0  B.  Dispenzir-Angtalten,

15.  (Cirkular  an  die  General-Aerste  vom  3.  Juli  1938.)  Da,  laut  einer  Entscheidung
  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten
Excellenz  vom  17.  Mai  1839,  das  gegenwärtig  geltende  Medicinalgewicht  bis  zu  dem
Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Bestimmung  im  $.  4  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1836,  die

ng  eines  neuen  Landesgewichtes  betreffend,  in  Kraft  tritt,  sowohl  für  die  Receptur,
  als  auch  für  den  Handverkauf  in  den  Apotheken  beizubehalten  ist  und  demnach
auch  in  den  Militär-Dispensir-Anstalten  die  Verschreibung  resp.  Verabreichung  von
Arzneien  bis  auf  Weiteres  nur  in  Medicinal-Gewicht  stattfinden  kann,  so  ist  für  die
letzteren,  in  Bezug  auf  die  Verrechnung  der  undispensirt  angekauften  Arzneigegenstünde
  nachstehendes  Verfahren  zu  beobachten:  I.  Die  Verrechnung  der  Arzneigegenstände
  in  den  vierteljährlich  zu  legenden  tabellarischen  Medikamenten-Berechnungen
bleibt  nach  wie  vor  dieselbe,  d.  h.  in  Medicinalgewicht.  —  ?.  Arzneigegenstände,
welche  von  den  Apothekern  ohne  Kontrakt,  oder  kontraktlich  nach  der  Arzneitaxe
  berechnet  zu  liefern  sind,  werden  auch  ferner  in  Medicinalgewicht,  das  Pfund
su  12  Unzen,  gefordert,  und  wie  sonst  in
vereinnabmt  resp.  in  denselben  weiter  verrechnet.  —  3  Wenn  jedoch  Arzueigegenstände
  aus  pharmaceutischen  Fabriken  direkt  bezogen,  oder  kontraktlich  als  Droguen
und  chemische  Fabrikate  von  den  Apothekern  nach  Preis-Konranten  berechnet  geliefert
werden,  so  erfolgt  die  Forderung  resp.  Lieferung  derselben  nur  nach  dem  neuen
Landesgewicht,  indem  zen  Preis-Kouranten,  nach  welchen  die  Preise  derselben
berechnet  werden,  vom  1.  Juli  1858  ab  nur  dieses  Gewicht  zum  Grunde  gelegt  ist.  —
4.  Ebenso  werden  alle  Pi  die  Dispensir-Anstalten  erforderlichen  Materialwsaren  und
die  durch  anderweitigen  Ankauf  zu  beschaffenden  Gegenstände  vom  1.  Juli  1358  ab
nur  nach  dem  neuen  Landesgewicht  angekauft.  —  5.  Die  angekauften  Quentitäten
  der  ad  3  und  4  bezeichneten  Gegenstände  werden,  unter  Hinweglassung  der  Deeimalbrüche
  bei  den  Granen,  nach  Massgabe  dor  den  Lazareth-Kommissionen  überwiesenen
  Tabellen,  auf  Medicinalgewicht  reducirt,  und  so  in  den  tabellarischea
Medikamenten-Berechnungen  in  Zugang  gebracht,  renp-  in  denselben  weiter  verrechnet.
  —  0.  Die  Abgabe  aller  Arzneigegenstände  an  andere  Lazarethe  und  Truppentheile
zur  weiteren  Verrechnung  bei  diesen  erfolgt  nur  in  Medicinalgewicht.  —  i.  Die  Inventur-Aufnahme
  der  Arzneibestände  am  Schlusse  des  Quartals  findot  nur  in  Medicinal-Gewicht
  statt.  —  Zur  Ausführung  der  hier  aufgestellten  Punkte  ist  es  nöthig,  dass  die
Militär-Dispensir-Anstalten  nicht  nur  mit  dem  erforderlichen  neuen  Landesgewicht  versehen
  werden,  um  das  richtige  Gewicht  der  hiernach  angekauften  Gegenstände  kontroliren
  und  die  nach  Gewicht  zu  verrechnenden  Verbandmittel  abwligen  zu  können,  sondern
  sie  müssen  auch,  zur  Kontrole  der  ferner  in  Medicinalgewicht  aus  den  Apotheken
anzukaufenden  Arzneien,  zur  Anfertigung  der  Arzneien  selbst,  zur  Abgabe  derselben
an  andere  Lazarethe  und  Truppentheile  und  zur  Aufnahme  der  Inventur  die  bisherigen
Medicinalgewichte  ebensowohl,  als  die  bisherigen  Civilgewichte  beibehalten.  Da  jedoch
die  früheren  Civilgewichte  als  solche  fornerhin  gesetzlich  nicht  gestattet  sind,  so  können
die  in  den  Dispensir-Anstalten  noch  vorhandenen  nur  in  der  Eigenschaft  als  Medicinal-Gewichte
  benutzt  werden.  Zu  dem  Ende  ist  das  Gewicht  derselben  nach  Unzen  und
Yiodieinanpfunden  er  jedem  einzelnen  Stücke  mit  rother  Oelfarbe  zu  vermerken,  so

x.  B.  fand-Stück  mit  2  Unzen,  ein  !,  Pfund-Stück  mit  1  Unzen,  ein
m  Pfund.  Stück  mit  es  Unren,  ein  I  Pfund-Stück  mit  ur  Unzen,  ein  2  Pfund-Stück  mit
2  Pfd.  p.  m.  8  Unzen,  ein  3  Pfund-Stück  mit  4  Pfd.  p.  m.  u.  s.  f.  zu  bezeichnen
sein  würde.

Ueber  Beschaffung  und  Aufbewahrung  verschiedener  Arzneien.

Bittere  Infuse.  16.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-  Aorzte  vom  ?2.  Novenber
  1823  ad  6.)  Die  bittern  Elixire  werden,  wegen  der  hohen  Preise  der  Extrakte  —

insofern  letztere  in  den  Militäir-Apotheken  nicht  selbst  bereitet  werden,  —  in  den  meisten
Fällen  durch  die  starken  bittern  Infusa,  wozu  die  Pharmacopnea  militaris  die  Vorschrift
enthält,  ersetzt  werden  können.

li.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-  Aerzte  vom  18.  März  1517  ad  6.)  Da
die  nach  der  neuen  Landes-Pharmakopoe  bereitsten  bittern  Extrakte  sehr  hoch  im
Preise  zu  stehen  kommen,  so  empfehle  ich  sämmtlichen  Herren  Militär-Aerzten,  sich
der  bittern  Extrakte  in  der  Militär-Praxis  so  wenig  als  möglich  zu  bedienen,  im  Allgemeinen
  aber  statt  derselben  die  in  mancher  Hinsicht  wirksameren  concentrirten  bitteren
Infusa  der  Militäir-Pharmakopoe  anzuwenden  und  zu  verordnen,  wie  dies  auch  bereits
in  dem  Cirkular-Schreiben  vom  22.  November  1823  ad  6  an  die  Hand  gegeben  worden  ist.

13.  (Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  21.  Februar  IN0.)  Aus
einer  von  dem  Herrn  General-Arst  Dr.  Richter  anhero  gemachten  Mittheilung  geht
hervor,  dass  von  Seiten  der  Dispensir-Anstalten  aus  der  dortigen  Arznei-Reserve  von
berba  trifolii  viel,  von  herba  absinthii  dagegen  fast  gar  Nichts  gefordert  wird.  Da  nnn