826  B.  Diepensir-  Anstalten,

Lasarsthe  dieserhalb  gefälligst  anweisen,  solche  aus  der  Stadtapotheke  zu  entnehmen.
Hinsichts  der  vorgefundenen  Gewichts-Differenzen  bei  den  empfangenen  Arzneien  ist
der  Herr  General-Arzt  Dr.  R.  ersucht  worden,  ansuordnen,  dass  dies  künftig  nicht
wieder  vorkomme.  Schliesslich  ersuche  Euer  ote.  ich  ergebenst,  gefülliget  zu  veranlassen,
  dass  von  den  Arszneien,  worüber  in  R.  Klage  geführt  worden,  kleine  Proben
zur  Ansicht  und  Prüfung  hierher  eingesandt  werden.

i.  (Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  21.  Januar  1800.)  Es  ist
vorauszusehen,  dass  bei  der  angeordneten  Aufräumung  der  Arzneien  von  den  Feld-  und
Belagerungs-Lazarsthen  einzelne  Gegenstände,  und  zwar  die  gebräuchlicheren,  weit
früher,  andere  hingegen  erst  später  durch  die  von  den  Dinpensir-Anstalten  aus  den  betreffenden
  Arzneireserven  resp.  Bolagerungs-Lazaretb-Depots  zu  machenden  Arzneirenisitionen

  werden  „gertumt  werden  und  wird  demnach  die  Abwickelung  des  ganzen
Anfekamungs-  Gesch  nur  successive  erfolgen  können.  —  Um  nun  die  betreffenden
Dispensir-Anstalten  rechtzeitig  davon  in  Kenntniss  zu  setzen,  dass  dieser  oder  jener
Gegenstand  in  den  Reserven  oder  Depots  nicht  mehr  vorhanden  ist,  erscheint  es  am
kürzesten,  wenn  Seitens  der  letzteren  bei  eingehenden  Forderungen  einzelner,  bereits
feblender  Gegenstände  diese  auf  dem  Einnahme-Atteste  unten  mit  dem  Vermerk  „ist
gänzlich  geräumt‘  aufgeführt  worden,  und  im  Falle  sich  die  ganze  Forderung  auf  nicht
mehr  vorhandene  Gegenstände  bezieht,  das  berügliche  Schreiben  mit  eben  solobem  Vermerk
  zurückzugeben,  worauf  der  Vorstand  der  betreffenden  Dispensir-Anstalt  die  als
fehlend  bezeichnoten  Gegenstände  sodann  in  dem,  der  Dispensir-Anstalt  überwiesenen
Arzneiverzeichniss  zu  streichen  hat  und  die  betreffenden  Artikel,  wie  zeither,  aus  der
Stadt-Apotheke  etc.  zu  entnehmen  sind.  Selbstverstäindlich  können  derartige  Vermerke
und  die  daraus  hervorgehende  Entnahme  von  Arzneien  aus  den  Stadı-Apo  eken  jedoch
erst  dann  Platz  greifen,  wenn  in  keinem  der  Belagerungs-Lazareth-Depots
treffionden  Armee-Korps  mehr  Vorräthe  davon  vorhanden  sind,  nicht  aber  schon  di
wenn  etwa  in  Folge  unterlassenen  rechtzeitigen  Ersatzes  der  Vorrath  in  der  Arzuei-Reserve
  momentan  geräumt  sein  sollte.  Die  Herren  General-Aerzte  ersuche  ich  ergebenst,
  resp.  in  dem  4.,  I  7.  und  8.  Armee-Korps  die  Arznei-Reserven  und  die  betreffenden
  Dispensir-Anstalten,  im  Garde-Korps,  dem  1.,  2.,  3.  und  6.  Armee-Korps  die  zu  derartigen
  Arzneibeziebungen  angewiesenen  Dispensir-Anstalten  hiernach  gefälligst  mit  den
erforderlichen  Anweisungen  versehen  zu  wollen.

10.  (Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-  Wesens  vom  ?.  April  1860.)  Euer
Hochwohlgeboren  benachrichtige  ich  unter  Bezugnahme  auf  meine  Schreiben  vom
29.  November  und  15.  December  1859  ergebenst,  wie  die  Dispensir-Anstalt  su  Posen
nunmehr  durch  Uebernahme  der  Arzneien  vom  Belagerungs-Larzareth-Depot  zu  Jülich

vollständig  ausgestattet  worden  ist,  dass  die  für  die  Dispensir-Anstalten  des  1.  Armee-Korps
  benöthigten  Arzneien,  anstatt  aus  der  Arznei-Reserve  zu  Coblens,  fortan  aus  der
zu  Posen  entnommen  werden  können.  Euer  etc.  ersuche  ich  demnach  ergebenst,  die
betreffenden  Dispensir-Anstalten  Ihres  Korps-Bereichs  jetzt  anzuweisen,  sämmtliche
für  die  Dispensir-Anstalt  erforderliche  Arzneien,  insoweit  solche  in  den,  den  tb-Kommissionen
  überwiesenen  Arzneiverzeichnissen  enthalten  sind,  also  sowohl  die  konservationsfähigen,
  als  nicht  konservationsfähigen,  nunmehr  aus  ‘der  Arzmei-Reserve  zu
Posen  zu  entnehmen  und  ihro  Arzneidefekto  zu  dem  Ende  der  Königl.  Lazareth-Kommission
  zu  Posen  rechtzeitig  zu  übersenden.

11.  (Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  3.  Januar  1361.)  Da  sıch
bei  der  diesseiti  Revision  ergeben  hat,  dass  viele  Dispensir-Anstalten  die  Erlasse
vom  3.  Oktober  1959  und  7.  April  1860  hinsichtlich  der  Besiehung  von  Arzneien  aus
den  betreffenden  Arznei-Beserven  unbeachtet  gelassen  haben,  die  Befolgung  jener  Auordoun
  sich  aber  dringend  nöthig  macht,  wenn  im  fiskalischen  Interesse  der  Zweck
der  Aufräumung  jener  ÄArzneien  in  Gemänsheit  der  yom  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  getroffenen  Anordnung  erfüllt  werden  soll:  so  ersuche  Euer  Hochwohlgeboren
  ich  ergebenst,  gefälligst  darauf  zu  achten  und  die  betreffenden  Dispensir-Anstalten
  —  jedoch  nur  bis  zu  |  Bataillon  —  von  Neuem  anweisen  zu  wollen,  dass  die
jenigen  Gegenstände,  von  denen  in  der  Arznei-Reserve  zu  Posen  noch  Bestände  vorhanden
  sind,  nicht  eher  aus  der  Stadt-Apotheke  angekauft  werden,  als  bis  die  in  der
gedachten  Reserve  vorhaudenen  Bestände  durch  Verbrauch  in  den  Dispensir-Anstalten
gänzlich  sufgerkumt  sein  werden.  Um  jedoch  den  betreffenden  Dispensir-Anstalten
einen  Anhalt  darliber  zu  von  welchen  Arznei-Gegenständen  noch  grössere  Vorrütbe
  in  der  genannten  Deenel-Roserre  vorhanden  sind,  sind  hier  auf  Grund  der  Berechnung
  vom  3.  Quartal  1860  Verzeichnisse  an  gefertigt  worden,  in  denen  die

umten  Arzneien  oder  deren  Vorrath  nur  inbedemtend  ist,  mit  rother  Dinte  geserchen
  sind,  wovon  ich  Euer  etc.  die  erforderliohe  Anzahl  Exemplare  Behufs  der
fälligen  Ueberweisung  an  die  betreffenden  Lasareth-Kommissionen  ergebenst  ü  Ubesende,