810  B.  Dispensir-Anstalten.

e)  über  solche  Gegenstände,  welche  demselben  für  die  Medikamenten-Reserve  al«
bleibende  Standgefüsse  werden  bezeichnet  werden,  der  Lazareth-Kommission,  und  zwar
bis  zum  4.  Tage  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs,  einzureichen  und  den  Königl.  Medicinalstab
  der  Armee,  Behufs  der  Revision,  stats  mit  einem  Exemplar  des  von  ihm  ausgegebenen
  Preis-Courants  und  dessen  etwaigen  Nachträgen  zu  versehen.

8.  13.  _Die  Dauer  dieses  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  verfassungs-Abschrift

  erhalten,  ist  auf  1  Jahr  und  zwar  vom  1.  Januar  18..  bis  incl.  31.  December
8&amp;..  festgestellt.  Boll  der  Kontrakt  erneuert  werden,  so  muss  hierüber  spätestens  bis
15.  Oktober  18..  bestimmt  sein
6.  18.  Eine  Kaution  zur  “  Sicherstellung  der  übernommenen  Verpfichtung  hat
Unternehmer  nicht  zu  leisten,  da  ihm  für  die  gelieferten  Gegenstände  vierteljährlich
postnumerando  die  Zahlung  erst  geleistet  wird.
$.  1.  Die  Kontrakts-  und  Quittangsstempel,  sowie  das  Porto  für  die  dem  Unternehmer
  zuzunendenden  Gelder  für  die  gelieferten  Waaren  trägt  Unternehmer.
6.  %.  Beide  kontrahirende  Theile  sntsagen  biermit  allen,  diesem  Kontrakt  zuwiderlaufenden
  Einwendungen  und  Ausflüchten,  sie  mögen  bestehen,  worin  sie  wollen,
en  zum  Zeichen  der  beiderseitigen  g  denselben  nach  erfolgter
Durchsicht  eigenhändig  unterschrieben  und  besi
rt.  Datum.  Unterschrift  und  Siegel  der  Lazareth-  Kommission  und  des
Unternehmers.
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%.  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  12.  Juni  1833.)  Von  dem  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  ist  an  sämmtliche  Königl.  Intendanturen  verfügt  worden,  dass
anstatt  der  von  den  Laseroth-Kommissionen  den  Arznei-Verpflegungs-Bechnungen  vom
4.  Quartale  jeden  Jahres  beizufügenden  Abschriften  der  mit  den  Apothekern
nen  Arsneilieferungs-Kontrakto  von  Seiten  der  Königi.  Intendanturen  nach  dem  anliegenden
  Schema  eine  allgemeine  Nachweisung,  in  welcher  die  verschiedenen  Rabattsätse
und  sonstigen  Bedingungen  der  im  Korpsbereiche  mit  den  Apothekern  bes
Arsnelli  -Kontrakte  enthalten  sind,  rtigt  und  diese  mit  der  Jahresrechnung
an  die  Königl.  Oberrechnungs-Kammer  Behufs  der  danach  vorzunahmenden  Recherche
der  Apotheker-Liquidationen  eingereicht  werde.  Da  es  bei  der  hierdurch  zu  erlangenden,
  Vereinfachung  der  Schreibgeschäfte  andererseits  aber  ein  Haupterforderniss  dieser
weisungen  sein  muss,  dass  selbige  sur  Vermeidung  von  Ausstellungen  Seitens  der
Kon  Oberrechn  -Kammer  mit  besonderer  Sorgfalt  und  in  vollkommener  Uebereinstimmung
  mit  den  Kontrakten  Hinter.  ©  werden,  so  ist  vom  dem  Königl  Ar
Oekonomie-Departement  und  der  Königl  berrechnungs  -  -Kammer  für  nöthi

den  Kontrekten  die  Asthigen  N  Notizen  zurückzubehalten,  und  wenn  zwischen  diesen  und
den  Ihnen  zur  Beseugung  vorgelegten  Nachweisungen  Differenzen  stattfinden  sollten,
über  die  letsteren,  vor  Unterfügung  Ihrer  Bezeugung,  mit  der  Königl.  Intendantur
Rücksprache  zu  halten,  um  etwaige  Irrthümer  zu  beseitigen.

27.  (Erlass  d.  Militär-Oekon.-Departem.  vom  13.  November  1830,  Cirkular  an  die

eneralärzts  vom  17.  November  1830.)  Das  bisher  bestandene  Verfahren,  wonach  von
Soden  der  Königl.  Intendanturen,  ansser  der  der  General-Militärkasse  (neuerdings  der
Korps  -  Zahlun  Angenielle)  alljährlich  zu  übersendenden  Nachweisung  von  den  Hanptbedingungen
  derjenigen  Arzneilieferungs-  -Kontrakte,  welche  bei  den  nicht  selbstständig
Rechnung  legenden  Militär-Lazaretben  bestehen,  eine  hnliche  Naohweisung  jeder  Jahresdem

  Dafürhalten  der  Königl.  berrechnungs  Kammer,  als  uusweck-Einv
  N  ben  wi

ımäasig  und  ungenügend  erwiesen.  Im  erständniss  mit  dersalben  wird  daher,  unter
me  suf  den  $.  5%  der  Instruktion:  „Ueber  die  re  der  Armee  mis
Arzneien  etc.“  die  Königl.  Intendantur  hierdurch  veranlasst,  von  an  jährlieh  nur

eine  (Haupt)  |  Bachweisung  über  die  in  Ihrem  Geschäftsbereich"  vi  den  Militär-Laaarethen
  bes  den  Arzneilieforungs-Kontrakte  zu  fertigen,  diese  Nachweiaung  hinsichtlich
  ihrer  "Richtigkeit  und  genauen  Uebereinstimmung  mit  den  Kontrakten  gemeinschaftlich
  mit  dem  Korps-Generalarzt  zu  atiestiren  und  solche  nicht,  wie  bisher,  den
betreffenden  Rechnungen  beizufügen,  beziehentlich  durch  die  Korps-Zahlangsstelle  beifügen

  zu  lassen,  ern  spätestens  bis
Königl.  "Oberrechnunge-  -Kammer  einzureichen.  Bei  dieser  Gelegenheit  wird  den  Königl.