Versorgung  der  Dispensir-  Anstalten  mit  Arzneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.  815

mindestens  3  Monate  bei  diesem  Geschäft  zu  belassen,  und  erst  dann  einen  Wechsel
eintreten  zu  lasse

Lazareth-  -Gehülfen,  welchen  das  hierzu  erforderliche  manuelle  Geschick  mangelt,
oder  welche  sich  hierbei  fahrlässig  zeigen  sollten,  hat  der  betreffende  obere  Militär-Arzt
von  diesem  Geschäft  alsbald  zu  entfernen.

Iu  deu  kleinen  Special-  -Lazarethen,  wo  nicht  immer  Lasareth-Gehülfen  vorhanden
sein  möchten,  bat  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Krankenwärter  die  Wiedersaugfähigmachung
  der  Egel  zu  besorgen.

8.  Betreffend  die  Ablieferung  und  Kontrole  der  wieder  seugfäbig
gemachten  Blutegel.

8ämmtliche,  laut  Ordinationsbuch  ans  der  Dispensir-Anstalt  zur  Applikation  verabreichten,
  Blutegel  sind  nach  erfolgter  Auffrischung  in  gleicher  Anzahl,  in  welcher
empfangen  worden,  also  auch  incl.  der  etwa  abgestorbenen  oder  derjenigen,  welche
nicht  haben,  letztere  beide  Sorten  von  erstern  gesondert,  an  demselben  Tage
oder  darauf,  an  die  Dispensir-Anstalt  wieder  zurückzuliefern,  um  hier  weiter  konservirt
  a  w

Die  Sorge  für  die  weitere  Pflege,  gute  Aufbewahrung,  das  Wechseln  des  Wassers,
das  Reinhalten  der  Gefässe,  das  Versehen  der  Aufbewabrungsgefässe  mit  Nummer  und
Datum,  die  Reihefolge,  in  welcher  die  aufgefrischten  Blutegel  wieder  zur  Ausgabe  gelangen
  ete.  und  die  Kontrole  darüber,  dass  die  ausgegebenen  Biutegel  auch  vollzühlig
wieder  an  die  Dispensir-Anstalt  zuräckgelangen,  pin  ia  denjenigen  Lararethen,  wo
einjährige  frei  freiwillige  Pharmaceuten  angestellt  sind,  zu  den  Obliegenheiten  der  letztern.

then,  wo  zwei  resp.  drei  solcher  Pharmaceuten  angestellt  sind,  fällt  dies
Geschäft  stets  dom  Pharmaceuten  anheim,  welcher  die  Laboranten-Geschäfte  zu  besorgen
und  den  Dampf-Apparat  zu  Peaufsichtigen  hat.

In  den  kleineren  Lazarethen  oder  da,  wo  solche  Pharmaceuten  nicht  vorhanden
sind,  ist  ein  Lazareth-Gehülfe  und  wo  auch  dieser  fehlen  sollte,  der  Krankenwärter  mit
der  Pioge  der  Egel  zu  beauftragen.

e  Ueberwachung  und  Verantwortlichkeit  für  die  gute  instruktionsmässige  Ausführung
  des  Ganzen  liegt  in  beiden  Fällen  dem  jedesmaligen  Arstlichen  Vorstande  der
Dispensir-Austalt  resp.  dem  Assistenz-Arste,  welcher  die  Geschäfte  in  der  Dispensir-Anstalt
  besorgt,  ob.

9.  Ueber  die  Führung  eines  Notizbuches  und  Verrechnung  der  in  Stand
gesetzten  Blutegel.
Zur  näheren  Kontrole  darüber,  wie  viel  Blutegel  im  Laufe  des  Quartals  wieder
esugfühig  gemacht  worden  sind,  ist  hinführo  in  den  Dispensir-Anstalten  ein  kleines
u  worin  in  die  1.  Kolonne  Monat  und  Datum,  in  die  2.  Kolonne  die
Zahl  der  abgegebenen  frischen,  in  die  3.  Kolonne  die  Zahl  der  abgegebenen  früher
bereits  applicirten  und  wieder  aufgefrischten  Egel,  in  der  4.  Kolonne  die  Zahl  der  zurückgebrachten
  wieder  in  Stand  „gesetsten  Blutegel,  und  in  einer  3.  Kolonne  die  abgestorbonen
  Blutegel  einzutragen
f  Grund  dieser  Notizen  sind  mit  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  in  der  Rubrik
der  tabellarischen  Medikamenten-Berechnung  „Verbrauch  lant  Ordinations-Buch‘  die
sämmtlich  verschriebenen  Biutegel  als  vorausgabt  einzutragen,  in  der  Rubrik  „bleibt
Bestand‘  der  wirklich  verbliebene  Bestand  anzugeben  und  daneben  zu  bemerken,  wie
viel  von  erstern  zur  wiederholten  Applikation  gelangt  resp.  durch  Auffrischung  erspart
worden,  und  wie  viele  im  Laufe  des  Quartals  abgestorben  sind.
10.  Ueber  die  Anzahl  der  in  den  grösseren  Dispensir-Anstalten
zur  Aufbewahrung  der  wieder  saugfähig  gemachten  Blutegel
zu  etablirenden  Geflsse.
Um  eine  gewisse  Ordnung  und  Reihenfolge  in  der  weitern  Verwendung  der  wieder
saugfähig  gemachten  Blutegel  beobachten  zu  können,  empfiehlt  sich  in  den  grössern
Lazarethen  die  Aufstellung  von  8  Aufbewahrungs-Gefässen.  Es  wird  der  Monat  in  drei
Sammelperioden  dergestalt  eingetheilt,  dass  e.  B.  die  vom  1.  bis  10.  wieder  sangfühig
gemachten  Blategsl  in  das  Gefüss  eign.  Nr.  1,  „des  leichen  die  vom  11.  bis  20.  in  das
Gefüss  si  .  2,  desgleichen  die  vom  21.  .  in  das  Gefliss  sign.  Nr.  3,  desgleichen
  die  vom  1.  bis  10.  des  Achstfolgenden.  Monets  in  das  Gefliss  sign.  Nr.  '4  einii
  werden.  Kusserdem  ist  ein  Gefäss  sign.  Nr.  5  für  die  kranken,  ein  Geofliss
6  für  solche  Blutegel  zu  etabliren,  welche  nie  fräber  als  nach  Verlauf  von  vollen
vier  Wochen  zur  Wiederapplikation  gelangen  dürfen,  und  zwei  Geflisse  sign.  Nr.  7  und
8  sind  für  die  Blutegel  der  syphilitischen  Station  zu  bestimmen.
In  kleineren  Lararethen,  wo  der  Verbrauch  von  Blutegeln  ein  weit  geringerer  ist,
also  auch  seltener  rorkommt,  wird  der  Zweck  mit  weniger  Gefässen  zu  erreichen  sein.