846  B.  Dispensir-Anstalten.

Dam  vorstehende  Gegenstände  in  der  angegebenen  Quantität  im  Laufe  des  ..ten
Quartals  13..  von  dem  Apotheker  N.  N.  für  Rechnung  des  Lasareths  gefordert  worden
sind,  wird,  nach  geschehener  Vergleichung  mit  den  einzelnen  Forderungssettein,  hierdurch
  bescheinigt.

(Ort  und  Datum.)  Die  Lazareth-Kommission.  (Unterschriften.)

Anmerkungen.  1.  Die  ans  der  Stadtapotheke  zu  beziehenden,  hierher  gehörigen
Gegenstände  müssen  stets  am  Tage  der  Forderung  selbst,  und  zwar  noch  bevor  der
Forderungszettel  in  die  Stadtapotheke  abgesendot  wird,  in  vorstehende  Nachweisung
eingetragen  werden,  und  ist  in  dieser  immer  der  Tag,  an  welchem  die  Forderung  geachohen,
  anzugebe

2.  h  dem  "Schlusse  des  Quartals  wird  diese  Nachweisung  der  Liquidation  des
Apothekers  über  die  von  ihm  während  des  Quartals  gelieferten  pharmaceutischen  Präparate,
  bei  deren  Eiusendung  zur  Revision,  beigefügt,  damit  auf  den  Grund  derselben
die  letztere  in  Bezug  auf  die,  in  ihr  in  Rechnung  gestellten  Gegenstände  und  Quantitäten
  festgestellt  werden  kann.  Zuvor  hat  jedoch  der  ärztliche  Vorstand  der  Dirpensiranstalt
  die  Liquidation  des  Apothekers  mit  diener  Nachweisung  zu  vergleichen  und  bei
etwa  vorkommenden  Differenzen  in  der  Liquidation  den  Apotheker  sofort  zu  deren
Beseitigung  zu  veranlassen.

3.  Die  einzelnen  Forderungszettel  über  pharmaceutische  Präparate,  welche  der
Apotheker  bei  Einreichung  seiner  Liquidation  an  die  Lazareth-Kommission  zurückzugeben
hat,  werden  nicht  mit  zur  Revision  eingesendet,  sondern  sogleich  im  Lazareth-Bureau
versiegelt  aufbewahrt.

Schems  H.  Nachweisung  der  im  Laufe  des  ..ten  Quartals  13..  vom
Apotheker  N.  N.  (aus  der  Droguen-Handlung  N.  N.)  au  die  Dispensir-  -Anstalt
zu  N.  (in  Civilgewicht)  gelieferten  Droguen  und  chemischen  Fabrikate
wird  ebenso  angefertigt  und  bescheinigt,  wie  Schema

Anmerkungen.  1.  Die  hierher  gehörigen,  aus  der  Stadtapoibeke  oder  aus  der
Droguen-Handlung  zu  beziehenden  Gegenstäude  müssen  stota  am  Tage  der  Forderung
selbst,  und  zwar  noch  ehe  der  Forderungszettel  an  den  Lieferanten  abgesendet  wird,
in  diene  Nachweisung  eingetragen  werden,  und  ist  in  derselben  immer  der  Tag,  an
dem  die  Forderung  gescheben,  darüber  zu  bemerken.

2.  dem  Qnartalschlusse  wird  diese  Nachweisung  der  Liquidation  des  A
thokers  über  die,  im  Laufe  der  3  Monate  von  ihm  gelieferten  Droguen  und  chemischen
Fabrikate  (der  Liquidation  der  Droguen-  Handlung  über  diese  Gegenstände)  bei  ibrer
Einsendung  zur  Revision  beim  Medicinalstabe  beigefügt,  nachdem  der  ärztliche  Vorstand
der  Dispensir-Anstalt  vorher  beide  mit  einander  verglichen  und  die  Beseitigung  etwaiger
in  der  Liquidation  vorkommender  Differenzen  veranlasst  hat.

Die  einzelnen  Forderungszettel  über  Droguen  und  chemische  Fabrikate,  welche
der  Lieferant  bei  Einreichung  reiner  Liquidation  an  die  Lazaretb-Kommission  zuräckzugeben
  hat,  werden  nicht  mit  zur  Revision  eingesendet,  sondern  sogleich  von  der
Lazareth-  Kommission  versiegelt  deponirt.

4.  Wenn  die  in  der  Anl  ec"  als  Droguen  und  chemische  Fabrikate  bezeichneten
Gegenstände  nicht  aus  einer  Droguen-Handlung  oder  chemischen  Fabrik,  sondern  aus
der  Stadtapotheke  bezogen  und  vom  Apotheker  nicht  nach  Preis-Couranten  berechnet
geliefert  worden;  so  bedarf  es  keiner  besonderen  Forderungs-Nachweisung  über  die,
auf  diese  Weise  bezogenen  Droguen  und  chemischen  Fabrikate,  indem  diese  dann
gemeinschaftlich  mit  den  pharmaceutischen  Präparaten  in  die  vorhergehende  Nachweisung
  G.  einzutragen  und,  wie  sich  von  selbst  versteht,  gleich  den  letzteren  in  Medioinal-Gewicht
  zu  fordern  sind

Bohema  I.  Nachweisung  der  während  des  ..tan  Quartals  18..  von  dem
Kaufmann  N.N.  an  die  Dispensir-  -Anstalt  zu  N.  gelieforten  Materialwaaren
  wird  angefertigt  und  attestirt,  wie  die  Nachweisung

Anmerkun  1.  Die  bierher  gehörigen  Gegenstände  müssen  immer  am  Tage
der  Forderung  se  elbet,  und  zwar  bevor  der  Forderuugszottel  dem  Kaufmann  zugesendet
wird,  in  diese  Nachweisung  eingetragen  werden,  und  ist  dor  Tag  der  Forderung  darüber
su  bemerken.

Nach  dem  Quartalschlusse  wird  diese  Nachweisung  der  Rechnung  des  Kaufmanns
  über  die  von  ihm  an  die  Dispensir-Anstalt  gelieferten  Materialwaaren  bei  ihrer
Einsendung  zur  Revision  beim  Medicinalntabe  beigefügt,  nachdem  zuvor,  Seitens  des
ärstlichen  Vorstandes  der  Dispensir-Anstalt,  beide  mit  einander  vorglichen  und  die  Beseitigung
  etwaiger  Differenzen  in  der  letzteren  veranlasst  worden  ist.

Asservation  der  einzelnen  Forderungssettel,  wie  ad  G.  und  H.

4.  Einer  solchen  Nachweisung  bedarf  os  nur,  wenn  die  Materialwaaren  vorm  Kaufmann
  auf  Rechnung  entnommen  werden;  werden  dieselben  aber  immer  beim  Empfange