Versorgung  der  Dispensir-Anstalt.  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.  809

8.  7.  Die  Lieferung  sämmtlicher  Arzneien  erfolgt  ohne  Ausnahme  und  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  sie  zu  den  Droguen  oder  pharmaceutischen  Präparaten  gebören,  nach
dem  neuen  Landesgewich

$&amp;  8.  Für  die  Zerkleinerung  der  Vegetabilien  ist,  insoweit  solche  nicht  bereits  in
serkleinerter  Form  im  Preis-Courant  aufgeführt  werden,  vom  Liquidanten  eine  Vergü
  von  1  Sgr.  bei  den  Blumen  und  Kräutern,  von  2  8gr.  bei  den  Rinden,  Wurzeln
  und  Saamen  pro  Civilpfund  zu  berechnen,  bei  welcher  Vergütigung  der  etc.  R.
jedoch  die  zerkleinerten  Gegenstände  staubfrei,  zum  vollen  Gewicht  a  3)  Loth  abzuliefern
  hat.

®.  ie  in  gehöriger  Form  aungestellten  Defektzettel,  welche  am  Tage  der  Ausstellung
  :  zur  Post  befördert  werden,  werden  dem  Herrn  Unternehmer  von  der  Lazareth-Kommission
  zu  P.  per  Couvert  und  wenn  kein  Grund  zu  besonderen  Bemerkungen
vorhanden  ist,  ohne  weiteres  Anschreiben  mit  der  Post  zugefertigt.  Der  etc.  R.  übernimmt
  rodann  die  Verpflichtung,  die  gesonderten  Arzneien  wohl  verpackt  am  nächsten
Tage  nach  dem  Eingange  des  Defektes  anf  seine  Kosten  bie  zum  betreffenden  Eisenbahnhofe
  resp.  Post  Behufs  der  MW  iterbeförderung  zu  besorgen.  Die  Bahn-Frachtkosten
von  B.  bis  P.  trägt  die  Lazareth-Kommissio

10.  Um  den  Transport  und  die  Emballagen  nicht  ohne  Noth  zu  vertheuern,  ist
der  etc.  R.  verpflichtet,  bei  zerschnittenen  Kräutern,  Wurzeln  etc.  und  solchen  Arzneigegenständon,
  welche  sich  ohne  Nachtheil  für  den  Arzneigegenstand  selbst  in  Leinwand

lirt  versenden  lassen,  sich  zur  Verpackung  grauer  Leinwand  resp.  Slicke  zu  bedienen.
  Jeder  gelieferte  Gegenstand  ist  mit  einer  deutlich  geschriebenen  Signatur  und
der  Gewichtsmenge  zu  versehen.  Bei  allen  solchen  Arzneigegenständen,  wo  sich  zur
Versendung  Kruken,  Gläser,  Blechbüchsen,  Kirten,  Fässer  und  dergl.  nöthig  machen,
ist  dem  Gefüsse  eine  mit  Tara,  Netto-  und  Bruttogewicht  vesehene  Signatur  vorzukleben,
damit,  an  Ort  und  Stelle  angelangt,  sofort  das  Gewicht  des  zu  empfangenden  Gegenstandes
  nach  der  Forderungs-Nachweisung  recherchirt  werden  kann.

tl.  In  solchen  Fällen,  wo  der  rascheu  Beförderung  wegen  die  Sendung  eines
oder  des  anderen  Gegenstandes  ausnahmsweise  mit  dem  Personenzuge  der  Eiseubahn
erfolgen  soll,  ist  solches  von  dem  Vorstande  der  Dispensiranstalt  auf  dem  Defektzettel
ausdrücklich  zu  bemerken.  Erlangt  ein  solcbes  Packet  nicht  das  Gewicht  von  ®  Pfd.,
so  erfolgt  die  Sendung  mit  der  Post.

&amp;.  12.  Hinsichtlich  der  Emballage,  der  leeren  Gefässe  und  deren  Rücksendung
wird  Folgendes  bestimmt:  Um.die  Packkisten  möglichst  lange  benutzen  zu  können,  ist
der  etc.  R.  gehalten,  die  Deckel  nicht  mit  Nägeln,  sondern  mit  Holzschrauben  befestigen
zu  lassen,  und  sollen  die  im  Lazaretı  zu  P.  aufgesammelten  Kisten  und  loeren  Geflisse,
letztere  gehörig  gereinigt  und  sorgfältig  verpackt,  in  gleicher  Weise  verschlossen  im
Monat  April  und  September  jeden  Jahres  nebst  einem  speciellen  Verzeichniss  darüber
dem  etc.  R.  von  der  Lazareth-Kommission  zur  Wiederbenutzung  bei  neuen  oder  anderweiten
  Versendungen  mittelst  Wassertransports  zurückgesandt  werden,  und  verpflichtet
sich  der  etc.  R.,  Kisten  und  Gefässe,  welche  die  Dispensir-Anstalt  unbeschädigt  zurückschickt
  und  so  bezeichnete  nach  ihrem  vollen,  dafür  in  Rechnung  gestellt  gewesenen
Werthe  in  Rückrechnung  zu  bringen  oder,  ohne  dafür  etwas  anzurechnen,  zu  neuen
Sendungen  wieder  zu  verwenden.  Bei  der  Abnutzung  der  Packkinten  wird  dem  etc.  R.
jedoch  von  denı  Werthe  jener  Kisten  eine  Vergütigung  von  20  pCt.  zugestanden,  welchen
  Betrag  der  etc.  R.  in  der  $.  16  ad  b.  bezeichneten  Rechnung  zu  liquidiren  hat.

8,  13.  Die  für  den  Rücktransport  der  leeren  Emballage  erwachsenen  Transportkosten
  und  das  etwa  erlegte  Porto  hat  der  etc.  R.  zwar  zu  entrichten,  ist  jedoch  berechtigt,
  solche  in  seiner  $.  16  ad  b.  bezeichneten  Rechnung  unter  Beifügung  der
Frachtbriefe  und  Briefcouverts  zur  Wiedererststtung  zu  liquidiren.

8.  Die  von  dem  etc.  R.  gelieferten  Kisten,  Flaschen  etc.  berechnet  derselbe
zu  seinen,  im  Geschäftsverkehr  (mit  Apotbekern)  üblichen  Preisen.  Für  die  Verpackun
wird  demselben  eine  geringe  Vergütigung  für  Arbeitslohn  und  Verpackungsmaterial,
wie  solches  üblich,  gewährt.

$.  13.  Für  jeden,  von  der  Lazareth-Kommission  nachgewiesenen,  durch  elhafte
  Verpackung  horbeigeführten  Schaden  ist  etc.  R.  aufzukommen  verpflichtet,  wo
gegen  den  Arzneisendungen  durch  Fahrlissigkeit  oder  Unglückafall  auf  den  Eisenbahnen
zugefügte  Beschädigungen  demselben  nicht  zur  Last  fallen;  es  bleibt  dann  Bache  den
Fiskus,  einen  Entschädigungsanspruch  gehörigen  Orts  geltend  zu  machen

8.  16.  Am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahres  hat  der  etc.  R.  2  resp.  3  gesonderte

‚und  z

a)  ‚über  gelieferte.  Arzueien,  mit  den  Forderungezetteln  belegt;

b)  über  Ksten  für  die  zum  Transport  und  Verpackung  nöthige  Emballage  und
Geflsse,  sowie  über  erlegte  Fracht-  und  Portokosten,  mit  den  Frachtbriefen  und  Couverts
  belegt: