808  B.  Dispensir-Austalten.

Zwischen  der  Königl.  Lasareth-Kommission  zu  P.  und  dem  Besitzer  einer  pharma
eeatischen  Fabrik,  Herrn  Apotheker  R.  zu  B.  ist  heute  auf  Grund  der  Verfügung  vom

uncen  18..  hatehender  Kontrakt  über  die  Bedingungen,  unter  welchen  der
ie  "Lieferung  "der  Arsneien  für  die  Dispensir-  Anstalt  des  Königl.  Garnison  -  Lasareths
zu  P.  von  ....  bis  ....  zu  übernehmen  bereit  und  verpflichtet  ist,  geschlossen  worden.

$.1.  Der  etc.  übernimmt  die  Lieferung  der  von  ihm  für  das  genannte

orlan  einfachen  und  zusammengesetsten  Arzneien  zu  den  in  seiner  Preisliste  für

Apotheker  aufgeführten  En  gros-Preisen  und  ist  verpflichtet,  sowohl  die  Droguen  als
auch  die  pharmaceutischen  und  chemischen  Fabrikete  in  der  vorzüglichsten,  den  Bestimmungen
  der  Landes-Pharmakopoe  entsprechenden  Beschaffenheit  zu  liefern.  Bollten
wider  Erwarten  die  von  ihm  gelieferten  Gegenstände  jene  Qualität  nicht  besitzen,  se
ist  der  etc.  R.  verpflichtet,  dieselben  sofort  durch  vorzügliche  umsutauschen,  welche
im  Wiederholungsfalle  auch  für  seine  Rechnung  aus  anderweiten  pharmacentischen
Fabriken  entnommen  werden  können.  Alle  durch  kontraktswidrige  Lieferungen  entstehenden
  Kosten  trägt  der  etc.  R.  ohne  alle  dagegen  zu  machenden  Einwendungen.

$.  2.  In  Bezug  auf  gewisse  Arzneigegenstände  wird  dem  Lieferanten  in  dieser
Besichung  jedoch  noch  die  Erfüllung  folgender  Bedingungen  zur  besonderen  Pflicht

gem
.  Der  gelieferte  cortex  chinse  reg.  cont.  und  pulv.  muss  einen  Chiningehalt  von
16  bis  18  gr.  pro  Unze  haben;
b.  Von  Chin.  sulpbur.  darf  nur  das  aus  der  Chininfeabrik  von  Zimmer  zu  Frankfurt
a.M.  herrührende  abgegeben  werden,  indem  vorzugsweise  das  chin.  sulphur.  aus  dieser
Fabrik  als  das  schönste  und  reinste  angesehen  wird,  welches  der  Handel  darbietet  ;
c.  Ebenso  kann  nur  das,  aus  gedachter  Fabrik  herrührende,  in  Alkohol  und  verdünnter
  Essigskure  leicht  und  ohne  Rückstand  lösliche  Chinioid.  pur.  von  hell
Farbe  acceptirt  werden;
d.  Die  gelieferte  Rad.  Jalap.  pulverat.  muss  mindestens  einen  Gehalt  von  9—-10'pCı.
Jalappebarz  besitzen;
e.  Das  sowohl  zur  Tinktur  verwendete,  als  in  Pulverform  gelieferte  Opium  palverat.
  darf  nicht  unter  10  pCt.  Morphium  enthalten;
f.  Von  Rad.  Sarsaparillae  muss  stets  die  Primawaare,  welche  im  Handel  zu  haben
ist,  geliefert  werden;
g-  Das  zu  liefornde  Argent.  nitric.  füs.  ist  vor  dem  Eingiessen  in  die  Form  bis
sum  Erscheinen  des  grauen  Silberhäutchens  zu  schmelzen
h.  Nur  ein  aus  Eichen-  oder  Buchenholz  bereiteter  Holzessig  darf  sur  Lieferung

langen;
ee  i.  Endlich  hat  der  Lieferant  Sorge  zu  n,  dass  nur  eine  kräftige  Radix  Ipecacusuhae,
  welche  den  entsprechenden  Emetingehalt  besitzt,  zur  Lieferung  gelange.

6.  3.  Der  Preis  der  su  liefernden  Medikamente  ist  zunlichst  nach  der  bei  Abschluss
  des  Kontrakts  gültigen  Preisliste  zu  berechnen  und  soll  stets  der  neueste  auf  die
Zeit  der  Lieferung  Bezug  babende  Preis-Courant  der  Liquidation  des  etc.  R.  sum  Grunde
gelegt  werden.  Tritt  im  Laufe  von  6  Wochen  nach  dem  Erscheinen  des  Preis-Courantes
bei  Gegenständen,  wovon  das  Pfund  1  Thaler  und  darüber  kostet,  eine  wesentliche

Preis-Erböhung  oder  Preis-Erniedrigung  ein,  so  ist  der  etc.  R.  verpflichtet,  der  revidirenden
  Behörde  die  darauf  Bezug  hebenden  Handelsbriefe,  Berichte  etc.  zur  Einsicht
vorzulegen.

8.4.  Die  verlangten  Gewichtsmengen  mfissen  stets  möglichst  gross  und  mindestens
doch  in  der  Art  sein,  dass  sie  die  in  der  Preisliste  angeführten  Gewichte  von  Pfund
und  resp.  Unzen  erreichen,  da  nach  dieser  die  Preise  ausgeworfen  sind.  Bei  solchen
Gegenständen,  wo  in  den  Courants  der  Centnerpreis  ausgeworfen  ist,  erklärt  der  eta.R.
sich  bereit,  diese  auch  bei  Quantitäten  bis  '/,,  Centner  zum  Grunde  zu  legen;  unter
!/o  Centner  steht  demselben  dagegen  das  Recht  zu  „aie  gelieferte  Menge  bis  su  vier

Uozen  incL  resp.  bis  zu  10  Loth  incl.  nach  dem  worfenen  Pfundpreise  zu  berechnen.
  Die  aus  der  Berechnung  sich  etwa  ergeben:  en  Bruchpfennige  werden  dem
Liquidanten  za  Gute  gerechnet,  sowie  demselben  das  Recht  zugestanden  wird,  das  Minimum

  für  einen  gelieferten  Arzneigegenstand  mit  3  Pfennigen  su  berechnen.

$.  5.  Solche  geforderten  Präparate  und  Droguen,  welche  in  der  Preisliste  nicht
aufgeführt  sind,  verpflichtet  sich  Herr  Unternehmer  nach  entsprechenden  Drognen-  etc.
resp.  Fabrikpreisen  zu  liefern  und  zu  ‚berechnen,  so  dass  bei  dieser  Lieferung  die  Arzneitaxe
  in  keiner  Weise  massgebend  sein

8.  6.  Ebenso  verpflichtet  sich  der  etc.  R.  bei  etwa  zu  treffenden  Anordnungen
hinsichtlich  der  Lieferung  von  Arzoeien  für  die  Feld-  und  Belagerungs-Lazarethe  oder
für  die  Dispensir  Anstalten  anderer  Garnison-Lazarethe  des  N.ten  Armeekorps  die  Lieferung
  gleichfalls  unter  den  in  diesem  Kontrakte  ausgesprochenen  Bedingungen,  also
zum  pharmaceutischen  Fabrik-  und  Droguenpreise  auszuführen.