856  B.  Dispensir-Anstalten.

Landwehr-Uebungen,  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Bruchschäden,  welche  sie  sich  zuziehen,
  keine  dienstliche  Veranlassung  haben  sollten,  Bruchbänder  gegeben  werden
können,  insofern  nämlich  ihre  Bruchschäden  sich  durch  ein  Bruchband  zarückhalten
lassen.  Beim  Uebergange  in  das  2.  Aufgebot  der  Landwehr  nehmen  diese  Leute
dann  die  ihnen  verabreichten  Bruchbänder  mit.  Im  2.  Aufgebot  der  Landwehr  werden
aber,  so  lange  die  Mannschaften  desselben  nicht  zum  Dienst,  sondern  blos  zu  Kontrolversammlungen
  einkommen,  keine  Bruchbänder  mehr  verabreicht,  und  es  können  also
auch  die  Wehrmänner  2.  Aufgebots,  die  erst  in  beimathlichen  Verhältnissen  sich  einen
Bruchschaden  zuziehen,  kein  Bruchband  auf  Kosten  des  Staats  erhalten.

5.  (Erlass  den  Allgemeinen  Kriegs-Departements  vom  3.  Juni  1833.)  In  Verfolg
der  allgemeinen  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1832,  wonach  die  Intendanturen  mit
Anweisung  versehen  worden  sin  ‚  denjenigen  nach  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  von
den  Truppen  entlassenen  Leuten,  "die  im  Laufe  ihrer  Dienstzeit  einen  durch  ein  Bruchband
  zurückzuhaltenden  Bruchschaden  erbalten  haben,  auch  in  der  Heimath  zu  bestimmten
  Zeiten  neue  Bruchbünder  durch  die  Landwehr  -Bataillons-Kommandeure  auf
Kosten  des  Staats  zu  verabreichen,  ist  nun  die  Anfrage  gemacht  worden:  ob  in  solchen
Füllen,  wo  die  Bruchschkden  der  Landwehr-Mannschaften  durch  Suspensorien  sich
surückhalten  lassen,  die  Kosten  dieser  Buspensorien  ebenfalls  kanidirt  '  werden  dürfen?
Es  ist  darauf  Veranlassung  genommen  worden,  desfalls  mit  dem  Chef  des  Militär
Medicinal-  Wesens  in  Verbindung  zu  treten,  und  hat  derselbe  seine  gutachtliche  Asusserung
dahin  abgegeben:  dass  es  zu  weit  ausgedehnt  sein  möchte,  die  Kriegareserve-  u
Landwehr-  Mannschaften  in  ihren  heimathlichen  Verhältnissen  mit  Baspensorien  zu  versehen,
  und  dass  es  genüge,  wenn  ihnen  das  Buspensorium,  welches  sie  bei  ihrer  Entlassung
  aus  dem  stehenden  Heer  tragen,  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst
belassen  werde,  wonächst  sich  den  weiteren,  nicht  kostspieligen  Bedarf  aus  eigenen
Mitteln  beschaffen  könnten,  EN  es  zur  Anfertigung  eines  Suspenusoriums  keiner  besonderen
  Kunstfertigkeit  bedürfe.  Hiernach  sind  die  Intendanturen  mit  Anweisung  versehen
  worden.

(Erlass  des  Militär-Oekon.-Departem.  vom  20.  März  1336.)  Nach  der  Bestimmung
  vom  30.  Janusr  1832  haben  bisher  die  Liquidationen  über  die  Kosten  für  Bruchbänder
  und  Sunpensorien,  welche  den  Mannschaften  im  Reserve-  und  Landwehr  -  Verhältniss
  verabreicht  worden  sind,  an  uns  zur  Anweisung  eingereicht  werden  müssen.
Wir  haben  beschlossen,  die  Anweisung  dieser  Kosten  von  jetzt  ab  den  Königl.  Intendanturen
  zu  übertragen.  Indem  wir  die  Königl.  Intendantur  von  diesem  Beschlusse
in  Kenntniss  setzen,  bemerken  wir,  daas  die  qu.  Kosten  auf  Tit.  32  anzuweisen  sind,
Die  auf  diesen  Gegenstand  Bezug  habenden  Bestimmungen  vom  3.  und  3.  Januar  1832,
vom  12.  Juni  1832  und  vom  2.  Mai  1833  sind  den  Könjgl.  Intendanturen  „Fwar  bekannt;
  wir  wollen  jedoch  den  Inhalt  derselben  im  Wesentlichen  wiederhole

en  in  die  Heimath  entlassenen  Reserve-Mannschaften  werden  nicht  allein  die
ihnen  im  Dienst  versbreichten  Bruchbänder  mitgegeben,  sondern  auch,  so  lange  sich
die  Leute  im  Reserve-  und  Landwehr-Verhältniss  betinden,  nach  Massgabe  des  Gebrauchs
durch  die  Landwehr-Bataillone  ersetzt.  Den  mit  Bruchschäden  von  den  Linientruppen
enllassonen  Leuten,  werden  bei  der  Entlassung  Ätteste  zugestellt,  aus  welchen  ersichtist,

  dass  sie  den  Schaden  wirklich  im  Dienste  sich  zugezogen  haben.  Diese  Atteste
werden  den  Liqnidationen  über  Bruchbänder  beigefügt  und  nachdem  auf  derselben  von
den  Königl.  Intendanturen  die  jedesmalige  Verabreichung  eines  neuen  Bruchbandes
vermerkt  worden,  den  Truppentheilen  remittirt.  —  2)  Den  im  Reserve-Verhältniss  stehenden
  Lenten  und  den  Landwehrmännern  1.  Aufgebots  können,  in  Rücksicht  auf  die
Einziebung  derselben  zu  den  grossen  Landwehrübungen,  Bruchbänder  selbst  daun  verabreicht
  werden,  wenn  sie  sich  den  Bruchschaden  auch  bei  nicht  dienstlicher  Veranlassung
  zugezogen  haben  sollten,  insofern  nur  der  Bruch  durch  ein  Bruchband  zurückhalten
  werden  kann.  Landwebrmänner  des  2.  Aufgebots,  die  erst  in  beimatblichen
erhältnissen  sich  einen  Bruchschaden  zuriehen,  erhalten,  so  lange  sie  nicht  zum  Dienst,
sondern  nur  zu  Kontrolversammlungen  einkommen,  auf  Kosten  des  Staats  kein  Bruchband;
  dagegen  können  in  einzelnen  Fällen  und  ohne  deshalb  einen  Anspruch  zuzugestehen,
  Leuten,  welche  mit  im  Dienst  erhaltenen  Bruchschäden  entlassen  werden,  im
Landwehr-Verhältniss  des  2.  Aufgebots  und  ausnahmsweise  selbst  nach  dem  Ausscheiden
aus  letzterem,  wenn  es  nach  den  Vermögens-Verhältnissen  nöthig  erscheint,  die  Bruchbinder
  erneuert  werden.  —  )  Die  Tragezeit  eines  Bruchbandes  ist  auf  2  Jahre  festgestellt.
  Können  die  Bruchbänder  durch  Reparatur  auf  eine  längere  Zeit  brauchbar
gem  macht  werden,  so  werden  die  diesfälligen  Kosten  liquidirt  und  angewiesen.  Kleine
ur

eraturen  sollen  die  Leute  selbst  besorgen.  —  4)  Buspensorien  werden  Leuten  nur
ge  eben,  dsmit  sie  ein  Modell  haben,  um  sich  späterhin  den  weiteren
Bedarf  danach  t  anfertigen  lassen  zu  können.  Wo  Buspensorien  ausreichen,  werortigen


den  Brachbänder  nicht  verabreicht.  —  5)  Die  Läquidationen  über  beschaflte  Bruchbänder