Versorgung  der  Dispensir-Anstalten  mit  Arsneien,  Verbandmitteln  u.  s.  w.  845-sa

  der  im  $.  106  des  Friodens-Lazareth-Reglements  und  im  $.  34  der  Arznel-  Verpflegangs-Instruktion
  vorgeschriebenen  Zeit  einfinden,  damit  die  Pharmaceuten  den  Vormittag
  nicht  müssig  zubriogen  und  ihnen  die  angemessene  Zeit  zum  Mittagessen  gewährt
werde.  Euer  etc.  ersuche  ich  ergebenst,  nach  Möglichkeit  darauf  zu  halten,
Vorstehendes  in  den  Dispensir-  Anstalten  der  Lazarethe  Ihres  Korpsbereichs  sowohl
von  den  Militärärzten,  als  von  den  Pharmaceuten  genau  befolgt  werde  und  überbaupt
die  grösste  Ordnung  in  den  Anstalten  atattfinde.

Verfahren  bei  der  Einforderung  und  Ablieferung  der  Arzneien.



Alle  Arzneien,  sie  mögen  zur  ersten  Einrichtung  der  Dispensir-Anstalt
oder  zum  Ersatze  des  Abgangs  in  grösseren  oder  kleineren  Quantitäten
resp.  von  Apothekern,  Droguisten  und  Materialisten  auf  Rechnung  entnommen
  werden,  muss  der  obere  Militärarzt,  welcher  der  Dispensir  Anstalt
vorsteht,  von  dem  ihm-  beigesellten  Pharmaceuten  oder  Hülfsarzt  in  die
dazu  bestimmten,  nach  Schema  G.,  H.  und  I.  anzulegenden  Defektbücher
(s.  unten)  eintragen,  und  hiernach  die,  in  die  Stadtapotheke  etc.  zu  sendenden
  Forderungszettel  anfertigen  lassen,  in  welchen,  sowie  in  den  Defektbüchern,
  das  Gewicht  nicht  in  Zahlen,  oder  Charakteren,  sondern  in
Buchstaben  auszuschreiben  ist.  Diese,  von  dem  ärztlichen  Vorstande  der
Dispensir-Anstalt  und  dessen  Gehülfen  unterschriebenen  Forderungszettel
werden  demnächst  der  Lazareth-  Kommission  vorgelegt  und  von  sämmtlichen
  Mitgliedern  derselben  mit  der  Beinerkung:  „das  vorstehende  Gegenstände
  für  Rechnung  des  Lazareths  gefordert  werden“,  unterzeichnet.
Sobald  die  geforderten  Gegenstände  aus  der  Stadtapotheke  etc.  eingegangen
sind,  hat  der  Gehülfe  dieselben  mit  den,  in  der  Dispensir-Anstalt  zurückgebliebenen
  Defektbüchern  zu  vergleichen  und  sich  durch  Nachwiegen  von
der  Richtigkeit  des  Gewichts  zu  überzeugen.  Die  gute  Beschaffenheit
derselben  hat  der  ärztliche  Vorstand  der  Dispensir-  Anstalt  bei  seinem
nächsten  Besuche  zu  prüfen,  und  solche  Gegenstände,  welche  von  ihm
schlecht  befunden  werden,  zurückzugeben.  Aus  diesem  Grunde  dürfen  die
eingelieferten  Arzneien  auch  nicht  eher  zu  den  vorhandenen  Beständen
gebracht  werden,  als  bis  die  Untersuchung  stattgefunden  hat.  Wenn  die
Herbeischaflung  des  einen  oder  des  andern  Arzneimittels  schnell  erforderlich
  werden  und  die  Unterschrift  der  Lazareth-Kommission  einen  zu
langen  Aufenthalt  verursachen  sollte,  so  ist  in  solchen  Fällen  ausnahmsweise
  die  Unterschrift  des  ärztlichen  Vorstandes  der  Dispensir-  Anstalt
und  dessen  Gehülfen  auf  dem  Forderungszettel  hinlänglich.  Auch  bei
solchen  dispensirten  Arzneien,  welche  in  den  Lazareth-  Apotheken  nicht
angefertigt  werden  können,  (wie  z.B.  Pillen),  wenn  solche  von  dem  einen
oder  dem  andern  Militärarzte  verlangt  werden,  unterzeichnet  nicht  die
Lazareth-Kommission  das  betreffende  Recept,  sondern  es  ist  die,  von  dem
ärztlichen  Vorstande  der  Dispensir-  Anstalt  unterzeichnete  Bemerkung:
„für  Rechnung  des  Lazareths“  genügend.

Schema  G.  Nachweisung  der  im  Laufe  des  .ten  Quartals
18..  vom  Apotheker  N.  N.  an  die  Dispensir-Anstalt  zu  N.  gelieferten
  pharmaceutischen  Präparate.  Pondus  mellicinale.

N.,  den  ..ten  .....  18..
'Tincturae  opii  simplicis  unciae  duse,
D.  sine  vitro.  8.
Extracti  absintbii  libra  una
D.  sine  o
Radicis  liquiritiae  pulveratae  uncıae  sex.  D.
(Unterschriften  des  ürztlichen  Vorstandes  der  Dispensir-  Anstalt  und  dessen  Gehälfen.)
ete.  etc.  ctc.