Versorgung  der  Dispensir-Anstalten  mit  Arzneien,  Verbandnitteln  u.a.w.  857

sollen  Seitens  der  Königl.  Intendanturen  dahin  attestirt  werden:  dass  sich  auf  Grund
der  den  Intendanturen  vorgelegen  habenden  Atteste  gegen  die  Liquidität  des  Betr.
nichts  zn  erinnern  finde;  und  falls  die  Leute  zum  2.  Aufgebot  der  Landwehr  gehören:
daas  sie  sich  den  Schaden  im  Königlichen  Dienst  zugezogen  haben  und  dass  das  ihnen
verabreichte  Bruchband  auf  den  denselben  zurückgegebenen,  zu  diesem  Behufe  von
den  Truppentheilen  ertheilten  Bescheinigungen  vermerkt  worden.

7.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  7.  Mai  1336  ad  5.)  Nach
einem  Erlasse  des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements  vom  30.  Januar  1832  sollen
die  Kosten  solcher  Bruchbänder,  welche  der  kriegsministeriellen  Bestimmung  vom  '.  Januar
  1532  gemäss  an  mit  Brüchen  behaftete  Individuen  im  Kriegsreserve-  und  Landwehr-Verbältnisse
  zu  verabreichen  sind,  von  den  betreffenden  Landwehr  -  Bataillonen
bei  der  Intendantur  des  betreffenden  Armeekorps  zur  Liquidation  gebracht  werden.  Es
sind  demnach  die,  für  im  Kriegsreserve-Verbältniss  befindliche  Individuen  und  für  Individuen
  des  beurlaubten  Standes  im  1.  Aufgebot  der  Landwehr  erforderlich  werdenden
  Bruchbänder  nicht  auf  Kosten  des  Medikamenten-Fonds  zu  beschaffen,  und
mithin  nicht  aus  den  Vorräthon  der  Dispeusir-  Anstalten  zu  verabreichen,  wenigstens
muss,  wenn  Letzteres  in  Fällen,  die  keinen  Aufschub  erleiden,  gusnahmsweise  geschieht,
Soitens  der  Lazareth-Kommission,  in  Stelle  des  verausgabten,  sogleich  ein  neues  Bruchband
  für  die  Dispensir-Anstalt  beschafft  und  dem  betreffenden  Landwehr-Bataillon  die
desfallsige  Liquidation  des  Lieferanten,  zur  Wiedererstattung  des  gezahlten  Betrages,
zugefertigt  werden.

.  (Erlass  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  26.  November  1838,  Cirkular  an  die  Generalärzte
  v.  19.  Januar  1839;  cfr.  Anmerkung  zu  $.  350  des  Lazareth-Reglements.)  Es
sollen  alle  versorgungsberechtigten  Individuen,  bevor  sie  zum  (Kranken-  oder  Kasernen-)

Mrterdienste  angenommen  werden,  oberärztlich  untersucht  werden,  ob  und  mit  welcher
Art  von  Bruchschäden  sie  etwa  schon  behaftet  sind,  ob  diese  ihre  Beschäftigung  als
Wärter  ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  zulassen,  und  ob  die  Individuen  mit  den  nöthigen
  Bruchbändern  zur  Zurückhaltung  ihrer  Bruchschäden  versehen  sind  oder  nicht,
Im  erstern  Falle  erfolgt  für  die  Dauer  ihres  Dienstes  die  Instandhaltung  ihrer  Bruchbänder
  und  deren  nöthig  werdender  Ersatz  durch  neue  auf  Kosten  des  Medikamentenfonds.
  Im  letzteren  Falle,  wenn  der  Bruchschaden  nach  dem  oberärztlichen  Zeugnisse
die  Annahme  des  Individuums  als  Wärter  nicht  hindert,  wird  ihm  das  erforderliche
Bruchband  auf  Kosten  des  Medikamentenfonds  unentgeltlich  verabreicht,  und  für  die
Dauer  seines  Dienstes  unterhalten.  Ebenso  erhalten  diejenigen  Wärter  während  der
Dauer  ihres  Dienstes  die  für  sie  nöthig  werdenden  Bruchbänder  unentgeltlich  auf  Kosten
des  Medikamentenfonds,  welche  sich  bei  der  Ausübung  ihrer  Dienstpflichten  Bruchschäden
  zuziehen.

9.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militärärzte  vom  10.  April  1841  ad  2.)  In  Betreff
der  Bruchbänder,  welche  nach  den  kriegsministeriellen  Bestimmungen  vom  5.  Januar  1932
an  mit  Brüchen  bebaftete  Individuen  im  Kriegsreserve-  und  Landwehr-Verhältnisse  zu
verapreichen  sind,  hat  mir  das  Königl.  Militär-Oel  ie-Depart  in  einem  Erlasse
vom  10.  März  1841  bekannt  gemacht,  dass  a)  zwischen  Landwehrmännern,  welche  im
Dienst  während  der  Uebung  etc.  Bruchschäden  erhalten  und  zum  ersten  Male  mit
Bruchbändern  oder  Buspensorien  versehen  werden  müssen,  und  b)  solchen,  welche  zur
Uebung  eingezogen  werden  und  mit  Bruchschäden  behaftet  sind,  die  sie  sich  entweder
in  ihrem  früheren  Militärdienst  oder  in  heimathlichen  Verbältnissen  zugezogen  haben,
und  denen  die  Bruchbänder  beziehungsweise  ersetzi  oder  zum  ersten  Male  zur  Vermeidung
  grösserer  Uebel  während  der  Uebung  verabreicht  werden,  zu  unterscheiden
sei.  Die  Kosten  der  Bruchbänder  etc.  für  die  ad  a.  bezeichneten  Mannschaften  habe
der  Tit.  2?  und  zwar  der  Arzneiverpflegungs-Fonds  zu  tragen,  während  die  Kosten  der
Bruchbänder  ad  b.  auf  den  Tit.  32  des  General-Militär-  Kassen  -  Etats  von  den  Intendanturen
  anzuweisen  seien.  Indem  ich  die  Herren  Militär-Aerzte  mit  Bezugnahme  a
mein  Cirkular-Schreiben  vom  7.  Mai  1836  ad  5  hiervon  in  Kenntuiss  setze,  ersuche
ich  dieselben  zugleich,  bei  Verausgabungen  von  Bruchbändern  und  Suspensorien  an
die  ad  a.  genannten  Mannschaften,  welche  diese  Bandagen  aus  den  Dispensir-Anstalten
oder  für  Rechnung  derselben  zu  empfangen  haben,  in  den  nach  $.  33  der  Instruktion
über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmittein  vom  Jahre  1837
darüber  auszustellenden  Attesten  jedes  Mal  anzugeben,  dass  der  betreffende  Landwehrmaon
  den  Bruchschaden  im  Dienste,  während  der  Uebung  etc.  sich  zugezogen  und  zur
Zeit  zum  ersten  Male  ein  Bruchband  dagegen  erhalten,  indem  nur  auf  Atteste,  denen
diese  Bemerkung  nicht  fehlt,  die  an  solche  Landwehrmänner  verabfolgten  Bruchbänder
etc.  in  den  Verbandmittel-Berechnungen  bei  der  diesseitigen  Revision  in  Ausgabe
passiren  können.

10,  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  23.  Juli  1847.)  Nach  einer  Bestimmung

dos  Königl.  Militär-Oel  ie-Depart  ts  vom  11.  Mai  1847  sollen  die  Kosten  der