Versorgung  der  Dispensir-Anstalt.  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.  807

(Die  folgenden  $8.  »—I1  beziehen  sich  auf  die  Lieferung  von  Droguen  nach  Preis-Couranten
  mit  Aufschlag.)

$.  7.  Der  Apotheker  Herr  N.  übernimmt  ferner  auch  die  Lieferung  derjenigen,
sowohl  in  dem  ad  $.  2  erwähnten  Abschnitte  benannten,  als  auch  anderer  geforderter
Droguen  und  chemischen  Fabrikate  (incl.  der  ad23  genannten  Salze)  nach  dem  jedesfür

  den  Zeitraum  der  stattgehabten  Lieferung  geltenden  Preis-Conrante  des  Hand-Iungshauses
  N.  N.  zu  N.  gegen  einen  Aufschlag  von  .  .  Procent  und  wird  bei  Berechvang
  derselben,  ohne  Rücksicht  auf  die  verschriebene  Quantiti  die  in  der  Preisliste
bemerkten  grossen  Waarenpreise  für  Centner,  Pfund  und  Loth  stets  zum  Grunde  legen,
wobei  die  aus  der  Berechnung  für  kleinere  Quantitäten  sich  ergebenden  Bruchpfennige
dem  Fa  Liquidanten  zu  Gute  gerechnet  werden.
.  Herr  N.  verpflichtet  sich,  alle  Droguen  und  chemische  Fabrikate  von  vor-„
  eher  Güte  und  Reinheit  zu  liefern,  und  namentlich  von  denjenigen  Artikeln,  van
chen  ‚gerschledene  Sorten  in  dem  Ireis-Courante  anfgeführt  werden,  jedes  Mal  die
rte  zu  verabreichen,  es  sei  denn,  dass  von  dem  der  Lazareth-  Apotheke  vorehenden
  oberen  Militärarzte  ausdrücklich  die  Sorte  angegeben  ist,  welche  derselbe
verlangt,  wie  solches  z.  B.  bei  der  China  ete.  vorkommen  kann.

9.  Die  zu  diesen  Gegenständen  verabreichten  Gläser  und  irdenen  Kruken  wird
derselbe  nach  dem  Selbstkostenpreise  liefern  und  liquidiren  und  ausserdem  für  Papierbentel
  und  sonstige  Emballage  Nichts  in  Anrechnung  bringen.

8.  10.  Die  Vegetabilien  verspricht  der  Herr  N.,  sobald  sie  anf  dem  Defektzettel
nach  Beschaffenheit  der  Droguen  im  zerschnittenen,  kontundirten  oder  gröblich  pulverisirten
  Zustande  gefordert  werden,  in  dieser  Form  ‚gegen  eine  Vergütigung,  bei  den
Wurzeln,  Rinden  und  Saamen  von  ..Bgr.  ..  Pf.  und  bei  den  Kräutern  von  ..  Sgr.  ..  Pf.
für  das  Civilpfund  an  die  Lazareth-  Kommission  zu  verabreichen.

g.1.  an  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahrs  reicht  Herr  N.,  unter  Beifügung  der
Beläge,  seine  Liquidation,  von  den  übrigen  Arznei-Bechnungen  gesondert,  an  die  Lazareth-Kommission
  ein.  —  Der  kontraktmässige  Procent-  Aufschlag  wird  am  Schlusse
der  Rechnung  von  der  Hauptsumme  ermittelt  und  der  letzteren  untergefügt,  und,  nachdem
  dies  geschehen,  noch  die  in  einer  besonderen  Rubrik  bei  jedem  einzelnen  betreffonden
  Gegenstande  ausgeworfene  Vergütung  für  das  Zerkleinern  der  Vegetabilien
summirt  und  unter  dem  Aufschlage  bemerkt,  worauf  dann  der  Totalbetrog  zusammengezogen
  wird.  Alle  Droguen  und  chemischen  Fabrikate  werden  übrigens  in  Civilgewicht,

las  om  zu  3  Loth  geliefert.
Nachdem  die  Liquidationen  des  Herrn  N.  von  der  Larareth-Kommission  an
den  Koniet.  Generalarzt  des  Armeekorps  eingereicht,  von  Letzterem  an  den  Medicinalder
  Armee  gesandt  und  sie  dort  nach  den  Sitzen  der  Arzneitaxe  und  dem  abgeschlossenen
  Kontrakte  revidirt  worden  sind,  geben  dieselben  durch  den  Generalarzt
der  etc.  Kommission  wieder  zu,  und  erhält  der  etc.  Liquidant  hiernlichst  den  Betrag
ausgezahlt,  jedoch  unter  Abzug  der,  bei  der  Revision  etwa  sich  ergebenden  Ueberse
  en.
ge  13.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  ver-Hasigen
  Provincial-Instanzen  abgeschlossenen  Kontraktes  ist  auf  ein  Jahr  festsetzt.
  Fenotat,  Die  Nichterfüllung  der  stipulirten  Bedingungen  von  der  einen  oder  der  andern
aaito  hebt  denselben  zwar  sofort  auf,  jedoch  muss  der  Herr  N.  en  sich  gefallen  lassen,
dass,  wenn  er  mit  der  Lieferung  ohne  rechtlichen  Grund  aufhört,  oder  wiederholt
schlechte  Arzneien  liefert,  die  letzteren  bis  zum  Ablaufe  des  Kontraktsjahres  aus  einer
andern  Apotheke  nach  der  Taxe  für  seine  Gefahr  und  Kosten  entnommen  werden  und
hat  er  sodann  den  Mehrbetrag  gegen  die  hier  festgesetzten  Kontraktspreise  aus  eigenen
Mitteln  zu  erstatten.

$.  14.  Falls  die  jetsige  Garnison  z  oder  zum  Theil  ausrücken  sollte,  so  bleibt
dieser  Kontrakt,  während  seiner  stipulirten  Dauer  doch  noch  sowohl  für  die  surückgebliobanen,
  als  auch  für  die  etwa  neu  hinsugekommenen  Militär-Individuen  nach  dem

n  Kraft.  (In  Festungen  werden  noch  Festsetzungen  flir  den  Fall  einer
Belagerung  "ipalir)  Den  tarifmässigen  Kontrakts-  und  Quittungsstempel  trägt  der
Herr  Unternehmer.  (Verzichtet  derselbe  auf  die  Ausfertigung  eines  Nebenexomplara,
so  ist  dies  besonders  anzugebe
Ort  Datum.  Unterschrifien  der  Larareth-Kommission  und  des  Apothekers.

Der  Korps-Generalarzt  erklärt  rich  mit  dem  Kontrakt  und  resp.  dessen  Prolongation,
nach  Prüfung  der  Bedingungen,  schriftlich  einverstanden,  worauf  der  Kontrakt  von  der
Intendantur  bestätigt  wi
Ein  in  der  letzten  Zeit  mehrfach  in  Anwendung  gebrachtes  Schema  zu  Kontrakten
  zwischen  Lazareth-  Kommissionen  und  auswärtigen  Lieferanten  ist  das  nachfolgende:
