Versorgung  der  Disp.-Anst.  mit  Arsnelen,  Verbandmitteln  a.  s.  w.  855

theuerung  stattfinde;  dass  der  gewöhnliche  Preis  von  1  bie  1",  Thir.  für
ein  einfaches,  von  2  bis  2'/,  Tbir.  für  ein  doppeltes  Bruchband  und  von
10  bis  15  Sgr.  für  ein  Suspensorium  nicht  überschritten  werde.  Ob  mit
einem  Bandagisten  ein  Abkommen  wegen  der  Lieferung  der  Bruchbänder
und  Suspefisorien-  zu  treffen  sei,  bleibt  der  Lazareth-Kommission  und  den
Provincial-Behörden  überlassen.

Zusätze.  1.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militärärste  vam  25.  Juni  1339  ad  9.)
Da  die  Preise  der  Bruchbänder  und  Suspensorien  nicht  übersell  gleichgestellt  werden
können,  so  erscheiot  ea  angemessen,  mit  einem  Bandagisten  für  diese  von  ihm  zu  besorgenden
  Sachen  über  einen  möglichst  billig  zu  stellenden  Preis  übereinzukommen.
An  den  grösseren  Orten,  wo  Kepkurrenz  stattündet,  wird  der  übliche  Preis  eines  einfachen
  elastischen  Bruchbandes  von  2  Thir.,  eines  doppelten  von  3  Thir.  und  eines
Suspensoriums  von  ?{  Sgr.  gewiss  niedriger  erlangt  werden  können,  wenn  der  ganze
Bedarf  der  Garnison  von  einem  Bandagisten  entnommen  wırd.  Der  rorgesetzte  Militäraret
  hat  sich  jedoch  bei  der  Ablieferung  davon  zu  überzeugen,  dass  der  Gegenstand
ut  und  dem  Individuum  anpassend  angefertigt  werde,  und  hat  er  solches,  nebst  dem
samen  und  dem  Krankheitszustande  des  Individuums,  unter  der  Rechnung  des  Bandagisten
  zu  bemerken.

(Kriegsmin.  Erlass  vom  5.  Jannar  1332.)  In  Betreff  derjenigen  Leute,  welche
von  den  Truppen  nach  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  entlassen  werden  und  mit  im  Dienst
erbaltenon  Bruchschäden  behaftet  sind,  welche  durch  ein  Bruchband  zurückgehalten
werden  können,  da  in  solchem  Falle  nach  $.  26  der  Instruktion  für  die  Militkrärzte
vom  11.  Juli  IN3I  der  Bruchschaden  kein  Invaliditäts-Grund  ist,  wird  darauf  angetragen,
dergleichen  Leuten  in  der  Heimath  zu  bestimmten  Zeiten  neue  Bruchbänder  durch  die
Landwebr-Bataillons-Kommandeure  auf  Kosten  des  Staats  verabreichen  zu  lassen.  Da
es  billig  ist,  diesen  Leuten  nicht  nur  die  Bruchbänder,  die  sio  wührend  ihrer  Dienstzeit
  erhalten  Iıaben,  bei  der  Entlassung  in  die  heimathlichen  Verhältnisse  mitzugeben,
sondern  sie  ihnen  auch  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  im  Kriegsreserve-  und  Landwehr-Verhältsiss
  befinden,  nach  Massgabe  des  Gebrauchs  zu  erneuerd,  so  wird  das  Königl.
Militär-Oekonomie-Departemont  die  Intendanturen  mit  näherer  Anweisung  darüber  und
die  Tragezeit  eines  solchen  Bruchbandes  für  Kriegsreserve-  und  Landwehr-Mannschaften
in  heimathlichen  Verhältnissen  versehen,  damit  sich  die  Landwehr-Bataillone-Kommandeure
  an  rlie  betreffenden  Intendanturen  wegen  nouer  Verabreichung  von  Bruchbändern
an  diejenigen  Leute,  welche  durch  dienstliche  Veranlassung  einen  Bruchschaden  erbalten
haben,  in  vorkommenden  Fällen  wenden  können.  Die  Landwehr-Bataillons-Kommandeure
  sind  danach  zu  instruiren.

(Erlass  des  Militär-Oeh  ie-Depart  ts  vom  30.  Januer  1832.)  Mit  Bezug
auf  das  Schreiben  des  Königl.  Kriegsministerii  vom  .  Januar  1932  wegen  der  zu  versbreichenden
  Bruchbänder  an  solche  Mannschaften  im  Kriegsreserre-  und  Landwehr,
Verbältniss,  welche  sich  Bruchschüden  im  Dienst  zugezogen  haben,  beehrt  sich  das
Departement  Ein  etc.  General-Kommanda  noch  ganz  ergebenst  zu  benachrichtigen,  dass
nach  dem  darüber  singezogenen  Gutachten  des  Künigl.  Medioinalstebos  der  Armes  die
Tragezeit  eines  Bruchbandes  auf  2  Jahre  anzunehmen  ist,  wobei  jedoch  den  betreffenden
  Mannschaften  zur  Pßicht  gemacht  werden  muss,  kleine  Reparaturen  an  dem  Ledorüberzuge
  selbst  zu  besorgen.  Indem  dem  ete.  Genorel-Kommeandn  die  weitere  gefällige
Bekauntmachung  hiernach  des  Departement  ganz  ergebenst  anheimstellt,  bemerkt  dasselbe
  gleichzeitig,  dass  die  in  Rede  stehenden  Mannschaften  bei  ihrer  Entlgssung  mit
Attesten  darüber  zu  versehon  sein  werden,  dass  sie  den  Schaden  wirklich  im  Dienste
sich  zugezogen  haben,  weil  ihnen  sodann  eine  neuc  Verabreichung  nur  auf  Grund
solchen  Attestes  gewährt  werden  kann.  Diese  Atteste  werden  den  Liquidalionen  der
Königl.  Landwehr-Bataillons  über  die,  den  Uimstinden  gemäss  so  billig  ala  möglich  zu
bedingenden  Kosten  beigelegt  und  die  Liquidationen  den  Königl.  Korps-Intendanturen
zur  Prüfung  übersandt;  diese  haben  auf  dem  Atteste  die  reue  Versbfolgung  zu  vermerken,
  dasselbe  sofort  zu  remittiren,  uns  aber  die  Liquidation  zur  Anweisung  einzureichen.


(Kriegsmin.  Erlass  vom  13.  April  1932.)  Der  Cirkular-Erlass  vom  5.  Januar  1832,
die  Verabreichung  der  Bruchbäünder  an  eutlassens  Lente  betreffend,  hat  zu  der  Anfrage
Veranlassung  gegeben:  wie  es  mit  den  Kriegsreserve-  und  Landwehr  -  Masnschaften,
welche  in  beinathlichen  Verhältnissen  Bruchschäden  erhalten  haben,  gehalten  werden,
und  ob  die  Verabreichung  von  Bruchbändern  an  die  bierzu  berechtigten  Wehrmäaner
auch  dann,  wenn  sie  ihrem  Alter  nach  zum  ?.  Aufgebot  übertreten,  stattänden  soll.
Diese  Anfragen  sind  ‚dahin  erledigt  worden,  dass  den  Kriegereserve-Mannachaften  und
Wehrmännern  1.  Aufgebots,  in  Rücksicht  auf  die  Einziehung  derselben  su  den  gromen