850  B.  Dispensir-Anstalten.

merkt.  Es  ist  diese  alte  Leinwand  (erforderlichen  Falls  nach  nochmaligem
Waschen,  Trocknen  und  Rollen)  sogleich  von  den,  in  ihr  enthaltenen
Säumen,  Nähten  und  andern,  zu  Verbandmaterial  unbrauchbaren  Stücken
durch  die  Lazareth-Gehülfen  zu  befreien.  Der  hierdurch  entstandene  Verlust
  ist  von  dem  ärztlichen  Vorstande  der  Dispensir-Anstalt  und  dem  ihm
beigegebenen  Hülfsarzte  unter  dem  betreffenden,  von  der  abliefernden
Behörde  ausgestellten  Einnahme-Atteste,  in  welchem  die  Quantität  der
abgelieferten  alten  Leinwand  immer  nach  dem  Gewicht  angegeben  sein
muss,  zu  bemerken,  und  bleibt  sodann  mit  Bezug  hierauf  in  der  Verbandmittel-
  Berechnung  wiederum  in  Ausgabe  nachzuweisen,  {efr.  $.  112  der
Geschäfts-  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Garnison-Anstalten,  Theil  ]J.)
Die  von  den  unbrauchbaren  Stücken  gesäuberte  alte  Leinwand  wird  demnächst
  sortirt  uud  endlich  in  Bündel,  jedes  zu  1  Pfd.  Schwere,  diese  kleineren
  Bündel  aber  wieder  in  grössere  von  10,  20,  30  bis  50  Pfund  (nach
Massgabe  der  Grösse  des  Vorraths)  zusammen  gebunden  und  nun  erst  in
die  dazu  bestimmten  Behältnisse  zur  Aufbewahrung  gebracht.  (Den  seit
1860  neu  errichteten  Dispensir-  Anstalten  sollen  zur  Aufbewahrung  der
Verbandmittel  die  bei  Einführung  neuer  Arzneischränke  dann  disponrbel
  werdenden  alten  Schränke  überwiesen  werden.  —  Erlass  des  Chefs
des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  18.  August  1860.)  Zum  Ankaufe  von
alter  Leinwand  ist  erst  dann  zu  schreiten,  wenn  feststeht,  dass  die  leinenen
  Abgänge  in  den  Kasernen  und  Lazarethen,  welche  den  Dispensir-Anstalten
  überliefert  werden,  den  laufenden  Bedarf  nicht  decken.  Uebrigens
müssen  die  ordinirenden  Militärärzte  auch  darauf  sehen,  dass  der  Charpie-Verbrauch
  nach  Möglichkeit  beschränkt  werde,  dass  die  beschmutzten
Binden  und  Kompressen  so  lange,  als  sie  irgend  brauchbar,  gereinigt
und  wieder  in  Gebrauch  genommen  werden,  und  dass  die  Hülfsärzte  der
verschiedenen  Kranken-Abtheilungen  cs  sich  vermerken,  wie  viele  noch
brauchbare  Binden  und  Kompressen  zur  Wäsche  gegeben  worden  sind,  um
sich  bei  der  Rücklieferung  darnach  achten  zu  können.  Die  Bandagen,
sowie  auch  die  der  Dispensir-Anstalt  angehörigen  Handtücher  und  Schürzen
  werden  in  solchen  Lazarethen,  wo  die  Lazarethwäsche  von  dem  Hausgesinde
  im  Lazarethe  selbst  gereinigt  wird,  mit  der  letzteren  zugleich  auf
Kosten  des  Krankenpflegefonds  gewaschen.  Wo  aber  die  Reinigung  der
Lazarethwäsche  gegen  stückweise  Vergütung  in  Entreprise  gegeben  ist,
da  erfolgt  die  Reinigung  der  Bandagen  und  der  übrigen,  der  Dispensir-Anstalt
  angehörigen  Wäsche  für  Rechnung  des  Arznei-  etc.  Fonds,  und
werden  dann  die  besonders  zu  liquidirenden  Kosten  dafür  in  der  betreffenden
  Quartalrechnung  sub  Tit.  IV.  nachgewiesen.

Zusätze.  1.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  I.  August  1830,  Cirkular  an  die
General-Aerzte  vom  12.  August  1836.»  Giundslitzlich  musste  bisher  die  bei  den  Garnison-Verwaltungen
  und  den  Garnison-Lazareihen  ausrangirte  und  an  die  Dispensir-Anstalten
  zur  Verwendung  als  Charpie  und  Bandagen  verabreichte  alte  Wäsche  Behufs
des  rechnungsmässigen  Nuchweises  uusser  der  Quittung  der  empfangenden  Dispensir-Anstalt
  noch  mit  einem  Atteste  des  Kgi.  Medicinalstabes  der  Armee  fiber  die  atattgefundene
  Vereinnahmung  derselben  in  der  betreffenden  Verbandmittel-Berechnung  justi-Geirt
  werden.  Da  jedoch  die  Garnison-Verwaltungen  in  gar  keiner,  die  Lazarethe  nur
in  einer  mittelbaren  Berührung  und  zwar  durch  den  Korps-General-Arzt  mit  der  vorgedachten
  Behörde  stehen,  so  ist  die  Herbeischaflung  dieser  Atteste  mit  Weiterungen
verbunden  gewesen,  die  in  der  Regel  mit  dem  Werthe  des  Objekts  in  keinem  Verhältniss
  atanden.  Die  Kgl.  Oberrechunngskammer  hat  sich  daher  auch  mit  dem  diesseitigen,
eine  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  bezweckenden  underweiten  Vorschlag  einverstanden
  erklärt,  und  es  wird  nunmehr  bierdurch  bestimmt,  dass  es  von  jetzt  ab  der
Beibringung  der  von  dem  Medicinalstabe  der  Armee  suszustellenden  Attest  nicht  weiter
bedarf,  sondern  die  Ausgabe  lediglich  nur  mit  einer  Bescheinigung  der  Lazareth-Kom-