812  B.  Dispensir-Anstalten.

(vom  1.  Januar  1850  ab,  also  pro  1838  u.s.f.  —  Erlass  des  Militlir-Oekonomie-Deparlaments
  vom  vom  1.  Juli  1857,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  13.  Januar  1838)  Miteilung
  mac!

ER  Instraktion  über  das  in  den  Militkr-  Lazarothen  in  Anmondung  zu
bringende  Verfahren,  den  bereits  b
Blat  zu  entziehen  und  selbige  zu  fortgesetzten  Deuen  “Applikationen
wieder  saugfühig  zu  mache

Bereits  unter  dem  0.  November  1533  wurde  diesseitig  den  Herren  Militärärzten
ein  Verfahren  an  die  Hand  gegeben  und  empfohlen,  die  zur  Applikation  gekommenen
Biutegel  durch  Blutentziehung  wieder  saugfühig  zu  machen.  Die  allgemeine  Einführang
  dieses  Verfahrens  fand  indess  in  der  Anwendung  des  dazu  vor;  riebenen  Moselweins
  Bedenken,  und  dasselbe  scheiterte  in  seinen  Erfolgen  wohl  besonders  daran,
dass  die  Behandlung  der  Blutegel  mit  Wein  nicht  gleich  nach  dem  Abfallen  derselben
und  bevor  das  Blut  in  ihnen  coagulirt  war,  stattfand,  und  dass  man  es  unterliess,  di
Blutegel  nach  der  Behandlung  mit  Moselwein  auch  noch  von  den  letzten  kleinen  Resten
des  aufgenommenen  Blutes  durch  Ausstreichen  lich  su  befreien.  Durch  die  auf
meine  Anordnung  von  dem  Oberstabs-  „Apotheker  leis  f  und  dem  damaligen  Stabsarzt,
jetzigen  O  Oberstabs-  und  Regimentsarzt  Dr.  in  den  Jahren  INS53,  34  und  35  in
dem  hiesigen  Garnison-Laxareth  angestellten  Fer  16  Monats  hindurch  fortgesetzten  mühnamen
  Versuche,  hat  sich  indess  von  Neuem  ergeben,  dass  bei  richtiger  Handhabung
der  Bache  ausser  Mosel-  und  andern  Weissweinen  auch  mit  verschiedenen  andern,  ve-8
  tebilische  Säuren  enthaltenden  Flüssigkeiten,  wie  z.  B.  mit  Apfelwein,  mit  einem

von  Ensig  und  Wasser,  mit  Weinstein-  und  Citronensäure  in  gewissen  Verdünnungen

  mit  Wasser  etc.,  gleichgünstige  Resultate  erlangt  werden,  und  ist  man  durch
d
der
der

liese  Versuche  zu  der  Ueberzeugung  gelaugt,  dass  durch  rasche  Entziehung  des  Blutes
ebrauchten  Blutegel,  und  wiederboltes  Ansetzen  derselben  die  höchste  Verwerthung

lutegel  erzielt  werden  n.

Nachde  m  durch  jene  Versuche  feststehende  Resultate  hierin  erlangt  worden  sind,
wird  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Königlichen  Militir-Oekonomie-Departemenut  die
Wiederherstellung  der  Saugfähigkeit  der  bereits  gebrauchten  Blutegel  Behufs  deren
wiederholter  Benutzung  im  fiskalischen  Interesse  in  sämmtlichen  Militür-Lazarethen
hiermit  angeordnet,  und  den  Herren  Militär-Aerzten  in  dieser  Beziehung  Folgendes  zur
Nschachtung  mitgetheilt.

1.  Regeln  beim  Ankauf  der  Biutegel.

Beim  Ankauf  der  Blutegel  ist  möglichst  darauf  zu  achten,  dass  gesunde,  kein  Blut
enthaltende,  Preis  entsprechende  Egel  von  mittlerer  Grösse,  in  dem  in  der  Landes-N
  poe  angegebenen  Gewicht  von  mindestens  16  bis  30  Gran  geliefert  werden.

Bintogel  vo  von  einem  geringeren  Gewicht,  oder  solche,  welche  Blut  enthalten,  sind  als

nicht  annahmefähig  zurückzuweisen,  indem  durch  sorgfältige  Beobachtungen  ermittelt
worden“  Pr  dass  der  Häutungsprocess  bei  den  Blutegeln  um  so  seltener  stattfindet,  je
jünger  und  leichter  dieselben  im  Gewicht  sind,  sich  dagegen,  im  sonst  gesunden  Zustande,
  um  so  Öfter  wiederholt,  je  mehr  dieselben  ausgewachsen  sind,  und  dass  nur  die
letztern  sich  mit  Erfolg  der  wiederholten  Behandlung  mit  verdünntem  Essig,  Wein  etc.,
mit  welcher  stets  eine  starko  Abhäutung  verbunden  ist,  unterwerfen  lassen,  während
solche  Blutegel,  welche  altes  dick  und  theerartig  gowordenes  Blut  bei  sich
ohnehin  im  krankhaften  Zustande  aich  befinden,  zur  Wiedersaugfähigmachung  nicht
geo  eignet  sind,  und  in  den  heissen  Sommermonaten,  und  vorzugsweise  bei  stattfindender

tterluf®  Blut  von  sich  geben  und  rasch  absterben.
3.  Ueber  die  Aufbewahrung  der  Blutegel.

Die  Aufbewahrung  geschehe  in  kühlen,  dunkeln  Räumen,  also  wo  eine  Gelegenheit
  sich  dazu  darbietet,  im  Keller  in  mit  Brunnenwasser  versehenen  und  wit  Leinewand
  verbundenen  grauen  Kruken  von  Steinmasse  oder  gläsernen  Zuckerhafen.  Erstere
sind  vorzuziehen,  weil  sich  in  ihnen  das  Wasser  besser  konservirt.  Der  Raum  der  Gefüsse
  ist  so  zu  bemessen,  dass  auf  |  Quart  Wasser  circa  20  Btlück  Biutegel  kommen.

3.  Ergänzung  des  Wasaors.

Frische,  oder  solche  Biutegel,  welche  noch  nicht  gesogen  baben,  sind  inden  Wintermonaten

  alle  8  ‚  in  den  Sommermonaten  alle  3  Tage  mit  frischem  Brunnenwasser  an