medicinal-Gewicht,  das  Pfund  zu  12  Unzen.
Falls  jedoch  im  Laufe  der  Kontraktsaeit  die  im  $  12  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1836
(Ometzsammlung  pro  1856,  Beite  345  )  vorbehaltene  Kgl.  Verordnung,  den  Zeitpunkt
betreflend,  mit  welchem  die  Vorschrift  des  $  4  des  achten  Gesetzes,  wonach  ein
von  dem  Handelsgewicht  abweichendes  Medicinal-Gewicht  ferner  nicht  mehr  gestatast
wird,  in  Kraft  treten  sollte,  so  werden  die  übernommenen  Lieferungen  nach  dem  allgemeinen
  Landesgewicht  und  zwar  das  Pfand  zu  30  Loth  etc.  bewirkt.  —  Sowie  Hesr
N.  hierdurch  sich  verpflichtet,  sämmtliche  Arzneigegenstände  in  bester  Qualität  und
richtiger  Quantität  zu  verabreichen,  ebenso  sichert  derselbe  die  prompte  Anfertigung
  der  Recepte  oder  Defecte  zu  und  wird  die  Arzneigegenstände  unmittelbar
ihrer  Anfertigung  durch  Jemand  von  seinen  Leuten,  ohne  dass  daraus  der  unterzeichneten
  Kommission  Kosten  erwachsen,  nach  dem  Mültär-Lazareth  senden.  (Die  Abholung
  der  Defekte  aus  den  Apotheken  geschieht  jedoch  meist  durch  einen  Lasareth-Gehülfen
  oder  Krankenwärter.)  —  Arzneien,  welche  nicht  nach  Vorschrift  der  Bocepte
oder  nicht  in  der  kontraktmässig  bedungenen  Qualitäit  gefertigt  worden,  muss  der
N.  zurücknehmen,  und  die  vorschriftsmässige  Arznei  nochmals  ohne  allen  Zeitverlast
und  ohne  weitern  Entgelt  liefern.

8  4.  Hinsichtlich  der  Medicingefässe  aller  Art  wird  bestimmt,  dass  selbige  [}
lange  als  möglich  benutst  und  im  Allgemeinen  von  der  Lazareth-Kommission  immer
wieder  zurückgeliefert  werden.  Es  aoll  zu  dem  Ende  auf  jedem  Recepte  und  Defeote,
und  bei  jedem  einzelnen  Gegenstande  bemerkt  werden,  ob  er  mit  oder  ohne  Gefins
verlangt  worden.  Im  letztern  Falle  darf  bei  den  undispensirten  Arznei
gar  nichte,  bei  den  dispensirtennur  die  Hälfte  des  tazmässigen  Preises  inAnrechnung
  kommen.  Die  zu  den  undispensirten  Arzneien  verabreichten  Papierbeutel
werden  ebenfalls  nicht  in  Anrechnung  gebracht.

&amp;  5.  Am  Ende  eines  jeden  Vierteljahrs  und  zwar  spätestens  am  ?ten  des  darauf
folgenden  Monats  reicht  Herr  N.  der  Lazareth-Kommission,  unter  Beifü  der  Beläge,
  seine  Liquidation  in  der  Art  ein,  dass  die  undispensirten  Arzneien  von  den  dispensirten
  getrennt  und  in  besondere  Rechnungen  gestellt  aufgeführt  werden.

86.  Von  dem  nach  der  Arzneitaxe  ermittelten  summarischen  Geldbetrage  wird
Herr  N.,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  desselben,  bei  den  undispensirten  Arrneien
(pbermaceutischen  Präparaten  und  bei  den  Droguen,  falls  sie  nach  der  Arzneitaxs  berechnet,
  daher  in  Medicinal-Gewicht  gefordert  und  mit  den  Präparaten  in  eine  Liquidation
  zosammengestellt  werden)  inel.  der  mit  diesen  verabreichten  Gefässe  einen  Rabatt
  von..  Procent;  bei  den  dispensirten  Arzneien,  incl.  der  mit  diesen  verabreichten  Gefüsse,
  Schachteln  und  Papierbentel  einen  Rabatt  von  ,.  Procent  gewähren.  Bei  den  Blutegeln
und  den  dazu  verabreichten  Geflissen  gewährt  Herr  N.  von  den  festgesetzten  Taxrpreisen
für  dieselben  einen  Rabatt  von  ..  Procent.  (Mauche  Apotheker  normiren  ihre  Rabatträtze
  nach  der  Höbe  der  Vierteljahre-  und  Jabresrechnung.)  Sollte  jedoch  während
der  Dauer  dieses  Kontrakts  in  der  Arzneitaxe  oder  deren  Nachträgen  dire  ein  höherer
Rabait,  als  der  vorstehend  stipulirte  vorgeschrieben  werden,  so  tritt  dieser  höhere  Rabatt
  auch  bei  der  von  dem  Herrn  N.  erfolgenden  Arrneilieferung  von  dem  durch  die
obere  Landes-Medicinal-Behörde  bestimmten  Zeitpunkte  ab  ein.