842  B.  Dispensir-Anstalten.

Bedürfnissen:  I  Waage  &amp;  ?  Unzen  mit  Stahibalken  und  getriebenen  ala
wovon  eine  mit  Schnauze;  1  Büchse  Nürnberger  Medicingewichte  zu  !/,  Pfund;  1  eisernen
Löffel  mit  Spatel  an  einem  Ende;  ]  Mixturmörser  von  Sanitätsmasse  mit  Aus  und
Pistille,  Nr.  5;  1  zinnerne  Klystierspritze  zu  1  Pfd.  p.  c.  Flüssigkeit;  1  kleine  Wundspritze
  mit  langer  Kanüle  in  Holzfutteral;  '2  Pfd.  Werg  zum  Verpacken.  —  Die  Kosten
des  Kastene  und  der  darin  enthaltenen  Utensilien  sind  auf  2)  Thir.  16  Sgr.  veranschlagt.
  Im  Uebrigen  siehe:  Receptirkunde  und  Pbarmakopoe  für  Thierärzte  8.  167.
4.  (Erlaıs  des  Allgemeinen  Kriegs-Departements  vom  IN.  März  13:58.)  Aus  den,
unterm  ;.  Oktober  1857  erbetenen  Berichten  hat  das  Departement  ersehen,  dass  nur
eine  verhältnissmässig  geringe  Anzahl  von  Kavallerie-  und  Artillerie-Regimentern  das
noterm  li.  December  IN5ti  empfohlene  Selbstdispensiren  der  Pferde-Arzneien  oder
theilweise  zur  Ausfübrung  gebracht  haben.  Die  Gründe,  welche  gegen  die  in  Rede
stehende  Massregel  angeführt  werden,  sind  hauptsächlich  aus  den  Kosten  der  ersten
Einrichtung,  dem  Mangel  an  den  erforderlichen  Räumlichkeiten  zum  Selbstdispensiren
er  Arzneien  und  Aufbewahren  der  Droguen,  dem  Zweifel  an  den  ökonomischen  Vorzügen
  des  empfohlenen  Verfabrens,  welchen  ja  doch  nur  in  der  Garnison  anwendbar
sei,  bei  Märschen,  Kantonnements,  excl.  bei  einer  Mobilmachung  aber  nicht  zur  Ausführan
  gelangen  könne  und  endlich  aus  den,  mit  den  Kurschmieden  abgeschlossenen
ten  entnommen  worden.  Dagegen  hat  die  Erfahrung  gelehrt,  dass  ein  in  3  Garnisonen
  stehendes  Regiment  die  erforderlichen  ersten  Einrichtungen  in  ausreichender
Weise  für  125  Thir.  zu  beschaffen  vermocht  hat;  es  hat  ferner  von  Il  Begimentern,
welche  das  qu.  Verfahren  bereits  eingeführt  haben  oder  in  der  Einführung  begriffen
sind,  keines  in  dem  Mangel  der  benöthigten  Lokalien  ein  wesentliches  Hinde
fanden  und  endlich  ist  von  einem  in  2  Garnisonen  zu  je  2  Eskadrons  gtehenden  Regimente
  das  in  einem  der  beiden  Orte  versuchsweise  begonnene  Selbstdispensiren  so  vortheilhaft
  gefunden,  dass  es  dasselbe  sofort  für  die  2.  Garnison  angeordnet  hat.  Unter
diesen  Umständen  gewinnt  die  Vermuthung  Baum,  dass,  sofern  es  sich  um  die  drei  ersten
der  geltend  gemachten  Bedenken  handelt,  weniger  die  Triftigkeit  der  angefü
Gründe,  als  eine,  möglicher  Weine  von  den  Kurnchmieden  gonährte  Vorliebe  für  das
Bestehende  ein  lebhaftes  Eingehen  auf  die  in  Rede  stehende  Massregel  verhindert
heben.  Dass  die  Kurschmiede  der  neuen  Einrichtung  wenig  günstig  gestimmt  sind  und
durch  weitgehende  Anforderungen  an  die  erste  Einrichtun  E  okale  etc.  dies  ins  Leben
tretende  neue  Verfahren  nicht  fördern,  welches  sie  nach  Massgabe  der  bestehenden
Kontrakte  oder  anderweitigen  Usancen  bisher  genossoner  Vortheile  beraubt,  ihnen  mit
Gewissheit  eine  bis  dahin  nicht  verrichtete  Arbeit  auflegt  und  dagegen  in  der,  aus  den
zu  erzielenden  Ersparnissen  zu  gewährenden  Remuneration  einen  ungewissen  Gewinn
io  Aussicht  stellt,  kann  nicht  Wunder  nehmen.  In  Rücksicht  darauf  aber,  dass  die  mit
Sicherheit  aus  dem  Selbstdispensiren  zu  ermöglichende  Minderausgabe  nur  dann  erwartet
en  darf,  wenn  von  allen  bei  der  Ausfübrung  Betheiligten  mit  der  nöthigen  Umeicht
und  Sparsamkeit  verfahren  wird,  kann  es  nicht  in  der  Absicht  liegen,  die  neue  Mass
regel  auf  auderem,  als  dem  Wege  der  Empfehlung  ins  Leben  zu  führen.  In  der  Hofnung,
  dass  im  wohlverstandenen  eigenen  Interesse  die  Regimenter  diesen  Zeitpunkt
nicht  weiter  hinausschieben  werden,  ist  das  Departement  bereit,  jede  in  der  Sache  liegende
  Erleichterung  zu  gewähren,  und  gestattot  zu  dem  Ende,  dass  den  Kavallerie
und  Artillerie-Regimentern,  resp.  deren  Eskadronen  nnd  Batterien  die  eigentlich  nur
für  das  mobile  Verhältniss  bestimmten  Pferdearzneikasten  nebst  Utensilien  und  Gefässen
auch  im  Garnison-Verhältniss,  event.  auch  bei  Kantonnements  etc.  unter  den  massgebenden
  Bedingungen  zum  Gebrauch  überlassen  werden,  dass
a)  die  qu.  Kasten  mit  Zubehör  jederzeit  kriegsbrauchbar  erhalten  und  nicht  nur
die  Reparatur,  sondern  auch  eintretenden  Falls  die  Kosten  der  „Neubeschaffng
aus  dem  betreffenden  Fonds  des  Regiments  bestritten  werden,  u
b)  die  Musterungs-Kommissionen  bei  Gelegenheit  der  Musterungen  Specielle  Kenntniss
  von  dem  Dasein  und  der  kriegsbrauchbaren  Beschaffenheit  der  qu
nebst  Zubehör  nehmen  und  dies  in  den  Musterungs-Berichten  ausdrücklich  anerkennen.
  Selbstredend  versteht  sich  dagegen,  dass  denjenigen  Regimentern,
welche  sich  gegen  die  aus  dem  Selbatdispensiren  erwachsenden  Vortheile  verschliessen,
  keine  extraordinären  Beihülfen  gewährt  werden  können,  sie  vielmehr
auf  die  eigenen  allgemeinen  Ersparnisse  angewiesen  werden  müssen,  wenn  bei
aussergewöhnlichen  Gelegenheiten  der  Hufbeschlag-  und  Pferdearznei-Fonds  zu
den  ihm  obliegenden  Ausgaben  nicht  ausreicht  und  andrerseits  von  ihnen  af
die  Verwendung  der  etwas  in  jenen  Fonds  sich  ansammelnden  Ersparnisse
anderweitige  ökonomische  Zwecke  so  lange  nicht  gerechnet  werden  darf,  als  di
Regimenter  dio  Kostbarkeit  der  ersten  Einrichtung  als  Grund  gegen  die  Einführung
  des  Selbstdispensirens  der  Pferdearznei  geltend  machen.